Anrechnung von Untersuchungshaft an freiheitentziehende Massnahmen
In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid (BGE 6B_385/2014 vom 23.04.2015) äussert sich das Bundesgericht zur Frage, ob Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, angerechnet werden kann (womit der Entschädigungsanspruch grundsätzlich entfallen würde).
Das Bundesgericht entscheidet sich im Sinne der Beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft für die Anrechenbarkeit, lässt aber grundsätzlich offen, wie diese Anrechnung zu erfolgen habe. Sein Hinweis wird es der Vorinstanz zumindest im vorliegenden Fall aber einfach machen:
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es im Lichte der vorstehenden Erwägungen sachlich grundsätzlich als richtig erscheint, die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB prinzipiell im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen. Eine Entschädigung wäre demnach an sich nur geschuldet, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 4).