Anklageprinzip verletzt
Gemäss einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6P.1/2006 vom 09.06.2006) hat das Obergericht des Kantons Zürich das Anklageprinzip verletzt, indem es den Beschuldigten wegen einer Unterlassung verurteilt hat, obwohl ihm ein aktives Tun vorgeworfen worden war:
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er das fragliche Werbeplakat „aufstellen liess“ und dass er dies „veranlasste“ im Wissen darum, dass für den genannten Preis nicht die abgebildeten, sondern weniger leistungsfähige Gegenstände erhältlich waren. Damit wird dem Beschwerdeführer ein Tun vorgeworfen. Die Umschreibung des Anklagesachverhalts kann vernünftigerweise nicht etwa auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufstellung des irreführenden Werbeplakats zugelassen, d.h. nicht verhindert habe (E. 1.4.1).