Anrechnung der Dauer stationärer Beobachtung an die Freiheitsstrafe

Nach einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts ist die Dauer der stationären Beobachtung nach Art. 9 JStG nicht vollständig, sondern bloss angemessen an den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 6B_1159/2018 vom 18.09.2019, Publikation in der AS vorgesehen).

Volle Anrechnung ist sogar bundesrechtswidrig (auch wenn sie angemessen wäre?)

Indem die Vorinstanz die Zeit der stationären Beobachtung von 302 Tagen (inkl. Zeit der Entweichung) vollständig auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anrechnete, verstiess sie gegen Bundesrecht (E. 4.6.2).

Und was ist angemessen?

Entscheidend sind die vom Jugendlichen konkret hinzunehmenden Einschränkungen etwa bezüglich Freizeitgestaltung, Ausgängen, Kontakten zu Freunden und Familie, Regelungsdichte der Tagesstruktur, persönlicher Gegenstände etc.  (E. 4.5.2).