Anklageprinzip nicht verletzt

Erfolglos machte ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (BGer 6B_354/2008 vom 22.08.2008). Im Urteil des Bundesgerichts wird die ganze Anklageschrift (es handelt sich um eine altrechtliche Schlussverfügung nach solothurnischem Prozessrecht) abgedruckt. Die Vorinstanz erachtete die Schlussverfügung u.a. mit folgenden Argumenten als genügend:

Aufgrund der Art und Weise des Vorgehens – aus naheliegenden Gründen seien keinerlei Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen und an die einzelnen Abnehmer gelieferten Waren gemacht worden – hätten die exakten Daten und Mengen der einzelnen deliktischen Handlungen zwar nicht mehr eruiert werden können. Der erhobene strafrechtliche Vorwurf werde in der Schlussverfügung aber ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer habe mithin gewusst, welcher Lebenssachverhalt ihm zur Last gelegt werde, und habe sich dementsprechend auch dagegen verteidigen können. Fraglich sei einzig, ob der Untersuchungsrichter den Deliktsbetrag nicht anhand der Pikettdienstpläne etwas genauer hätte bestimmen können. Ob sich der Vorhalt jedoch hinsichtlich Deliktszeit und Deliktsbetrag rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei nicht eine Frage der Anklage, sondern der Beweiswürdigung. Im Ergebnis habe sich diese Ungenauigkeit im Übrigen zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt (…).

Dem schliesst sich auch das Bundesgericht an:

Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Vorliegend ergibt sich aus der Schlussverfügung unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer angelastet wird, als Angestellter der D. AG während Wochenend-Pikettdiensten jeweils zusätzlich zur effektiv bestellten Ware weitere Getränke auf den Lastwagen geladen und im Anschluss an die offizielle Pikettour die Getränke zu einem Spezialpreis an Abnehmer verkauft zu haben, wobei er in einer ersten Phase mit A. und in einer zweiten Phase mit B. und C. zusammengearbeitet haben soll. Dabei soll sich die Deliktssumme in der ersten Phase auf Fr. 150’000.– und in der zweiten Phase auf Fr. 100’000.– belaufen haben.

Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ihm vorgehalten wird, die deliktischen Handlungen jeweils anlässlich der Wochenend-Pikettdienste ausgeführt zu haben. Wie er selber einräumt, war es für ihn ein Leichtes, anhand des Einsatzplans der D. AG zu eruieren, an welchen Wochenenden er oder der Mitbeteiligte A. Pikettdienst leisteten. Aus dem Umstand, dass die Anklageschrift die genauen Daten nicht aufgelistet hat, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies seine Verteidigungsrechte in keiner Art und Weise beeinträchtigte (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich).
Dem mag man im Ergebnis zustimmen. Die Begründung, erscheint mir dann als verkürzt, wenn bloss darauf abgestellt wird, dass es ausreiche, wenn der Beschuldigte wisse, was ihm vorgehalten werde. Letztlich geht es ja nicht in erster Linie darum, den Beschuldigten über die Vorhalte zu orientieren, sondern vielmehr darum, dass er sich auch verteidigen kann. Dies setzt nicht bloss Kenntnis der Vorhalte voraus. Es setzt eben auch voraus, dass diese möglichst detailliert beschrieben werden. Wenn X. lediglich vorgeworfen wird, er habe Y. umgebracht, ist ihm der Vorhalt natürlich bekannt. Verteidigen kann er sich deswegen aber jedenfalls so lange nicht, als er nicht mindestens weiss, wann er die Tat wo begangen haben soll.