Anonyme Polizisten

Gegen zwei Angehörige der Sondereinheit ARGUS wird wegen Körperverletzung ermittelt, nachdem sie den Privatkläger vor viereinhalb Jahren in dessen Wohnung mit einer Elektroschockpistole und zwei Schüssen aus der Dienstwaffe niedergestreckt hatten. Die beiden Polizisten kämpften bis vor Bundesgericht dafür, dem Privatkläger gegenüber anonym zu bleiben.

Das Bundesgericht entscheidet sich in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid dagegen (BGE 1B_49/2013 vom 10.10.2013):

Was sich beim Vorfall vom 25. Mai 2009 in der Wohnung des Privatklägers genau abgespielt hat, ist umstritten und Gegenstand der laufenden Untersuchung. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Privatkläger habe sich mit erhobenem Messer auf den Beschwerdeführer 2 gestürzt, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGGoffensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe, machen sie nicht hinreichend substanziiert geltend (zu den qualifizierten Begründungsanforderungen insoweit BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.). Klar ist, dass am Abend des 25. Mai 2009 für den Privatkläger eine besondere Situation gegeben war, als Polizisten Zugang zu seiner Wohnung verlangten und er sich in dieser plötzlich mehreren Beamten der Sondereinheit in Kampfausrüstung gegenübersah. Selbst wenn er damals das Messer nicht nur gegen sich selber, sondern – was er bestreitet – auch gegen Polizisten gerichtet haben sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er heute – mehrere Jahre später und ausserhalb der erwähnten besonderen Situation – für die Beschwerdeführer eine ernstliche und konkrete Gefahr darstellt. Dagegen spricht, dass er – soweit aktenkundig – vor dem 25. Mai 2009 gegen andere nie Gewalt angewandt oder auch nur angedroht hat. Dass er dies danach getan habe, stellt die Vorinstanz nicht fest. Insbesondere legt sie nicht dar, er habe gedroht, er werde sich an den Beschwerdeführern rächen. Dass er noch am Abend des 25. Mai 2009 und in der Einvernahme wenige Tage später danach fragte, wer auf ihn geschossen hat, ist nachvollziehbar. Dies stellt noch kein hinreichendes Indiz für Rachepläne dar.

 Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz ernsthafte Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer verneint und die Zusicherung der Anonymität daher abgelehnt hat (E. 4.3).