Anspruch auf Konfrontation im Hauptverfahren?

Art. 343 Abs. 3 StPO über den konventions- und verfassungsmässig garantierten Konfrontationsanspruch hinaus.

Dies ist einem heute veröffentlichen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 6B_522/2016 vom 30.08.2016):

Art. 343 Abs. 3 StPO geht über den in der EMRK und der BV verankerten Konfrontationsanspruch hinaus, da eine Konfrontation im Vorverfahren nicht genügt, sondern das Gericht verpflichtet wird, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips nochmals zu erheben (E. 1.4).

Es bleibt aber dabei, dass die Konfrontation zu beantragen ist und dass Art. 343 Abs. 3 StPO wohl nur Ausnahmecharakter hat, denn:

Die Bestimmung ist allerdings nur anwendbar, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweis). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Entgegen dessen Vorbringen (…) geht es vorliegend zudem nicht um unvollständig erhobene Beweise, welche das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu erheben hat (E. 1.4).

In diesem Entscheid kommt das Bundesgericht auch wieder auf seinen formellen Parteibegriff zurück und hält fest, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO in getrennten Verfahren nicht gelten. Teilnahme ist somit strikt von der Konfrontation zu trennen, die in der EMRK garantiert wird. Die EMRK kennt m.W. keinen formellen Parteibegriff.