Angriff oder freundliche Begegnung?
Wer als Hundehalter Pfefferspray gegen fremde Hunde einsetzt, die möglicherweise unfreundliche Absichten haben, kann sich nicht auf Notstand berufen und wird wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt (BGer 6B_782/2018 vom 01.02.2019).
Der Beschwerdeführer scheiterte im Ergebnis an seinen Willkürbeschwerden und an seinem eigenen Verhalten im Verfahren. Ihm half auch nicht, dass sein Hund schon mehrfach angefallen worden war:
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sein Hund bereits sechsmal gebissen worden sei, ohne dass es typische Vorzeichen gegeben habe. Aufgrund dessen dürfe die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass er den Pfefferspray rein vorsorglich eingesetzt habe. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich wieder. Indem die Vorinstanz erwägt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer beim herannahenden Hund “B.________” keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden Angriffs habe erkennen können, sondern sich einzig auf in der Vergangenheit liegende negative Erfahrungen mit anderen Hunden gestützt und den Pfefferspray vorsorglich eingesetzt habe, nimmt sie die Argumentation bezüglich früherer Beissattacken auf, wertet diese jedoch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (E. 1.5).
Damit begründet das Bundesgericht die fehlende Willkür. Das ist ja auch nicht ganz schlüssig. Was mir auch nicht einleuchten will: wieso fahrlässige Begehung (Art. 26 Abs. 2 TSchG)?
Warum fahrlässig? Es ist zwar Kaffeesatzlesen, aber mglw. konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder annahm, dass ein Pfefferspray-Einsatz gegenüber einem Hund bei diesem derart grosse Beeinträchtigungen verursachen könnte, die als tierquälerisch angesehen werden müssen. Ein Pfefferspray-Einsatz gegen einen Menschen ist ja auch nicht per se eine (vollendete) einfache KV, sondern könnte auch eine Tätlichkeit (und ggf. versuchte KV) sein, je nach den Umständen. Fehlt es am Nachweis des Wissens, ist nur Fahrlässigkeit möglich.
Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte pflichtwidrig auf den Nichteintritt des Erfolgs vertraute, indem er zwar wusste, dass Pfefferspray-Einsätze gegen Hunde bei diesen zu als Tierquälerei subsumierbaren Beeinträchtigungen führen, er aber pflichtwidrig annahm, durch seine konkrete Tat passiere das schon nicht (die Hunde würden ohne Beeinträchtigung abgeschreckt).
Naheliegend ist beides nicht unbedingt. Aber evtl. wollte das Gericht auch Gnade vor Recht walten lassen?
Das dachte ich auch: Gnade vor Recht.