Anreiz für Schlechtverteidigung bleibt
Das Bundesgericht stampft eine Kostenbeschwerde zweier Kolleginnen, die als amtliche Verteidigerinnen „entschädigt“ wurden, förmlich ein (BGer 6B_423/2015 vom 27.11.2015). Es erklärt einmal mehr, dass die Tätigkeit als amtliche Verteidiger nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fällt.
Dass die amtliche Verteidigung bei Freispruch schlechter gestellt ist als bei Verurteilung wird weiterhin nicht korrigiert. Das Bundesgericht hält an seiner unsachlichen und – mit Verlaub – für ein Höchstgericht unwürdigen Begründung aus BGE 139 IV 261 fest:
Dass die amtliche Verteidigung die Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung nur bei Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten einfordern kann, muss hingenommen werden (…) [E. 2.4].
Die Beschwerdeführerinnen hatten die Verletzung folgender Normen gerügt: Art. 5, 8, 9, 26, 27 und 29 BV, Art. 6 und 14 EMRK, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 1 ZGB sowie Art. 10, 11, 23, 24 und 26 KV/BE. Das war dann wohl doch zu viel. Aber immerhin haben sie sich den Weg nach Strassburg offen gelassen.