"Anwalt der ersten Stunde" auf gutem Weg

Wie die Rechtskommission des Ständerats heute mitteilt, haben sich ihre Beratungen auf die umstrittenen Punkten der StPO/CH konzentriert (vgl. Vorlage 05.092 ).

Zum Recht, einen Anwalt bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme beizuziehen (Art. 158 E StPO/CH) äussert sie sich wie folgt:

Die Kommission befürwortet diese Regelung und weist auf die guten Erfahrungen der Kantone hin, die bereits eine solche Regelung kennen. Sie hält insbesondere fest, dass die Aussagen vor der Polizei im Verfahren aufgewertet würden, weil die Anwesenheit der Anwältin oder des Anwalts Garant für die Einhaltung der Rechte der beschuldigten Person sei.

Wesentliche $nderungen schlägt die Kommission im Bereich des Strafbefehlsverfahrens vor, das ihr im Entwurf zu ineffizient erscheint:

  • keine Anhörungspflicht des Beschuldigten bei Freiheitsstrafen
  • kein Einspracherecht der Privatklägerschaft
  • keine Begründungpflicht für das Strafmasses
  • kein spezielles Übertretungsverfahren

Mit diesen Vorschlägen scheint die Kommission zu verkennen, dass im neuen Recht voraussichtlich weit über 90% aller Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Wenn man dann auch noch beachtet, dass es sich dabei durchaus nicht nur um Bagatellfälle handelt, erscheint diese Effizienzsteigerung als verfehlt.

Weiter begrüsst die Kommission das abgekürzte Verfahren (Absprachen), weist aber die Strafmediation als ungeeignet zurück. Die Arbeiten der Kommission sollen im Oktober bereits abgeschlossen werden.