Anklageprinzip: Stand der Rechtsprechung zusammengefasst
Einmal mehr verletzt die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Justiz des Kantons Bern das Anklageprinzip (BGer 6B_638/2019 vom 17.10.2019).
Das Urteil ist wertvoll, weil es die Rechtsprechung zum Anklageprinzip rekapituliert, insbesondere was die subjektiven Tatbestandselemente anbelangt. Erfreulich ist vor allem, dass das Bundesgericht zeigt, wie wichtig eine klare Umschreibung ist, um überhaupt eine Verteidigungsstrategie entwickeln zu können. All dies war offenbar auch der Vorinstanz bekannt. Sie hat aber versucht, den Fall zu retten, indem sie einfach vom angeklagten Sachverhalt abwich:
Die Vorinstanz stützt ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und tatsächliche Feststellungen, die nicht nur in untergeordneten sondern massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abweichen. Damit verletzt sie Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen. Ergeben sich aufgrund der vor Gericht erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar. In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung zu geben (Art. 333 Abs. 1 StPO). Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 4.1). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (Urteil 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Von der Möglichkeit einer Anklageänderung machten die Vorinstanzen jedoch nicht Gebrauch und ebenso wenig die Staatsanwaltschaft (E. 1.6.1).