Amtlicher Verteidiger als Wunschverteidiger der Staatsanwaltschaft?
Erneut muss das Bundesgericht gegen die Bestellung eines amtlichen Verteidigers einschreiten, den der Beschuldigte nicht wollte (s. meinen früheren Beitrag zu BGE 1B_387/2012 vom 24.01.2013, AS-Publikation vorgesehen). Der Sachverhalt wirft ein schiefes Licht auf die Staatsanwältin, die offenbar ihren eigenen Wunschverteidiger mit einer vorbereiteten Aktennotiz durchsetzen wollte, obwohl der Beschuldigte schriftlich um Bestellung seines bisherigen Privatverteidigers ersucht hatte (BGer 1B_686/2012 vom 25.01.2013):
Diese Erklärung habe der Beschwerdeführer unterzeichnet und bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Dabei habe er vorgeschlagen, Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Rechtsanwalt B. hingegen habe den Beschwerdeführer nie gesehen und sei von diesem auch nie bevollmächtigt worden. Die zuständige Staatsanwältin habe den Beschwerdeführer, vor der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Juli 2012 dazu gedrängt, eine von ihr vorbereitete Aktennotiz zu unterschreiben, aus welcher sich ergeben soll, dass er Rechtsanwalt B. als amtlichen Verteidiger wünsche. Diesen „Wunsch“ habe er aber anschliessend widerrufen (E. 2.1, Hervorhebungen durch mich).
Das Bundesgericht bestätigt seine eben erst publizierte Rechtsprechung (s. meinen damaligen Beitrag mit dem heute ins Internet gestellten Entscheid):
Indessen ist unbestritten, dass Rechtsanwalt A. bereits als bevollmächtigter Verteidiger für den Beschwerdeführer tätig wurde. Zudem machte der Beschwerdeführer in der Erklärung zu seiner Situation vom 26. Juni 2012 den Vorschlag, Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Bei dieser Sachlage ist es im Lichte von Art. 133 Abs. 2 StPO nicht haltbar, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer als der von ihm bevollmächtigte und wiederholt gewünschte Verteidiger beigegeben wird, ohne dass die Gründe genannt werden, die gegen die Bestellung des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Verteidigers sprechen (E. 2.4).
Damit ist der Fall allerdings noch nicht erledigt. Das Obergericht wird noch zu prüfen haben, ob bei Rechtsanwalt A. eine Interessenkollision vorliege.