Anrechnung oder bloss Entschädigung?
Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (6B_46/2007 vom 29.05.2007) eine weitere Frage zum neuen Allgemeinen Teil des StGB geklärt:
Die Ausrichtung einer Haftentschädigung an Stelle der Anrechnung der ausgestandenen Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten Vollzug verletzt daher Bundesrecht.
Massgebende Bestimmungen sind Art. 49 Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB.