Anfechtung von Zwischenentscheiden nach BGG
Entsiegelungsentscheide sind bekanntlich Zwischenentscheide, deren Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur möglich ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur substanziiert werden kann. Das ermöglicht dem Bundesgericht, Beschwerden einfach zurückzuweisen, denn wann eine Behauptung substanziiert genug ist und wann nicht, lässt sich kaum nach allgemeingültigen Kriterien festsetzen.
Die Formulierungen der Eintretenserwägungen erscheinen aber manchmal etwas „verräterisch“. Ein solches Beispiel stellt ein heute publizierter Entscheid dar (BGer 1B_481/2020 vom 07.06.2021).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 BGG. Zwar bemerkt er im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, bei Durchsuchung der versiegelten Datenträger entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (…). Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb dies der Fall sein soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn dies offensichtlich wäre. Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Letzteres tut er nach Ansicht der Vorinstanz nicht. Dass es sich klar anders verhalte, kann nicht gesagt werden.
Wieso das nicht gesagt werden kann, erfahren wir nicht. Es ist halt einfach so bzw. nicht klar anders.
Spannend wäre die Frage ob ein Laie damit durchkäme….
In BGE 1B_495/2020 hat das BGE zum Eintreten erwogen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen, die im Rahmen eines Strafverfahrens sichergestellt wurden (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid führe zu einem (nicht mehr korrigierbaren) Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 462; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Ebenso ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
Hängt es am (nicht mehr korrigierbaren) aber auch das wäre ja immer gegeben und daher offensichtlich ?!? Also das soll mal einer verstehen…wahrscheinlich hängt es an Chaix der in diesen beiden Urteilen präsidiert hatte…wo ist Kneubühler geblieben???