Anspruch auf mündliche Haftverhandlung

Die Beschwerdekammer des Obergerichts SO hat einem Häftling die mündliche Anhörung im Zusammenhang mit der Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren verweigert, was das Bundesgericht in einem neuen Urteil korrigiert (BGer 7B_190/2024 vom 12.03.2024):

Ob angesichts der erwähnten Lehrmeinungen und der genannten Rechtsprechung im Hauptverfahren generell Abstand von der im Urteil 1B_375/2015 entwickelten Praxis zu nehmen ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Jedenfalls unter den gegebenen Umständen wäre die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin mündlich anzuhören. Im Gegensatz zur Situation, die dem Urteil 1B_375/2015 zugrunde lag, musste die Beschwerdeführerin aufgrund des einem Freispruch gleichkommenden erstinstanzlichen Nachentscheids vom 21. Dezember 2023 nach Ablauf der originären Massnahme nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Sicherheitshaft rechnen. Mithin bestand die gleiche Ausgangslage, wie wenn im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bzw. nach dem erstinstanzlichen Sachurteil erstmals strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet wird (siehe vorne E. 3.2.2). Infolgedessen hätte eine mündliche Haftverhandlung durchgeführt werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz beantragt hatte (E. 3.2.3, Hervorhebungen durch mich).  

Ob hier endlich die längst gebotene Änderung der Rechtsprechung nach BGer 1B_375/2015 angekündigt wurde?