Anstiftung ohne eine konkrete strafbare Handlung zu benennen?

Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen Anstiftung zu Drogenhandel (BGer 6B_598/2009 vom 23.11.2009). Der verurteilte Beschwerdeführer machte geltend, er habe bloss eine Telefonnummer übergeben und den Empfänger zu keiner konkreten strafbaren Handlung bestimmt. Die Bezeichnung der Straftart als blosse Gattung, wie z.B. “Drogen transportieren”, genüge nicht. Weder Angriffsobjekt, Tatort oder Art und Weise des Vorgehens habe er hinreichend individualisiert. So sei beispielsweise die zu transportierende Drogenmenge nicht genau bekannt gewesen. Im Weiteren erreiche die Einwirkung auf die Intensität einer Anstiftung nicht.

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht:

Die blosse Äusserung, es bestehe die Möglichkeit eines Kokainimports aus den Niederlanden, erreicht die Intensität einer Anstiftung nicht, da allgemein bekannt ist, dass Drogen aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden können. Anders ist dieselbe Äusserung gegenüber einer Person zu verstehen, welche sich in Finanznot befindet und der Drogentransport als Lösung ihrer finanziellen Probleme angepriesen wird. Wenn man, wie der Beschwerdeführer, im Wissen um die schlechte finanzielle Situation eine andere Person eigens vom Ausland her einlädt, sie vom Flughafen her zu sich nach Hause chauffiert, ihr dann die Möglichkeit des Drogenhandels eröffnet und die Telefonnummer eines Drogenhändlers abgibt, ist dies eindringlich genug, um das Ausmass einer Anstiftung zu erreichen. Mit seinem Vorgehen hat der Beschwerdeführer A.________ einen konkreten Weg, wie der Drogenhandel zustande kommen kann, aufgezeigt. Entgegen seiner Auffassung genügt es, dass er die Grundzüge der Tat grob dargestellt hat (vgl. E. 5.3.1). Die Würdigung der Handlung als Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 al. 3 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erweist sich als bundesrechtskonform (5.3.2).