Anklage während hängigem Beschwerdeverfahren
In Fünferbesetzung hat das Bundesgericht entschieden, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft nicht gegenstandslos werden, wenn Letztere während des Beschwerdeverfahrens Anklage erhebt (BGer 7B_383/2023 vom 14.12.2023). Damit ist eine Lehrmeinung (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO) vom Tisch. Gut so.
Meiner Meinung nach hätte das BGer gar nicht auf die Beschwerde von A. eintreten dürfen, es sei denn, ich verstehe die Prozessgeschichte falsch. A. ist durch die beiden Abschreibungsbeschlüsse des OGer/ZH gar nicht beschwert, denn die StA hatte ja die Konto- und Grundbuchsperren aufgehoben. Mit der definitiven Freigabe der Vermögenswerte an A. fehlt es offensichtlich an einer Beschwer betreffend ihre Konten und Grundstücke. Dies dürfte auch der Grund sein, warum A. gemäss dem Sachverhalt im bundesgerichtlichen Entscheid selbst keine kt. Beschwerde gegen die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren erhoben hat. Dies spricht auch gegen die (hypothetische) Annahme, dass A. allenfalls die Aufhebung der Kontensperren gegen ihren Mann F. verhindern wollte. Mithin konnte A. m.E. mit ihrer Beschwerde an das BGer nicht “mehr” erreichen, als durch die von C.A., D.A. und E.A. gemäss bundesgerichtlicher Prozessgeschichte nicht angefochtenen Abschreibungsbeschlüsse des OGer/ZH bereits eingetreten war, nämlich die Aufhebung der Konten- und Grundbuchsperren. Ich hoffe für die beiden Rechtsvertreter*innen von A., dass das OGer/ZH die Freigabe nicht aufhebt oder das zwischenzeitlich bereits ein Endentscheid durch das Sachgericht ergangen ist, wodurch m.E. der Zwischenentscheid der StA gegenstandslos wurde, wenn das Sachgericht ebenfalls über die Freigabe/Beschlagnahme der Konten und Grundstücke entschieden hat. Mich wundert, dass das BGer nicht abgeklärt, ob bereits ein Sachentscheid vorliegt, um die Beschwerden in Strafsachen allenfalls abschreiben zu können. Aber immerhin gibt es zu der Rechtsfrage jetzt einen 5er-Entscheid, dass ein hängiges kt. Beschwerdeverfahren nicht durch Anklageerhebung gegenstandslos wird.