Amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsbeistand?

Der Kassationshof hebt ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn als willkürlich auf (Urteil 6A.36/2006 vom 27.06.2006). Der Beschwerdeführer hatte in einem SVG-Administrativverfahren einen amtlichen Verteidiger statt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt.

Der Entscheid lässt vermuten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „Stammkunden“ der Solothurner Justiz handelt. Umso unverständlicher ist, dass sie ihm einen regelrechten Elfmeter setzt, den dieser kaltblütig verwertet hat. Aus den (deutlichen) Feststellungen des Bundesgerichts:

Die Vorinstanz führt dazu aus, der amtliche Verteidiger sei ein Institut des Strafrechts und dem Verwaltungsrecht fremd. Folglich könne dem Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers nicht stattgegeben werden. Da der Beschwerdeführer Jus studiere und selber Leute in Rechtsfragen berate, sei davon auszugehen, dass sein Antrag tatsächlich auf einen amtlichen Verteidiger und nicht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gelautet habe und nicht uminterpretiert werden müsse (angefochtener Entscheid S. 10 E. 7). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vor, mit dem amtlichen habe er selbstverständlich einen unentgeltlichen Verteidiger gemeint. Die Rüge ist begründet, denn die Ausführungen der Vorinstanz verstossen gegen das Verbot des überspitzen Formalismus. Dieses leitet sich aus dem Rechtsverweigerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben ab, und es richtet sich gegen eine prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (E. 3).