Anwaltlicher oder privater Kreuzzug?

In einem neuen Urteil erhebt das Bundesgericht schwere Vorwürfe gegen den Anwalt des Beschwerdeführers und auferlegt Ersterem einen Teil der Gerichtskosten (BGer 6B_373/2018 vom 07.09.2018). Dessen Klienten (bzw. er selbst) hatte(n) sich schon mehrfach gegen die Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts (und des Obergerichts BE) beschwert.

Was das Bundesgericht dem Kollegen vorwirft, ist berufsrechtlich gravierend und dürfte nicht ohne Folgen bleiben:

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten trägt, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), sind indessen drei Viertel der Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in der knapp 18-seitigen Beschwerde auf 13 Seiten mit der bereits hinlänglich geklärten Problematik der Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts, welches sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert hat (oben E. 1 mit Hinweisen). Er nimmt daher in überwiegendem Masse nicht die Interessen des Beschwerdeführers wahr, sondern führt einmal mehr auf Kosten eines Klienten einen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung (vgl. Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat er auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG) [E. 5, Hervorhebungen durch mich].

Für den Kollegen kann man jetzt nur noch hoffen, dass seine Klienten die höchstrichterlichen Vorwürfe widerlegen.