Anforderungen an einen Strafantrag
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Strafantrag nach Art. 30 StGB wirksam ist (BGer 1B_734/2012 vom 07.03.2013). Es fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen.
Ein Strafantrag im Sinn von Art. 30 StGB ist rechtsgültig, wenn darin der bedingungslose Willen zur Strafverfolgung der Täterin zum Ausdruck gebracht und die Fakten mitgeteilt werden, aus denen sich ergeben soll, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens ausreichender Anfangsverdacht besteht und die Antragsfrist eingehalten ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3).
Der Strafantrag vom 29. Februar 2012 (…) enthält weder Angaben zur Einhaltung der Antragsfrist noch zu den näheren Umständen des angeblich strafbaren Verhaltens (Tatzeit, Tatort, Vorgehen) der Beschwerdegegnerin noch zum konkreten Hintergrund des Vorfalls. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, aus diesem Strafantrag ergebe sich kein “deutlicher Tatverdacht” im Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO, ist zutreffend. Da sich aus der Eingabe aber immerhin der bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin ergibt, die Beschwerdegegnerin verfolgen zu lassen, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihren Strafantrag im Zuge eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu ergänzen, auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antragsdelikten das Vorliegen eines (gültigen) Strafantrags voraussetzt, nicht zu beanstanden (E. 2.3).
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a;85 IV 73 E. 2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400 f.; vgl. auch derselbe, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 30 StGB N. 40). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und will die antragsberechtigte Person nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen (vgl. BGE 129 IV 1E. 3.1; ferner auch Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., 2006, S. 411 Fn. 62; Riedo, a.a.O., S. 452). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N. 71) [E. 3.3].
Ich habe einen sehr komplizierten medizinischen Vorfall erlitten bei dem mehrere Ärzte involviert waren. Einer der dreisten Ärzte machte im 2011 u.a. folgendes. Er liess von mir MRI erstellen. Die Röntgenfachfrau sagte zu mir nach dem ersten MRI, dass das MRI nichts geworden sei. Man müsse nun ein neues erstellen. Sodann wurde ich wieder auf den Röntgenschlitten gelegt und nun wurde ein Keil unter die Füsse gelegt. Danach sagte die selbe Frau, dass dieses MRI nun gut sei und ich zum Arzt in den ersten Stock gehen könne. Nach etwas warten wurde ich von ihm empfangen. Er sagte zu mir, die Bilder seien noch nicht auf dem Netz verfügbar, blickte aber permanent in den Monitor. Er sagte, nachdem die Infiltrationen nichts brachten, sei nun nur noch die DIAM-OP möglich. Der Kürze halber erwähne ich nicht mehr an dieser Stelle. Auf jeden Fall ich trat am 21. Juni 2011 in die Klinik ein und wurde am 22. Juni 2011 an der LWS-BWS (TH11 – TH12 sowie TH12-L1) operiert und zwei DIAM wurden implementiert. Nun fingen die Probleme erst an. Am Donnerstag in der OP-Woche kam der Arzt abends zu mir und sagte, das Problem liege weiter unten. Am Freitag in der selben Woche kam der Arzt nicht mehr vorbei dafür brachte die Pflegefachfrau im Verlauf des späteren Nachmittags Unterlangen und sagte, dass ich diese ausfüllen solle und am kommenden Samstag morgen am Sekretariat des Arztes abgeben solle und darauf erhalte ich die Austrittsmodalitäten und die Medikamente für zuhause. Als die Pflegefachfrau gegangen war, sah ich das Dokument an und ich fiel fast vom “Hocker”. Auf dem Dokument stand Einwilligung zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Studie. Eine der Fragen war, warum man sich in Anbetracht des Todes für eine solche Studie zur Verfügung stellt. Am Schluss kam aber der Hammer. Das Datum dieses Dokumentes war bereits mit einer mir fremden Handschrift vordatiert (21. Juni 2011), überreicht wurde mir dieses Dokument erst ein paar Tage später (25.6.2011).
Nach nun mehr als fünf Jahren kann ich erst richtig beurteilen, was damals abging und darum ist für mich unhaltbar, dass das Gesetzt eine Frist von 3 Monaten definiert. Ich musste zuerst schauen, dass ich wieder einigermassen zum Funktionieren kam und andere Ärzte mir soweit halfen, wie es noch geht. D.h. für solche Fälle ist es ein Muss, dass das StPO-Gesetzt dahingehend einen Zusatzartikel erhält, indem eine bewusst fehlbare Handlung Rückwirkend angezeigt werden kann unter Beweisführung. Sie können das Schadensmass erst richtig im Nachhinein beurteilen, wenn Sie dieses kennen. Es sei den, Sie können verbindliche Diagnosen per Glaskugel erstellen.
Die Schilderung ist nur die Spitze des Eisberges und vieles müsste ich Ihnen noch mitteilen. Ein Arzt sagte vor gut einem Jahr: Wer hat ihnen dies angetan. Ein anderer Arzt sagte, was sie erleben mussten, wünscht man niemandem! Das Gesundheitswesen in der Schweiz sowie die momentane Rechtssprechung lassen so eine Frechheit leider zu und das Opfer ist immer auf der Verliererseite, auch finanzielle. Das menschliche Elend für sich und das Umfeld, eine einzige Katastrophe. Das Gesundheitswesen hinterlässt bei mir viele Frage, nebst der fachlichen Kompetenz aber auch der Ethik und …..
Vielen Dank aber an zwei Unis, die versuchten, zu retten was zu retten ist.
Das Gesetz muss nicht geändert werden. Da haben Sie wohl etwas falsch verstanden. Ihr Anwalt wird es Ihnen erklären können.