Anonymisierung von Bundesgerichtsentscheiden
Ein Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde verlangt, dass der Entscheid anonymisiert werde. Das Bundesgericht macht es mit Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 BGG kurz und tritt auf das Gesuch der Anonymisierung auch des Rechtsvertreters gar nicht erst ein (BGer 6B_118/2012 vom 08.11.2012):
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, bei einer Veröffentlichung des vorliegenden Entscheides seien die Namen der Parteien zu anonymisieren, ist nicht weiter einzugehen, da das Bundesgericht praxisgemäss eine Anonymisierung vornimmt (siehe Art. 27 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Anonymisierung der Rechtsvertreter beantragt, legt er ein rechtlich geschütztes Interesse nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten.
Art. 27 Abs. 2 BGG könnte man m.E. aber auch für die Anonymisierung des Rechtsvertreters ins Feld führen.
Etwas ausführlicher hätte sich das Bundesgericht zu seiner Praxis schon äussern dürfen; insbesondere wenn man sich vor Augen hält, was für “Bundesorgane” i.S.d. DSG bei der Bekanntgabe von Personendaten (also etwa bei der Veröffentlichung von Personalien von Rechtsanwälten) sonst gilt: http://www.admin.ch/ch/d/sr/235_1/a19.html
Das finde ich auch. Vielleicht muss ein Anwalt einen solchen Antrag auf Anonymisierung halt mal wirklich eingehend begründen.