Anklageergänzung nach Rückweisung?
Das Bundesgericht zeigt dem Kantonsgericht GR auf, dass nach einem Rückweisungsentscheid eine Ergänzung der Anklage nicht mehr zulässig sein kann (BGer 6B_1431/2017 vom 31.07.2018).
Es macht einen Vorbehalt in Bezug auf “allenfalls zulässige Noven”, was immer in diesem Zusammenhang darunter zu verstehen ist:
Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104 mit Hinweisen) [E. 1.3].
Da kann jetzt aber das OGer ZH nichts dafür … 😉
Das war ein (sachlich nicht zu begründender) Reflex. Ist korrigiert, danke.