Amtsmissbräuchliche Ohrfeigen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Polizeibeamten ab, der wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde, weil er den in polizeilichem Gewahrsam befindlichen Beschwerdegegner viermal geohrfeigt hatte (BGer 6B_649/2009 vom 16.10.2009). Der massgebliche Sachverhalt:
Der Beschwerdegegner 1 wurde in einer Koje der Notfallaufnahme des Zieglerspitals, auf dem Rücken und auf seinen Armen liegend, die mittels Handschellen gefesselt waren, ärztlich untersucht. Er beschimpfte und bedrohte den neben ihm sitzenden Beschwerdeführer und spuckte ihn an, wobei er ihn am Hals/Pulloverrand traf. Der Beschwerdeführer wandte den Kopf leicht ab. In diesem Moment holte der Beschwerdegegner mit dem Bein aus und trat ihn gegen den Halsbereich. Hierbei streifte er ihn. Der Beschwerdeführer stand in der Folge auf, packte den Privatkläger mit einer Hand und gab ihm mit der anderen Hand links und rechts insgesamt vier Ohrfeigen.
Zuerst war zu klären, ob die Ohrfeigen überhaupt tatbestandsmässig waren, was das Bundesgericht bejaht:
Der Beschwerdegegner 1 befand sich aufgrund seines renitenten Verhaltens auch während seiner spitalärztlichen Behandlung in polizeilicher Obhut, indem ihn zeitweise mehrere Polizeibeamte bewachten und beaufsichtigten. Es trifft daher nicht zu, wie der Beschwerdeführer behauptet, dass jeder den tobenden, um sich spuckenden Beschwerdegegner 1 hätte ohrfeigen können und das Ohrfeigen nicht als Ausübung einer spezifischen Amtsgewalt erscheine. In der konkreten Situation in gleicher Weise gegen den Beschwerdegegner 1 vorzugehen, war dem Beschwerdeführer vielmehr nur als Amtsträger kraft seiner Amtsstellung möglich (E. 2.5).
Eventualiter machte der Beschwerdeführer geltend, die
Ohrfeigen seien keine Affekthandlung, sondern Ausdruck des Auftrags gewesen, mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass der Beschwerdegegner 1 habe ruhig gestellt werden können. Die Massnahme sei geeignet gewesen, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (E. 3.1).
Diese Rüge betrifft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die gemäss Bundesgericht willkürfrei sind:
Nach deren willkürfreien tatsächlichen Feststellungen sind die Ohrfeigen des Beschwerdeführers als spontane Reaktion im Sinne eines Zurückschlagens nach einer Kulmination von Provokationen zu werten. Sie haben daher nicht auf einem Entscheid rationaler Überlegung zur Sicherstellung der medizinischen Untersuchung gefusst. Der Beschwerdeführer hat vor diesem Hintergrund, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mindestens in Kauf genommen, seine Amtsgewalt zu missbrauchen. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dessen Nachteilsabsicht bejaht (E. 3.7).
Dieses Argument des Beschwerdeführers musste scheitern. Ob andere Verteidigungsstrategien erfolgversprechender gewesen wären, kann aufgrund des Entscheids nicht beurteilt werden. Möglicherweise stolperte der Polizist über seine eigenen Aussagen, die er wahrscheinlich noch ohne anwaltliche Vertretung gemacht hatte.
Das Rechtsmittelsystem in der Schweiz ist „mangelhaft“ für den Fall, wenn in erster Instnz ein Freispruch erfolgt und in zweiter ein Schuldspruch. Dann macht die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts die Verteidigung schwer.
Das wäre einfach zu korrigieren, indem den Strafverfolgungsbehörden und den Privatklägern das Recht genommen würde, Rechtsmittel einzulegen.