Anonymisierung von Entscheiden

In einem kürzlich online gestellten Entscheid, den ich hier nicht verlinke, hat das Bundesgericht die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG bewilligt. Der Anwalt des Beschwerdeführers, dessen Name wie üblich nicht anonymisiert wird, wird wenig Freude an der Tatsache haben, dass nun jeder Internetnutzer  Zugang zu folgenden persönlichen Angaben hat:

Der Vertreter des Beschwerdeführers erlitt am 16. Mai 2007 einen Unfall (mit Bewusstseinsverlust), der einen Spitalaufenthalt bis zum 17. Mai 2007 zur Folge hatte. Die ärztliche Untersuchung ergab neben weiteren Verletzungen eine “Contusio cerebri” (Bericht des Kantonsspitals Olten vom 17. Mai 2007). Nach dem Arztzeugnis vom 21. Mai 2007 war von einer voraussichtlich hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit während einer Woche ab dem 16. Mai 2007 auszugehen. Der Rechtsvertreter konnte demnach unverschuldeterweise weder selber noch substitutionsweise fristgemäss handeln. Er wurde in der Folge am 23. Mai 2007 als wieder voll arbeitsfähig beurteilt (Unfallschein, Orthopädische Sprechstunde des Kantonsspitals). Ausgehend von diesem Datum wurde die versäumte Rechtshandlung innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nachgeholt. Somit ist das Gesuch gutzuheissen und auf die Beschwerde einzutreten (E. 1).

Muss das wirklich sein?