Amtliche Verteidigung ungenügend honoriert

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines amtlichen Verteidigers gut, der mit einem Ansatz von CHF 200.00 / h nicht hinreichend entschädigt wurde (BGer 6B_898/2010 vom 29.03.2011; s. auch swissblawg).

Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten zwar nicht wie beantragt freigesprochen, das erstinstanzliche Urteil hingegen kassiert und die Sache für weitere Untersuchungshandlungen sowie zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Anwendbar war noch kantonales Prozessrecht.

Die Beschwerdeberechtigung des amtlichen Verteidigers – angefochten war ein Zwischenentscheid – begründet das Bundesgericht zusammenfassend wie folgt: 

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Frage seiner persönlichen Entschädigung für das in Frage stehende Berufungsverfahren unabhängig vom neuen Entscheid in der Hauptsache nicht mehr behandelt wird, was für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet. Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 2.5).

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass eine Rückweisung an eine untere Instanz in ständiger Praxis als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne von Art. 66 BGG zu qualifizieren sei (E. 3.4). Es verweist ferner auf seine Praxis, wonach ein amtlicher Verteidiger – bei Freispruch – gleich zu behandeln sei wie der private Verteidiger (s. dazu meinen früheren Beitrag). Der Stundenansatz von CHF 200.00 war demnach willkürlich und rechtsungleich:

Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer, der für A. einen Freispruch beantragt hatte, nicht obsiegt hätte. In beiden Anklagepunkten erfolgte keine Verurteilung, da der erstinstanzliche Schuldspruch an gravierenden Verfahrensmängeln litt, die eine Prüfung der Tatbestandsmässigkeit der angeklagten Delikte durch die Vorinstanz verunmöglichte. Der Beschwerdeführer führt weiter zu Recht ins Feld, dass er nicht für die vom Staat verursachten Mehrkosten der Rückweisung einzustehen habe. Die Reduktion des Stundenansatzes des Beschwerdeführers in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger von A. verletzt sowohl das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV als auch das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (E. 3.5).