Anwälte samt Adressen …

… werden teilweise im Abacha-Entscheid des Bundesgerichts (s. NZZonline; BGer 6B_254/2011 vom 08.09.2011) offen genannt. Ich hoffe, es handelt sich um ein Versehen.

In der Sache ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass die Vorinstanz angeordnet hatte, das Verfahren “ab initio” neu zu führen und ein kontradiktorisches Verfahren zu garantieren. Die Verurteilung Abachas in Abwesenheit erwies sich als unzulässig.