Anforderungen an die Ausführungsgefahr
Das Bundesgericht kassiert einen Haftentscheid des Obergerichts ZH, das die alt- und neurechtlichen Anforderungen an die Ausführungsgefahr bejaht hatte (BGer 7B_252/2024 vom 18.03.2024).
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung ausdrücklich ein ernsthaft drohendes “schweres Verbrechen” voraus (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).
Für die Beurteilung der Legalprognose stützt sich die Vorinstanz insbesondere auf eine Vorabstellungnahme vom 12. Januar 2024 zur Begutachtung des Beschwerdeführers durch die psychiatrische Universitätsklinik Zürich. Darin – so die Vorinstanz – werde insbesondere festgehalten, die Legalprognose sei in Bezug auf interpersonelle Gewalttaten belastet. Ohne Behandlung “lasse sich das Gefahrenpotential im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten”. Zudem seien vor dem Hintergrund einer möglichen einschiessenden psychotischen Verkennung “auch schwere Gewalttaten auch zum Nachteil unbeteiligter Dritter möglich”. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Gutachterin lege überzeugend dar, “in welchen Situationen es inskünftig zu vergleichbarem strafrechtlich relevanten Verhalten” des Beschwerdeführers kommen könnte, weshalb “ohne Weiteres davon auszugehen” sei, “dass die entsprechenden Straftaten unmittelbar bzw. in naher Zukunft drohen”.
Dabei verkennt die Vorinstanz indessen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer bislang zur Last gelegten Delikten (einfache Körperverletzung und Drohungen) lediglich um (allenfalls schwere) Vergehen und nicht um “schwere Verbrechen” handelt. Die Gefahr “neuerlicher Straftaten”, die sich “im Rahmen der bereits gezeigten strafrechtlich relevanten Handlungsweisen verorten” lassen, vermag daher von vornherein keine Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (alte oder neu Fassung) zu begründen. Der Beschwerdeführer rügt sodann zu Recht, hierfür sei auch eine nicht weiter definierte “Möglichkeit”, er könnte auch schwere Gewalttaten zum Nachteil unbeteiligter Dritter begehen, nicht ausreichend (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Zu beachten jedoch der letzte Satz in E. 3.1.3. im noch aktuelleren Entscheid vom 21. März 2024 (7B_259/2024):
“Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung “unmittelbar” soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f.). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich. “