Anspruch auf amtliche Verteidigung verletzt

Der Kanton St. Gallen hat den Anspruch eines Angeschuldigten auf amtliche Verteidigung in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert. Alle wesentlichen Elemnte des heute online gestellten Entscheids des Bundesgerichts (Urteil 1P.386/2006 vom 27.07.2006) können Erwägung 4.3 entnommen werden:

Im vorliegenden Fall droht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Diese Sanktion liegt hinsichtlich der Dauer und Vollzugsform innerhalb der Kategorie der “relativ schweren” Fälle am oberen Ende der Bandbreite. Nach dem zitierten Urteil (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105) ist die Schwere der vom Angeklagten zu gewärtigenden Sanktion als Umstand für die Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen. Da die drohende Strafe nur unwesentlich unter 18 Monaten liegt und sie sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren (Antrag des Staatsanwalts) verschärft hat, sind an weitere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer weist die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens nach (Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005) und legt glaubhaft dar, in Verfahrensfragen überfordert zu sein. Überdies sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die gegen die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sprechen würden. Aufgrund dieser Umstände ist ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im kantonalen Berufungsverfahren notwendig (Hervorhebungen duch mich).

Insbesondere die Frage der Überforderung von Laien mit verfahrensrechtlichen Fragen wurde bei den Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung bisher oft zu wenig berücksichtigt. Es ist daher erfreulich, dass das Bundesgericht ausdrücklich darauf verweist.