Anrechnung statt Haftentschädigung
Ein Beschuldigter wurde mit Strafbefehl wegen mehrfacher, teilweise versuchter Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.– unter Anrechnung von 34 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Die Untersuchungshaft hängt damit zusammen, dass gegen den Beschuldigten auch wegen schwerer Sexualdelikte untersucht wurde, was aber zur (Teil-)einstellung führte. Für die Einstellung beantragte der Beschuldigte zunächst erfolgreich Entschädigung und Genugtuung.
Das Bundesgericht verweigert ihm mit Verweis auf Art. 51 StGB – anders als die Vorinstanz – jegliche Ansprüche und heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut (BGer 6B_558/2013 vom 13.12.2013):
Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Nicht erforderlich ist, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Untersuchungshaft hätte rechtfertigen können. Art. 51 StGB sieht als Ausfluss des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ebenfalls die vorbehaltlose Haftanrechnung auf (bedingte) Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit vor. Der Einwand, dass dadurch “ein strafrechtlicher Tatbestand gegen eine Genugtuung aufgerechnet [werde], der nie Genugtuungsansprüche hätte auslösen können” geht an der Sache vorbei. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 StPO sehen – unter dem Vorbehalt, dass die Haft nicht gemäss Art. 51 StGB angerechnet werden kann – Genugtuungen sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft vor.Der Einwand des Beschwerdegegners, die “Verrechnung” der zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 2’720.– mit der bedingten Geldstrafe von Fr. 1’020.– sei offensichtlich rechtsstaatlich nicht haltbar, geht fehl. Er verkennt, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 StGB im Falle der Haftanrechnung auf eine Geldstrafe ausschliesslich die Anzahl und nicht die Höhe der Tagessätze bzw. das Produkt aus beiden massgebend ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StG). Dem kann bei Geldstrafen nur über die Anzahl der Tagessätze Genüge getan werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB), da ansonsten wirtschaftlich besser gestellte Täter bei Geldstrafen bevorzugt, hingegen bei Haftanrechnungen und Genugtuungen benachteiligt würden. Eine Haftentschädigung kommt demnach erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage diejenige der Tagessätze übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 1.6).
Am Rande: Das Bundesgericht scheint neu mit Hervorhebungen (Kursivschrift) zu arbeiten. Oder habe ich das bisher einfach übersehen?