Anonyme Journalisten
Das Bundesstrafgericht hat kürzlich über drei Entscheide informiert, in denen es um den Umgang mit Medienmitteilungen im (geheimen) Untersuchungsverfahren geht. Anders als üblich verlangten die Journalisten auf Heimlichkeit, während die beschuldigte Person Transparenz wollte.
Das Bundesstrafgericht hat von der Bundesanwaltschaft gewählte Mitte – bereits rechtskräftig – bestätigt:
Bereits im Jahre 2016 hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im fraglichen Strafverfahren entschieden, dass sowohl die Medienmitteilungen als auch die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit den betreffenden Journalisten in die Strafakten aufzunehmen sind (BB.2015.128 vom 28. April 2016; BB.2016.270 vom 19. Dezember 2016). Die Bundesanwaltschaft wies in der Folge zum einen den Antrag von zwei Journalistinnen ab, deren Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft aus den Strafakten zu entfernen. Zum anderen gewährte sie dem Beschuldigten zwar Einsicht in die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit den Journalisten, jedoch lediglich in teilanonymisierter Form. Namentlich anonymisierte sie die Namen der Journalisten.
Die Beschwerdekammer hat am 8. September 2017 alle drei Verfügungen der Bundesanwaltschaft bestätigt. Einerseits wurden die Beschwerden der zwei Journalistinnen abgewiesen (BB.2017.65 und BB.2017.69). Sie hatten die Entfernung ihrer Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft aus den Strafakten verlangt. Für die Beschwerdekammer sind mit der Anonymisierung der Namen der beiden Journalistinnen deren Geheimhaltungsinteressen auch bei einer Akteneinsicht durch den Beschuldigten ausreichend geschützt. Andererseits hat die Beschwerdekammer auch die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen (BB.2017.66). Dieser hatte Einsicht in die Korrespondenz ohne Anonymisierung beantragt. Die Beschwerdekammer geht von schützenswerten Geheimhaltungsinteressen auf Seiten der Journalisten aus. Solche rechtfertigen im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Auch ohne Kenntnis der Namen der Fragesteller kann der Beschuldigte überprüfen, ob die Vorgaben von Art. 74 StPO zur Orientierung der Öffentlichkeit eingehalten wurden.
Hier die Entscheide: BB.2017.65 (150.122 KB), BB.2017.66 (108.885 KB), BB.2017.69 (147.379 KB)