“Antizipierte Beweiswürdigung” und Treuwidrigkeit
In Dreierbesetzung weist das Bundesgericht eine Beweiswürdigungsbeschwerde gegen ein Urteil ab, das vor über zwei Jahre ergangen war (BGer 6B_1107/2020 vom 20.07.2022). Wenn ich es richtig sehe, hat es dabei aber nicht einmal alle Rügen behandelt. Doch darum geht es mir hier gar nicht. Ich erwähne den Entscheid, um einmal mehr auf die ständige (und m.E. immer noch unhaltbare) Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung hinzuweisen:
Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (E. 5.2.2, Hervorhebungen durch mich).
Damit sind Beweisanträge praktisch gar nie durchsetzbar, wenn sie nicht zugleich auf die Erfüllung eines anderen Anspruchs abzielen, zum Beispiel des Konfrontationsanspruchs.
Das Bundesgericht lässt es sich in diesem Entscheid übrigens auch nicht nehmen, dem Beschwerdeführer Treuwidrigkeit und Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, dies ohne die dazu jüngst erschienene Dissertation, seines Zeichens Gerichtsschreiber beim Schweizerischen Bundesgericht), überhaupt zu erwähnen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag):
Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft rügt, da diese seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht ausdrücklich abgelehnt, dieses aber auch nicht eingeholt habe. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diesen angeblichen prozessualen Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert hätte, obgleich ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Mit der erstmaligen Rüge vor Bundesgericht handelt er treuwidrig und rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 1.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen) [E. 5.3].
Nur sone Frage.
Obschon der erwähnte Gerichtsschreiber am Fall nicht mitgewirkt hat (ich habe seine Dissertation mit viel Gewinn gelesen): Dürfen sich GerichsschreiberInnen am Bundesgericht eigentlich selbst zitieren?
Am Schluss geht es ja nur darum dem Bürger das Gefühl zu gebrn es handle sich um einen Rechtstaat, hätten wir faire Verfahren, oder tatsächliche Waffengleichheit dann würde das ja die Starverfolgung in ungebührlicherweise erschweren. Die Schweiz ist Scheinheilig dies bezüglich.
Muss ein Staatsanwalt gegen einen Richter in seinem Kanton ermittel, tritt er in der Regel in den Ausstand, da er befangen ist, umgekehrt aber ist der Richter natürlich nicht befangen, nein, ein Richter ist die Krönung der Menschheit, versehen mit dem Dogma der Unfehlbarkeit, direkt nach dem Sohn Gottes, aber noch vor dem Papst, und damit kann er auch Hellsehen, und muss mühsame Beweisanträge Beschuldigter nicht berücksichtigen, damit verfällt er auch nicht der Willkür, den sein Kollege der Staatsanwalt (welcher selbst nicht gegen Ihn ermitteln würde) ist halt einfach glaubwürdiger als ein Stinkmaul als Beschuldigter….
Man fragt sich bei der Sachlage, für was bnötigen wir überhaupt Beweise, die Inquisition würde es auch tun, Schlussendlich sind wir eigentlich sowieso mehr oder weniger dort, die ganzen Platitüden könnten wir uns sparen
Genauso isses! Wir wollen einfach alle hinter Gitter bringen! Akzeptieren Sie das endlich!
alles aufgrund der geschätzten Prozessökonomie
In Unrechtsstaaten ist die Justiz immer sehr ökonomisch.