Änderung Strafgesetzbuch

Per 1. Januar 2006 tritt Art. 386 StGB in Kraft. Es handelt sich um die einzige Bestimmung aus der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, für welche der Bundsrat das “vorzeitige” Inkrafttreten verordnet hat. Das Inkrafttreten der restlichen Revisionsbestimmungen ist für 1. Januar 2007 vorgesehen.

Art. 386 – Präventionsmassnahmen
1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen, oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
4 Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.