Anklageprinzip nur noch kantonales Prozessrecht?

Ein Beschwerdeführer ist in einem Strafbefehlsverfahren wegen lärmiger Bauarbeiten (kommunales Strafrecht der Stadt Zürich) zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden. Dagegen wandte er sich bis ans Bundesgericht, das seine Beschwerden abweist, soweit es darauf eintritt (BGer 6B_87/2008 vom 31.07.2008).

Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung des Anklageprinzips. Ohne Hinweise auf seine bisherige Rechtsprechung macht das Bundesgericht das Anklageprinzip im Ergebnis zu kantonalem Recht, das nur auf Willkür geprüft wird:

1.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a-c EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass er rechtzeitig und umfassend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und ihm ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Anforderungen an eine Anklageschrift in einem Strafverfahren zu stellen sind und ob, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern der Strafrichter seinem Urteil einen von der Darstellung in einer Anklageschrift abweichenden Sachverhalt zugrunde legen darf. Die Anforderungen an eine Anklageschrift und das Anklageprinzip ergeben sich aus dem massgebenden Prozessrecht, vorliegend aus der Strafprozessordnung des Kantons Zürich.
1.4.2 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von kantonalen Bestimmungen nur gerügt werden, soweit diese die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und Volksabstimmungen zum Gegenstand haben (siehe Art. 95 lit. d BGG). Die Verletzung von anderen kantonalen Bestimmungen, etwa von Vorschriften einer kantonalen Strafprozessordnung, kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend gemacht werden. Zulässig ist insoweit allein die Rüge der willkürlichen und damit verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von kantonalen Bestimmungen. Inwiefern die Vorinstanz das kantonale Strafprozessrecht willkürlich ausgelegt und angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Was bleibt denn da noch an verfassungsmässig garantiertem Gehalt?