Amtliche Verteidigung / unentgeltliche Rechtspflege

Wer als amtlicher Verteidiger eingesetzt ist, muss in einem Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Das Bundesgericht korrigiert das Obergericht des Kantons Aargau, welches dem Beschwerdeführer die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens auferlegen wollte (BGer 1B_73/2015 vom 19.03.2015):

Der Beschwerdeführer ersuchte zwar vor der Vorinstanz nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern nur um Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und um Entrichtung einer Parteientschädigung. Das schadet ihm aber nicht, weil dem Obergericht bekannt war, dass er im Strafverfahren amtlich verteidigt und überdies vermutlich bedürftig ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_427/2014 in gleicher Sache vom 19. Januar 2015 E. 5). Der Antrag auf Kostenbefreiung musste daher zumindest sinngemäss als solcher um unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden (E. 5.3).

Mit dem Verweis auf BGer 1B_427/2014 teilt das Bundesgericht der Vorinstanz mit, dass sie nicht strenger sein darf. Das Bundesgericht hatte den Kostenentscheid in der selben Strafsache wie folgt begründet:

Dem unterliegenden und bedürftigen (überschuldeten) Beschwerdeführer, dessen Begehren nur schon angesichts des erstinstanzlichen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihm sein Rechtsvertreter als kostenloser Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben. Dem Anwalt des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten (E. 5).

Mir ist nicht klar, wieso die amtliche Verteidigung nicht per se für kantonale Beschwerdeverfahren gelten soll. Wirksame Verteidigung muss doch zwingend auch die Möglichkeit enthalten, im Rahmen der amtlichen Verteidigung Rechtsmittel ergreifen zu können.