Anspruch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen?

Dazu zitiere ich jetzt einfach mal aus einem heute im Internet publizierten Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde der UBS AG:

“Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift” (BGE 1P.258/2005 vom 13.07.2005).