Anwälte müssen sorgfältiger sein als Richter

Es kommt vor, dass ein Gericht, das regelmässig Verfügungen erlässt, plötzlich sein Know-How verliert und nicht mehr in der Lage ist, eine korrekte Rechtsmittelbelehrung zu verfassen. Kann ja wirklich mal vorkommen. Auch bei einem Gericht, auch im Bereich seines eigentlichen Kerngeschäfts. Sind ja auch nur Menschen. Schliesslich.

Zu den Menschen werden nebst den Richtern mitunter zwar auch die Anwälte gezählt. Sie sind aber insofern besondere Menschen, als ihre Fehler, auch wenn sie auf den Fehlern des Richters basieren, Konsequenzen haben, und zwar auch und insbesondere zulasten ihrer Klienten. Denn wenn ein Anwalt einen Fehler macht, mutiert er vom Beistand zum direkten Vertreter mit allen Folgen des Stellvertretungsrechts. Daran hält sich auch das Bundesstrafgericht (BStGer BH.2014.8 / BP.2014.25 vom 25.06.2014):

Vorliegend gilt es festzuhalten, dass für eine Rechtsanwältin bereits ein einfacher Blick ins Gesetz genügt hätte, um festzustellen, dass die Fristregelung von Art. 28 Abs. 3 VStrR zur Anwendung gelangt. Rechtsanwältin […] führt diesbezüglich aus, dass sie davon ausgehen durfte, dass – analog den Beschwerdefristen in der StPO – die Beschwerdefrist gegen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 i.V.m. 45 ff. VStrR 10 Tage beträgt und nicht die kurze Frist von 3 Tagen zur Anwendung gelangte. Diese gelange gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR nur für Beschwerden gegen Amtshandlungen und Beschwerdeentscheide zur Anwendung (act. 1). Aus den Ausführungen der Rechtsanwältin geht hervor, dass diese wusste, dass sich das Verfahren gegen ihren Mandanten im Geltungsbereich des VStrR befindet und Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Fristregelung enthält. Ihre Ausführungen, wonach Art. 28 Abs. 3 VStrR bei Zwangsmassnahmen nicht anwendbar sein soll, sind nicht nachvollziehbar. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen sind klarerweise Amtshandlungen. Zudem enthält Art. 28 Abs. 3 VStrR eine explizite Regelung betreffend die Fristauslösung im Falle, dass sich der Beschuldige in Haft befindet (s. supra 1.2). Folglich hätte Rechtsanwältin […] erkennen können, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend ist, weswegen der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift (E. 2.3).

Und damit alle, die es wie ich selbst nicht auswendig gewusst haben, noch etwas lernen: Für Beschwerden nach VStrR gilt eine Frist von 3 (drei) Tagen:  Art. 28 Abs. 3 VStrR.