Anspruch auf amtlichen Verteidiger verletzt

Ein Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, erklärte gegen das Urteil Berufung und beantragte für das Berufungsverfahren erfolglos die amtliche Verteidigung. Diese Kurzzusammenfassung des Sachverhalts reicht eigentlich bereits, dass die Beschwerde ans Bundesgericht gutzuheissen war. Letzteres hält in BGer 1B_306/2008 vom 15.01.2009 fest:

Der Beurteilung der Vorinstanz kann im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtspräsident konnte bei Erlass seines Entscheids die Erfolgsaussichten der Berufung noch gar nicht in genügender Weise beurteilen, da ihm die Gründe für die Einreichung des Rechtsmittels nicht bekannt waren. Art. 239 StP entsprechend reichte der Beschwerdeführer zunächst lediglich eine Berufungserklärung ein. Gemäss Art. 242 Abs. 1 StP wird er noch Gelegenheit erhalten, diese mit einer Begründung zu versehen. Zudem scheint es nicht als ausgeschlossen, dass als Folge des Berufungsverfahrens das Urteil für den Beschwerdeführer günstiger ausfällt. Dass ein vollumfänglicher Freispruch, wie ihn der Beschwerdeführer in seinem Berufungsantrag forderte, unwahrscheinlich ist, ist nach dem Gesagten (E. 2.2) entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht massgebend (E. 2.3).