Anleitung zur Begründung von Untersuchungshaft / Wiederholungsgefahr
Wie ein Beschuldigter wegen Wiederholungsgefahr zu Recht monatelang in strafprozessualer Haft belassen kann, kann einem neuen Urteil des Bundesgerichts entnommen werden (BGer 1B_292/2008 vom 25.11.2008):
Man behaupte eine Verhaltensauffälligkeit und lasse diese gutachterlich abklären.
Das Bundesgericht drückt dies so aus:
Der Beschwerdeführer erklärt, er habe versucht, sein Auto vor Beschädigungen in Sicherheit zu bringen. Wegen auf das Auto einschlagenden Personen sei er in Panik geraten. Aus den Akten geht hervor, dass die Geschwindigkeit seines Autos bei der Fahrt durch die Menschenmenge etwa 20 km/h betrug und dass er dabei mehrere Personen an- und überfuhr. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten weist auf Impulsstörungen und auf eine Neigung zu rücksichtslosem Verhalten hin, insbesondere auch gegenüber hochwertigen Rechtsgütern. Dass die Wiederholungsgefahr in Zusammenhang mit relativ seltenen und in diesem Sinne ausserordentlichen Situationen steht, schliesst ihre Rechtserheblichkeit nicht aus (vgl. Urteil 1P.13/2006 vom 24. Januar 2006 E. 4 mit Hinweisen) (E. 3.3).
Eine fundierte Beurteilung der Wiederholungsgefahr wird möglich und geboten sein, sobald das in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten vorliegt (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e/bb S. 272 f.). Die Staatsanwaltschaft wies in diesem Zusammenhang in ihrem Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2008 darauf hin, dass ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich noch ausstehend sei. Dieses technische Gutachten gebe Auskunft über den Tatablauf und erlaube Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Angeschuldigten. Das psychiatrische Gutachten baue darauf auf und habe deshalb noch nicht erstellt werden können (E. 3.4).