Anonyme Richter im Fall A.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts veröffentlicht die abgewiesenen Ausstandsgesuche gegen die im Fall Behring sitzenden Richter (BStGer BB.2016.260 vom 07.07.2016). Aus mir nicht zugänglichen Gründen werden die Namen der angeblich befangenen Richter (und des Beschuldigten A.) anonymisiert.
In der Sache selbst können dem Entscheid die Begründung der Gesuche sowie diejenigen des Entscheids selbst entnommen werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer überzeugt in der Sache. Der Begründung kann letztlich aber entnommen werden, dass die Bundesstrafbehörden nicht so organisiert sind, um mit solchen Fällen fertig zu werden. Es wird zwar bestimmt ein Sachurteil geben, was aber das Gegenteil nur scheinbar zu beweisen vermag.
Doch hier die Auseinandersetzung um die Ausstandsgründe:
2.2 Konkret erhebt der Gesuchsteller den Gesuchsgegnern gegenüber den Vorwurf, sich zu weigern, gestützt auf Art. 302 StPO im Zusammenhang mit der sog. Fokussierungsstrategie der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen zu erstatten (vgl. BB.2016.260, act. 1.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strafkammer einen entsprechenden Antrag bereits am 7. Juni 2016 abgelehnt hat, weil es ihrer Ansicht nach an einem ernsthaften, objektiven, begründeten Tatverdacht fehle (BB.2016.186, act. 1.1, S. 4). Die Abweisung dieses Antrags wurde denn vom Gesuchsteller bereits in seinem ersten Ausstandsgesuch zur Begründung einer angeblichen Befangenheit angeführt (BB.2016.186, act. 1.1, S. 6). Darin wie auch in den abgewiesenen Beweisanträgen ist jedoch kein materieller oder prozessualer Rechtsfehler zu erkennen, der besonders krass ist, wiederholt auftritt, einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommt bzw. sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirkt. Dies gilt umso mehr, als bei Gerichten zu verlangen ist, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Lediglich allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung reichen nicht aus (siehe hierzu Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 302 StPO N. 11). Daran ändert sich auch durch die wiederholte Stellung desselben Antrags durch den Gesuchsteller nichts. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller war es zudem jederzeit unbenommen, bei der zuständigen Behörde selber die von ihm gewünschte Strafanzeige einzureichen. Mit Blick auf das vorliegende Ausstandsgesuch unterlässt es der Gesuchsteller nach wie vor darzutun, inwiefern die angeblichen Versäumnisse der Strafkammer den Ausgang des gegen ihn geführten Verfahrens nicht als offen erscheinen lassen. Diesbezüglich hielt die Strafkammer klar fest, sie werde sich zu den Vorgängen bei der Bundesanwaltschaft – soweit (im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens) relevant – ein Urteil bilden (BB.2016.260, act. 1.1, S. 1). Der weiter vom Gesuchsteller angeführte Fehler bei der Protokollierung der Einvernahme von Bundesanwalt F. wurde von der Strafkammer schliesslich ohne Weiteres und in korrekter Anwendung von Art. 79 StPO korrigiert. Ein Ausstandsgrund im oben erwähnten Sinne (siehe E. 2.1) ist darin keiner zu erkennen.
2.3 In seinem zweiten vorliegend zur Diskussion stehenden Ausstandsgesuch erhebt der Gesuchsteller gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer den Vorwurf, seine gegen Bundesanwalt F. und weitere Personen gerichtete Strafanzeige direkt der Bundesanwaltschaft und auch dem Staatsanwalt des Bundes G. weitergeleitet zu haben. Das Vorgehen sei ein Akt der Kollusion und der versuchten Begünstigung (BB.2016.266, act. 1.1). Diese Vorbringen entbehren jeglicher Grundlage. Die vom Gesuchsteller gegen Bundesanwalt F., seinen Stellvertreter sowie den verfahrensführenden Staatsanwalt des Bundes G. gerichtete Strafanzeige wurde von diesem im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung und in Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft eingereicht (BB.2016.266, act. 1.2). Das Gericht wird darin weiter ausdrücklich ersucht, diese zuständigkeitshalber weiterzuleiten (BB.2016.266, act. 1.3). Die vom Gesuchsteller zur Anzeige gebrachten Delikte unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h und j der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft ist die zur Verfolgung solcher Straftaten zuständige Staatsanwaltschaft des Bundes (Art. 7 StBOG). Bei der vom Gesuchsteller als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft handelt es sich demgegenüber klar nicht um eine Strafverfolgungsbehörde. Deren Zuständigkeiten können ebenfalls dem Gesetz entnommen werden (Art. 29 ff. StBOG).