Anspruchsvolle Verteidigung
Der Kanton Aargau wollte einem Beschuldigten nach Einstellung des SVG-Strafverfahrens die Parteientschädigung verweigern, weil der Fall weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten geboten habe. Das Bundesgericht sieht das anders (BGer 6B_209/2014 vom 17.07.2014):
Das Verfahren dauerte rund zwei Jahre und wurde von der Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz einräumt – mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt. Sie führte eigene Beweiserhebungen durch, stellte im Anschluss daran eine Anklageerhebung in Aussicht und entschloss sich erst aufgrund eines Beweisergänzungsantrags des Verteidigers, das Verfahren einzustellen. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Wahlverteidigers ohne Weiteres angemessen, um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 197) [E. 2.3].
Worum es ging? Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, während rund 100 Metern auf das sich in seiner rechten Hand befindende Mobiltelefongerät geschaut zu haben. Für das Verfahren vor Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer übrigens mit CHF 3,000.00 entschädigt. Davon können andere erfolgreiche Beschwerdeführer nur träumen.