Anonyme Zeugenaussagen c. Konfrontationsrecht

Gemäss einem Bericht der NZZ hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich ein Urteil des Geschworenengerichts aufgehoben. Dieses hatte einen Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die Aussagen eines geschützten Zeugen (vgl. dazu § 131a StPO), der die Tat aus einem Gebüsch beobachtet haben will. Die Zeugenbefragung mussten der Beschuldigte und sein Verteidiger aus einem Nebenraum verfolgen, in den die Aussagen übertragen wurden. Viele Ergänzungsfragen der Verteidigung wurden nicht zugelassen. Das Kassationsgericht stellte zwei Verletzungen der EMRK fest:

  1. Verletzung der Verteidigungsrechte, weil weder der Beschuldige noch der Verteidiger den Belastungszeugen zu Gesicht bekommen haben und ihn in gebührendem Rahmen Ergänzungsfragen haben stellen können.
  2. Das wichtigste Beweismittel ist unter Einschränkung der Verteidigungsrechte zustande gekommen. Als massgebliches Element der Beweiswürdigung sei eine unter Zeugenschutz vorgenommene Befragung nicht tauglich.

Als mögliche Lösung schlägt das Kassationgericht vor, wenigstens den Anwalt bei der Befragung teilnehmen zu lassen. Damit stellt sich einmal mehr die Frage, was der Anwalt seinem Klienten mitteilen darf oder muss.

Update: Den Entscheid hat Labeo bereits gefunden und kommentiert.