Anhörungspflicht? Replikrecht?
Das Obergericht ZG muss ich in einem heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_752/2023 vom 27.10.2023) auf eine Laienbeschwerde hin folgendes anhören:
Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als begründet: Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2023 nicht zugestellt hatte, bevor sie ihren Entscheid fällte. Auch aus den Vorakten ist nichts anderes ersichtlich. Nach der zitierten Rechtsprechung hat die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Weiter ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft angehört hätte, bevor sie diese verfügte. Auch insofern verletzt sie das Gehörsrecht des Beschwerdeführers. Eine Heilung dieser Gehörsverletzungen im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht, da sich für die Prüfung der Haftvoraussetzungen auch Sachverhaltsfragen stellen können und das Bundesgericht nicht über volle Kognition verfügt (siehe Art. 97 BGG; vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Urteil 1B_429/2019 vom 23. September 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 2.3).
Wie kann das heute noch passieren?
Auch frage ich mich, wie es dem Bundesgericht in Ziff. 4 des Dispositivs passieren kann, eine Privatperson (den Umständen nach wohl das Opfer, das von seinen Informationsrechten Gebrauch gemacht hat) nicht zu anonymisieren.
Mindestens so problematisch wie die Gehörsverletzung durch das Gericht scheint mir, dass der Beschwerdeführer bei seinem amtlichen Verteidiger offenbar kein Gehör fand.
An der Haft wird sich nichts ändern.
genau an der Haft wird sich nichtw ändern, wir veranswalten hier halt Brot und Spiel für dem Pöbel Entschieden wird anderswo? Oder eher Tribunal ? Ausgestattet mit Unterhaltungswert?
Der Anwalt möchte natürlich nicht seine Lebensgrundlage aufs Spiel setzen für Standard-Tarife, denn er hängt vom Obergericht ab:
A) Beziehung zu Richtern: Ist die schlecht, dann verliert er jeden Fall
B) Aufsichtsbehörde über Abwaltswesen ist meist das Obergericht: Sie können sein Patent als Anwalt entziehen
C) Tarife für unentgeltiche Rechtspflege, was wohl bei einem Langzeitinhaftierten der Fall sein sollte, legt auch das Obergericht fest
Kurzfassung: Es ist nicht in seinem Interesse die Beziehungen zu seinen Berufskollegen für paar Tausend CHF aufs Spiel zu setzen.
Hier in Schaffhausen hab ich schon alles gehört: Anwälte die Fristen „um einen Tag verpassen“ und so ihre Klientel im Stich lassen… Glücklicherweise mir nicht passiert…
In Schaffhausen verstecken sich Doktor der Rechswissenschaften (Oberrichter) vor mir, weil sie mir das Wasser nicht reichen können 😉
Der Kollege hat im konkreten Fall wohl von seinem guten Recht Gebrauch gemacht, das Mandat niederlegen zu dürfen. Ohne die konkreten Umstände zu kennen, sollte man sich hierüber kein Urteil erlauben.
Es tut mir leid, das so sagen zu müssen, aber Ihr Kommentar ist doch sehr weit von der Realität entfernt.
A) Kein Anwalt schert sich bei der Prozessführung um die Beziehung zum Richter. Wenn die Beziehung zu gut oder schlecht ist, muss der Richter/die Richterin in den Ausstand treten.
B) Erstens ist die Aufsichtsbehörde funktional ausgegliedert, zweitens liegt hier doch keine Abhängigkeit vor! Das wäre ja fürchterlich.
C) Die Tarife legt nicht das Obergericht fest, sondern der entsprechende kantonale Regierungsrat per Verordnung (in manchen Kantonen auch das Parlament durch Gesetz, s. NW). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Tarif des Bundesgerichts massgebend.
Es tut mir leid, dass Ihnen niemand das Wasser reichen kann und sich alle vor Ihnen verstecken.