Amtsmissbrauch in Freiburg
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat im Zusammenhang mit einer polizeilichen Zuführung gegen zwei Polizisten Strafbefehle wegen Amtsmissbrauchs ausgestellt. Die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurden demgegenüber eingestellt. Dagegen beschwerte sich die Verletzte, vor Bundesgericht schliesslich mit Erfolg (BGer 6B_49/2016 vom 03.06.2016).
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, formelle und materielle Fragen zu vermischen:
In den Eingaben vom 4. September 2015 brachte die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden ist, und rügte den Grundsatz “in dubio pro duriore” als verletzt. Sie verlangte unter Nennung möglicher Beweismittel eine Neubeurteilung des Sachverhalts respektive der Frage, ob ein verhältnismässiges Vorgehen der Polizisten vorlag und die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung (Art. 319 StPO) erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtet die Beschwerdebegründung dennoch als unzureichend, wobei sie bei der Eintretensfrage bereits in der Sache zu prüfen scheint, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie ausführt, die Argumente der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, den Tatverdacht zu erhärten. Damit vermischt die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid die materielle Begründetheit der Beschwerde mit derjenigen ihrer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintritt.
Die Vorinstanz wird auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eintreten und die Sache umfassend materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bundesrechtskonform sind. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ansetzte (E. 2.3.3).