Anrechnung des vorzeitigen Strafantritts
Dass nebst ausgestandener Untersuchungshaft auch vorzeitig verbüsste Freiheitsstrafen anzurechnen sind, ist wohl unbestritten (vgl. dazu aber Art. 51 StGB, der sich nur auf die Untersuchungshaft bezieht).
Präzisierend hat nun das Bundesgericht aber festgehalten, dass die Anrechnung im Urteil festzuhalten ist, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGer 6B_571/2015 vom 14.12.2015):
Für den zu beurteilenden Fall ist demnach ausdrücklich festzuhalten, dass der vorzeitige Strafvollzug von 308 Tagen als Strafvollstreckung anerkannt wird. Damit sind zusammen mit der von der Vorinstanz angerechneten Untersuchungshaft von 149 Tagen insgesamt 457 Tage an die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe anzurechnen (E. 2.3).
Die Vorinstanz – das Bundesstrafgericht – hatte das nicht so gesehen:
Im zitierten Passus wird ausgeführt, der vorzeitige Strafantritt falle als vorweggenommener Vollzug nicht unter Art. 51 StGB, sondern sei zwingend und uneingeschränkt als Strafvollstreckung anzuerkennen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 51 N 5 [ebenso 2. Aufl. 2013 ebenda]). Daraus schliesst sie, dass die Dauer des vorläufigen Strafvollzuges nicht formell an die Strafe angerechnet werden muss (E. 2.2).