Anklagezulassung / Anklageprüfung

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid aus dem Kanton Zürich, mit  dem eine Anklage aus materiellen Gründen nicht zugelassen wurde (BGer 6B_788/2010 vom 20.01.2011). Der Entscheid erging unter altem zürcherischen Prozessrecht.

Im Kanton Zürich befindet der Präsident respektive der Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts bei Ehrverletzungen, die nicht durch die Medien begangen wurden, auf Grundlage der Weisung und der Anklageschrift über die Zulassung der Anklage (§ 313 aStPO/ZH). Der Inhalt der Anklage ist auf ihre formale Ordnungsmässigkeit zu prüfen. Anklagen, bei denen die behaupteten Äusserungen gar nicht ehrenrührig sind, oder klarerweise ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, sind nicht zuzulassen. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde sein, in Zweifelsfällen dem Urteil des Sachrichters vorzugreifen (Urteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend sind Ehrverletzungsklagen bei nicht eindeutiger Ehrenrührigkeit der zugrundeliegenden Äusserungen – wie im vorliegenden Fall – als zulässig zu betrachten (E. 3.6).

Das Bundesgericht hat sich hier interessanterweise nicht auf Willkürkognition beschränkt, obwohl es sonst immer wieder betont, die Anwendung kantonalen Rechts nur mit beschränkter Kognition zu prüfen. Geradezu willkürlich erscheint mir der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht zu sein. Vielleicht wollte das Bundesgericht ein Signal setzen, wie unter neuem Recht (Art. 329 StPO –  Anklageprüfung) zu entscheiden sein wird. Ein am hier zitierten Bundesgerichtsentscheid beteiligter Bundesrichter hat sich jedenfalls dazu bereits geäussert (Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren – Berfungsverfahren, in: Tag / Hauri (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung, Ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, Zürich 2010, 122).

Das Thema wird bestimmt noch zu Diskussionen führen. Der vorliegende Fall könnte dazu einen Beitrag leisten, zumal ich davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin hier einen Pyrrhussieg erreicht haben dürfte. Er riecht bzw. duftet m.E. auch nach dem Verdikt des Bundesgerichts nach Freispruch.