Anwalt vs. Richter in Obwalden
Vor gut einem Jahr hatte ich hier über ein Verfahren berichtet, das ein etwas merkwürdiges Licht auf die Justiz des Kantons Obwalden wirft. In BGer 1B_664/2012 vom 19.04.2013 muss das Bundesgericht erneut korrigierend eingreifen und wirft den Obergerichtspräsidenten in reformatio gleich selbst in den Ausstand. Es stellt im Gegensatz zur Vorinstanz gleich mehrere Befangenheitsgründe fest:
Zusammenfassend zeigt sich unverkennbar, dass der Konflikt zwischen Rechtsanwalt Y. und Obergerichtspräsident Jenny eine persönliche Dimension angenommen hatte. Dies kommt insbesondere in den beschriebenen Reaktionen von Obergerichtspräsident Jenny zum Ausdruck. Dieser vermengte mit seinen Anträgen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen seine Stellung als Privatperson und als Amtsträger. Die Rücknahme von Kritik an seiner Amtsführung verlangte er zudem unabhängig davon, ob diese in angemessener Weise geäussert worden war. Auch wenn er keine rechtlichen Schritte unternahm, um sich gegen die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung zu wehren (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 S. 22), so stellte er solche Schritte zumindest ernsthaft in Aussicht und dies auch noch, nachdem die Rechtsanwälte X. und Y. ihre Äusserungen richtiggestellt bzw. sich dafür entschuldigt hatten. Ein Mangel an sachlicher Distanz kommt schliesslich nach dem Gesagten auch darin zum Ausdruck, dass Obergerichtspräsident Jenny dem Gericht eine Ordnungsbusse gegen die Rechtsanwälte X. und Y. nahelegte und im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, Rechtsanwalt Y. die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Gesamtbetrachtung zeigt, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung mehrere Gesichtspunkte für den Anschein der Befangenheit sprechen. Zwar ist ein im Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteivertreter begründeter Anschein der Befangenheit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Vorliegend ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, welche den Konflikt ausgelöst und befördert haben, zeitlich nicht weit zurückliegen und zudem mit Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehen, welche auf grosses Medienecho gestossen sind. Angesichts der Kritik, welcher die Obwaldner Justiz dabei ausgesetzt war und der zentralen Stellung, die Andreas Jenny als Obergerichts- und Verwaltungsgerichtspräsident in dieser einnimmt, erhält der Konflikt eine besondere Bedeutung. Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb begründet.