Antizipierte Beweiswürdigung
Das Bundesgericht überprüft die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte antizipierte Beweiswürdigung mitunter gar nicht (und erteilt damit den antizipierenden Vorinstanzen eine “carte blanche”, angebotene Beweise gar nicht abzunehmen; BGer 1B_75/2011 vom 12.05.2011):
Diese antizipierte Beweiswürdigung ist im bundesgerichtlichen Verfahren, wie dargelegt, nicht zu überprüfen (E. 2 hiervor; vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2011 vom 7. April 2011 E. 2) (E. 3).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein die Aufhebung eines Strafverfahrens bestätigenden Urteil, das
einen mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG dar[stellt] (E. 2).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin “nur” Geschädigte und Anzeigestellerin, konnte somit also nur formelle Rügen vortragen, aber auch solche nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198). Eine Geschädigte kann daher nach der Praxis zu aArt. 81 BGG – trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren – weder die Würdigung der beantragten Beweise infrage stellen noch beanstanden, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der materiellen Prüfung nicht getrennt werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2011 vom 7. April 2011 E. 2) (E. 2).
Folgendes Vorgehen der Vorinstanz war damit nicht überpüfbar:
Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der Aufhebungsverfügung zum Schluss gekommen, “dass von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere der Einvernahme von weiteren (teilweise ehemaligen) Mitarbeitern der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf einen Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner zu erwarten sind” (E. 3).
Tja, unter dem Wirkungsbereich der eidgenössischen StPO wird sich die Rügemöglichkeit der Privatklägerschaft als Folge von Art. 119 f. StPO und somit auch diese Praxis bezüglich Kognitionsbeschränkung des Bundesgerichtes wohl bereits wieder anders gestalten (inbes. als Folge von Art. 120 Abs. 2 StPO, wonach eine geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert im Zweifelsfalle zur Zivil- UND Strafklägerin wird)…