Anwaltlicher oder privater Kreuzzug?
In einem neuen Urteil erhebt das Bundesgericht schwere Vorwürfe gegen den Anwalt des Beschwerdeführers und auferlegt Ersterem einen Teil der Gerichtskosten (BGer 6B_373/2018 vom 07.09.2018). Dessen Klienten (bzw. er selbst) hatte(n) sich schon mehrfach gegen die Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts (und des Obergerichts BE) beschwert.
Was das Bundesgericht dem Kollegen vorwirft, ist berufsrechtlich gravierend und dürfte nicht ohne Folgen bleiben:
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass unnötige Kosten trägt, wer sie veranlasst (Art. 66 Abs. 3 BGG), sind indessen drei Viertel der Gerichtskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Dieser befasst sich in der knapp 18-seitigen Beschwerde auf 13 Seiten mit der bereits hinlänglich geklärten Problematik der Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts, welches sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert hat (oben E. 1 mit Hinweisen). Er nimmt daher in überwiegendem Masse nicht die Interessen des Beschwerdeführers wahr, sondern führt einmal mehr auf Kosten eines Klienten einen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung (vgl. Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat er auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG) [E. 5, Hervorhebungen durch mich].
Für den Kollegen kann man jetzt nur noch hoffen, dass seine Klienten die höchstrichterlichen Vorwürfe widerlegen.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Gerne nutze ich diese Gelegenheit um meine Gegendarstellung zu dieser Erwägung des Schweizerischen Bundesgerichts vorzubringen:
Die vom Schweizerischen Bundesgericht nunmehr in mehreren Urteilen aufgestellte Behauptung, dass meine Klientinnen und Klienten “kein Interesse an der Feststellung der Konventionswidrigkeit einer Gerichtsbesetzung” haben sollen, ist schlichtweg unwahr. Vorderhand kann ich Ihnen versichern, dass meine Klientschaft den Gang nach Strasbourg in einer inzwischen grossen Anzahl von Beschwerden über meine Kanzlei wünschen. Das aus den nachfolgenden Gründen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Praxis bei einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage, oder fehlender Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Gerichts ausgesprochen, dass eine Neubeurteilung oder Wiedereröffnung des jeweiligen Verfahrens eine angemessene Art der Behebung des Konventionsverstosses darstellt (Dridi v. Germany, no. 35778/11 vom 26. Juli 2018, § 22; Salduz v. Turkey, no. 36391/02 vom 27. November 2008, § 72; Bracci v. Italy, no. 36822/02 vom 13. Oktober 2005, § 75; Idiakiev v. Bulgaria, no. 33681/05 vom 21. Juni 2011, § 70). Dies gilt im Besonderen auch bei Verstössen gegen den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Gerichtshof sieht in solch einem Fall die Neubeurteilung durch ein Art. 6 Abs. 1 EMRK genügendes Gericht als angemessene Beseitigung des Konventionsverstosses an (Gencel v. Turkey, no. 53431/99 vom 23. Oktober 2003, § 27; Günes v. Turkey, no. 53968/00 vom 13. November 2003, § 39). Damit allein dürfte der Behauptung, die Feststellung der (konkreten) Gerichtsbesetzung verstösst gegen die Menschenrechtskonvention, wäre nicht im Interesse meiner Klientschaft, die Grundlage entzogen sein dürfte. Ergänzend hierzu sei noch kurz anzumerken, dass ein Gericht, dass keine Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet, unter keinen Umständen ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen kann (Ergin v. Turkey, no. 47533/99 vom 04. Mai 2006, § 55).
Hinsichtlich der Vielzahl der Beschwerden gilt folgendes: Das Schweizerische Bundesgericht hat im Urteil 2C_281/2018 vom 04. Juni 2018, E. 5 ausgeführt, dass es legitim sei, das schweizerische System der Gerichtswahl und -verwaltung im Sinne eines Musterprozesses mit einer Beschwerde beim EGMR zur Diskussion zu stellen. Hingegen dient es weder den vom Anwalt zu wahrenden Interessen des Klienten noch der Wahrung der rechtsstaatlichen Ordnung, sondern stellt im Gegenteil das Funktionieren des Justizsystems in Frage, in jedem Verfahren immer wieder die gleichen Begehren zu stellen, die bereits mehrmals vom Bundesgericht als unbegründet qualifiziert wurden. Hinsichtlich der Vielzahl der Beschwerden ist indes auf die eigene Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zu verweisen, dass nur diejenige Partei zu einem Revisionsgesuch des betroffenen bundesgerichtlichen Urteils berechtigt ist, welche am Verfahren teilgenommen hatte bzw. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erwirkt hat (BGE 9F_5/2016 vom 23. September 2016, E. 2.2). Somit ist auch die ständige Wiederholung der immer gleichen Rügen in Wahrung der Interessen sämtlicher Klienten erfolgt.
Ich erlaube mir auch aus aktuellem Anlass den Hinweis, dass das Schweizerische Bundesgericht in dem Leitentscheid BGE 144 I 70 (vom März 2018) erwägt, dass die gesetzliche Grundlage im Kanton Bern in Bezug auf die Gerichtsbesetzung beim Obergericht des Kantons Bern aufgrund einer “gefestigten Praxis” erfolgen könne bzw. der Konvention genügen würde. Demgegenüber hat das Bundesgericht sodann mit den Urteilen 6B_63/2018 und 6B_1458/2018 jeweils vom 21. Juni 2018, E. 3.2.3 im Widerspruch zu dem Leitentscheid festgestellt, dass die Gerichtsorganisation beim Obergericht des Kantons gestützt auf die einzige Vorschrift (Art. 44 GSOG/BE) verfassungs- und konventionswidrig ist und allenfalls als Übergangslösung dienen könne. Daraufhin hat das Obergericht des Kantons Bern das Geschäftsreglement auf den 01. September 2018 um einen Art. 27a ergänzt, welcher nunmehr die gleichen Kriterien wie beim Schweizerischen Bundesgericht für die Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers vorgibt. Der Link findet sich hier:
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/232
(bitte beachten Sie, dass Sie oben in der Website ein schwarz umrahmtes Rechteck finden, in welchem Sie erst (bezeichnenderweise) die aktuelle Version (grau unterlegt) auswählen müssen.
Ungeachtet der Frage, ob diese Kriterien des Art. 27a unter den obwaltenden Bedingungen tatsächlich der Rechtsprechung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in Bezug auf eine hinreichende „gesetzliche Grundlage“ genügen, ist entgegen dem Leitentscheid BGE 144 I 70 geltend zu machen (wie auch damals in der Beschwerde an das Bundesgericht), dass eine Praxis ohne gesetzliche Grundlage gerade nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt (Poshokov v. Russia, no. 63486/00 vom 04. März 2003, § 39 ff; Fedotova v. Russia, no. 73225/01 vom 13. April 2006, § 38; Zakharkin v. Russia, no. 1555/04 vom 10. Juni 2010, § 35; Savino and Others v. Italy, nos. 17214/05; 42113/04; 20329/05 vom 28. April 2009, § 94; Pandjikidze and Others v. Georgia, no. 30323/02 vom 27. Oktober 2009, § 104; DMD Group A.S. v. Slovakia, no. 19334/03 vom 05. Oktober 2010, § 59; Richert v. Poland, no. 54809/07 25. Oktober 2011, § 43). Anders lässt es sich denn auch nicht erklären, warum plötzlich doch ein Art. 27a dem Geschäftsreglement zugefügt wurde. Weshalb das Schweizerische Bundesgericht trotz entsprechender belegter Rüge gleichwohl in dem Leitentscheid BGE 144 I 70 eine konventionswidrige Praxis als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar erklärt, erschliesst sich hierorts nicht. Gleichwohl dürften die Erfolgsaussichten sämtlicher Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vielversprechend sein, wenn dieses Übergehen bzw. Ignorieren der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Licht des breiteren politischen Kontextes (namentlich die am 25. November 2018 stattfindende Selbstbestimmungsinitiative) geprüft werden wird. Das Übergehen einer Rüge eines Konventionsverstosses durch das Schweizerische Bundesgericht ist bereits durch den Gerichtshof geprüft und als Verstoss festgestellt worden (Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17. April 2018).
Meine Person hofft, dass die Leserinnen und Leser dieses Bloggs aus den vorstehenden Ausführungen die richtigen Schlüsse ziehen. Meine Kanzlei wird jedenfalls jede einzelne Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. Wie sich so etwas gestalten kann, wenn ein Staat an einer (möglichen) Konventionsverletzung trotz einer Verurteilung des Gerichtshofes festhält, zeigt sich sehr anschaulich hier:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=20.09.2016&Aktenzeichen=926/08
(Dort unten mittig auf den Kreis mit den drei Punkten klicken: Verfahren mit „anhängig“ unten auf der Website sodann aufgeführt). Dies wird bald auch in Bezug auf die Gerichtsorganisation in der Schweiz dem Gerichtshof unterbreitet werden. Ebenfalls wird dem Gerichtshof der wiederholt (ebenfalls erfolglos) gerügte Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft anlässlich einer Hauptverhandlung unterbreitet werden.
In Erwägung 3.3.1 des Urteils 6B_373/2018 vom 07. September 2018 geht das Schweizerische Bundesgericht auf die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft ein. Entgegen den Ausführungen kommt es nicht darauf an, dass das Gericht „Handlungen vornimmt, die nur der Staatsanwaltschaft obliegen“. Dies ist dem Urteil Ozerov gegen Russland nicht zu entnehmen (64962/01 vom 18. Mai 2010). Obschon nämlich der Gerichtshof zu dieser Frage unmissverständlich einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund fehlender Unparteilichkeit des Gerichts annimmt, wenn die Staatsanwaltschaft an einer gesamten Gerichtsverhandlung nicht teilnimmt (Ozerov v. Russia, no. 64962/01 vom 18. Mai 2010, § 54f.) bzw. auch wegen eines Verstosses gegen den Anspruch auf ein „kontradiktorisches Verfahren“ (Krivoshapkin v. Russia, no. 42224/02 vom 27. Januar 2011, § 44), hat das Obergericht des Kantons Bern stets (und auch in dem Verfahren zu dem Urteil 6B_373/2018 vom 07. September 2018 hier: http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2017_504_5b563e0897cc415ea95a7aaf034fffa1.pdf?path=E%3A%5C%5Cwebapps%5C%5Ca2j%5C%5Ca2j-www-trbpub100web%5C%5Cpdf_temp%5C5b563e0897cc415ea95a7aaf034fffa1.pdf&dossiernummer=SK_2017_504
bzw. Urteil des Bundesgerichts hierzu 1B_37/2018 vom 04. Juni 2018) erwogen, dass gestützt auf Art. 337 StPO die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in E. 3.3.1 des Urteils 6B_373/2018 bestätigt.
Ungeachtet der Tatsache, dass in dem Verfahren Ozerov gegen Russland eine ähnliche Vorschrift in der russischen Strafprozessordnung in Kraft war, und der Gerichtshof gleichwohl auf einen Verstoss gegen die Konvention erkannte, kann auch aufgrund Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge innerstaatliches Recht – unter Vorbehalt und hier nicht einschlägigen Art. 46 des Wiener Übereinkommens – niemals zur Rechtfertigung einer Nichteinhaltung eines völkerrechtlichen Vertrages herangezogen werden (BGE 117 IV 124 E. 4b S. 128). Was mit solchen Erwägungen seitens des Schweizerischen Bundesgerichts bzw. seitens der bernischen Justiz bezweckt werden möchte, erschliesst sich hier ebenfalls nicht, denn Art. 1 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, sich so zu verhalten, dass den inhaltlichen Vorgaben der Konvention und der Protokolle entsprochen wird (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 1 N 3). Die Rechte und Freiheiten der EMRK sind zu lesen in der Gestalt, die sich in der Rechtsprechung des EGMR entwickelt hat. In der Rechtsprechung spiegelt sich der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle wider (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, a.a.O., Art. 46 N 16). Die Missachtung dieses Grundsatzes bzw. die Nichtbeachtung der zu den jeweiligen Artikeln der Menschenrechtskonvention ergangenen Rechtsprechung kann zu einem Verstoss des jeweiligen Artikels führen (Storck v. Germany, no. 61603/00 vom 16. Juni 2005, § 93). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Russische Föderation die entsprechende Vorschrift in der Strafprozessordnung geändert hat (Krivoshapkin v. Russia, no. 42224/02 vom 27. Januar 2011, §§ 16-19). Auch hier dürften die Gründe möglicherweise wohl eher in der anstehenden Selbstbestimmungsinitiative zu erblicken sein. Zwei zusätzliche Beispiele der konventionswidrigen „bernischen Praxis“ bzgl. Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an einer Hauptverhandlung:
Erwägung 4.5:
http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2017_492_04f4df4c6d784075b303eb22a5d956b3.pdf?path=E%3A%5C%5Cwebapps%5C%5Ca2j%5C%5Ca2j-www-trbpub100web%5C%5Cpdf_temp%5C04f4df4c6d784075b303eb22a5d956b3.pdf&dossiernummer=SK_2017_492
oder
http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2018_94_c58c3af49c2a48b0b4f3746fa564330a.pdf?path=E%3A%5C%5Cwebapps%5C%5Ca2j%5C%5Ca2j-www-trbpub100web%5C%5Cpdf_temp%5Cc58c3af49c2a48b0b4f3746fa564330a.pdf&dossiernummer=SK_2018_94
Auch zu dieser Frage dürften die Erfolgsaussichten vielversprechend sein, da die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an einer gesamten Hauptverhandlung wiederholt als Konventionsverstoss festgestellt wurde (Tsukanov and Torchinsky v. Russia, nos. 35000/13 und 350010/13 vom 17. April 2018; Mikhaylova v. Ukraine, no. 10644/08 vom 06. März 2018, § 60; Butkevich v. Russia, no. 54381/08 vom 10. April 2018).
Sollte also meine Kanzlei Recht behalten, dann dürfte die Schweiz als Hohe Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention einer Vielzahl von Verurteilungen wegen immer den gleichen Rügen entgegensehen. Damit wäre auch der Ruf als „Mustermitglied“ nachhaltig beschädigt. Meine Person hofft, durch diesen Kommentar entsprechende falsche Gerüchte über meine Person endgültig widerlegt zu haben. Die von mir erhobenen Rügen sind alles andere als „aussichtslos“ sondern eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes belegt worden. Die nächsten Monate werden es zeigen, ob die Klientschaft meiner Kanzlei tatsächlich „kein Interesse an der Feststellung eines allfälligen Konventionsverstosses“ haben.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Die Juristenwelt wartet gespannt darauf, ob dann sogleich auch die Gerichtsbesetzung des EMRG infrage gestellt werden wird.
Das solch ein sinnfreier Kommentar von einem “Anonymous” gepostet werden würde, war zu erwarten. Die Einzigen, welche die Besetzung beim EGMR mit der Bezeichnung “fremde Richter” in Frage stellt und bei der Gelegenheit auch gleich noch das Völkerrecht auf den Kopf stellen möchte, ist doch bereits die SVP mit dieser “Selbstbestimmungsinitiative”.
@ RA Lücke
Ernsthafte Frage: Inwiefern bzw. wodurch bietet der EMRG Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit?
Auch die Gerichtsgesetzbuch des EMRG dürfte und sogar müsste infrage gestellt werden, wenn Daniel Rietiker und Alexander Misic mitwirken würden. Meiner Meinung und Erfahrung nach, sie funktionieren bei EMRK als verlängerte Arm der Befangenheit bei BGER. Alexander Misic bspw. kennt persönlich nicht nur die BGer-, sondern auch die Kantonalen Richtern: https://www.iudex.ch/de/tagung1.htm. Rietiker und Misic übernehmen die Schweizer-Fälle und zeigen sicherlich Empathie mit ihren Kollegen bei BGer, usw. Ganz anders wäre, wenn ein Deutscher, Franzose, Italiener, usw. die CH-Fälle übernehmen würden.
Hinweis zu respektierenden Herr Lücke: genau SVP-Mitglieder haben die besten Chance bei BGer und EMRK zu gewinnen, weil schlussendlich das BGer die SVP-Gefühle unterstützt.
Sehr geehrter Kollege Lücke,
interessiert habe ich ihre Fälle im Internet und ihre Stellungnahme dazu gelesen. Ihn meinem Land habn wir ähnlich gelagerte Fälle die sich noch im nat. Instanzenzug befinden. Ich bitte Sie um kurze Auskunft ob zwischenzeitlich der Schriftwechsel am EGMR zu einer ihrer Beschwerden schon startete ?
Mit freundlichen Grüssen
Tades Brasauskas
Anwalt in Kaunas
Sehr geehrter Herr Kollege
Bitte kontaktieren Sie mich doch über kontakt@ra-luecke.ch. Gerne informiere ich Sie über den Stand meiner Verfahren bzw. bediene Sie bei Bedarf mit Nachweisen.
Mit freundlichen und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Hier tummelt sich ein gewisser Markus Omlin, der unter ständig wechselnden Namen und auch anonym Oliver Lücke angreift. Der Deutsche Ahriman-Verlag, ansässig in Freiburg im Breisgau, bringt demnächst einen Hintergrundbericht über diesen Provokateur und Spitzel.
@Ernst:
Vielen Dank für Ihre sachliche Frage, welche ich gerne aus meiner Sicht beantworten möchte. Die Menschenrechtskonvention setzt sich aus 47 Mitgliedstaaten zusammen (welche zwar auch alle Mitgliedstaaten der EU beinhalten, aber kein EU Gericht ist, was gelegentlich verwechselt wird).
Jeder Mitgliedstaat der Menschenrechtskonvention hat das Recht, einen Richter an den EGMR zu entsenden (Art. 20 EMRK). Das bedeutet, dass in der Regel jeder Staat einen Richter aus dem eigenen Staat entsendet. Nota Bene ist die Schweiz die einzige Hohe Vertragspartei, welche sogar zwei Richter für die Schweiz und Liechtenstein beim EGMR stellt. Diese 47 Richter wiederum gliedern sich wiederum in fünf Sektionen innerhalb des Gerichtshofes, welche sich nach geografischen Gesichtspunkten zusammensetzen.
Die Berufung an den Gerichtshof erfolgt durch eine Wahl der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gewählt. Diese Versammlung setzt sich aus Delegierten aller 47 Mitgliedstaaten des Europarats zusammen. Es ist also bereits durch diese Wahl sicher gestellt, dass keinesfalls nationale Interessen des betreffenden Staates bei der Wahl bzw. Bestimmung des jeweiligen Richters Einfluss nehmen kann. Die Richter selbst werden auf Vorschlag des betreffenden Staates nach einer Prüfung durch den Europarat gewählt. Es müssen sich um Personen mit hohem sittlichen Ansehen handeln.
Nachdem der Richter gewählt wurde, beträgt die Amtszeit neun Jahre und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Für die Dauer der Amtszeit werden die Richter durch den Europarat bezahlt und die Richter haben für die Dauer ihrer Amtszeit Diplomatenstatus nach innerstaatlichen Recht. Die Richter sind grundsätzlich nicht absetzbar und Nebentätigkeiten sind anzuzeigen. Hinsichtlich der Einkünfte und der sozialen Absicherung der Richter Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine informative Interpellation von Nationalrat Andreas Gross:
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20083361
Während der Tätigkeit als Richter am EGMR in einer der fünf Sektionen gilt dann für das jeweilige Beschwerdeverfahren, dass beispielsweise der Vertreter des Staates, gegen den sich die Beschwerde richtet niemals die Vorprüfung vornahmen darf, ob die Beschwerde zulässig ist. Ist die Beschwerde zulässig, wird in der Regel in einer 7-er oder 17-er Besetzung über die Beschwerde entschieden. Diese Besetzungen umfassen immer den Richter des betroffenen Staates und in der Regel der Sektionspräsident an. Die übrigen Richter werden entweder nach dem Rotationsprinzip (Art. 26 VerfO) oder nach einem Losentscheid (Art. 24 VerfO) bestimmt. Somit ist bereits anhand der nationalen Vielfalt in einer konkreten Besetzung eines Spruchkörpers sicher gestellt, dass keine nationalen Interessen verfolgt werden.
Ich möchte nicht immer wieder auf die Schweiz zurückkommen, aber an dieser Stelle bietet sich ein Vergleich zur aktuellen Lage beim Schweizerischen Bundesgericht an, um einen Vergleich zu den grundsätzlichen Unterschieden zu haben. Bundesrichterinnen und Bundesrichter sind für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt, mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Eine Amtszeit von sechs Jahren hat der UN-Menschenrechtsausschuss in dem Verfahren (CCPR/C/79/Add.100) als zu kurz bewertet, um eine Unabhängigkeit eines Gerichts zu garantieren. Des Weiteren ist es kein Geheimnis, dass die Wahl an das Bundesgericht eine langjährige Parteizugehörigkeit benötigt. Parteilose Bewerber haben praktisch keine Chance an das Bundesgericht gewählt zu werden. Eine Justiz-Initiative sieht ebenfalls die Unabhängigkeit des Bundesgerichts als gefährdet an:
https://www.justiz-initiative.ch/startseite.html
Bei der Wiederwahl von Bundesrichterinnen wurde in jüngster Zeit sogar Druck durch die Androhung der Nichtwiederwahl oder Abstrafung durch Stimmenverweigerung ausgeübt. Dies geht sogar soweit, dass Bundesrichter ausweislich des nachfolgenden Zeitungsartikel zum Rapport im Parlament erschienen sein sollen, was vor dem Hintergrund der Gewaltentrennung mehr als heikel ist. Alt-Bundesrichter Schubarth wurde nach einer Spuck-Affäre vom Bundesgericht einfach nicht mehr in der Rechtsprechung eingesetzt, was einer faktischen Amtsenthebung entspricht:
https://www.swissinfo.ch/ger/politik/problematische-steuer_richter-am-gaengelband-der-parteien/43569468
https://www.nzz.ch/newzzDCDJU2S6-12-1.215352
Schliesslich zahlen Bundesrichterinnen und Bundesrichter zudem noch eine jährliche Parteiabgabe, namentlich die so genannte Mandatssteuer. Alleine die Einnahmen der Parteien durch diese Mandatssteuer belaufen sich auf über CHF 300’000.- jährlich für die Parteien.
https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/wie-viel-geld-die-parteien-von-ihren-richtern-verlangen/story/30158094
Und nun frage ich Sie, wem würden Sie ein politisch brisantes Prozessthema, dass Sie persönlich in Ihrer Existenz betreffen würde, eher anvertrauen?
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Blogs strafprozess.ch:
Gerne möchte ich mein erstes Interview in Bezug auf meine Recherchen und Feststellungen zur Kenntnis bringen. Weitere Interviews werden folgen:
https://www.youtube.com/watch?v=g-jQrcxQHgo&t=2636s
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Danke für die sehr interessanten Ausführungen Herr Kollege.
Um die 48:00 könnte es doch sein das die beiden Schweizer die am EGMR arbeiten und wohl ihre Fälle bearbeiten nicht Kontakt mit ihrem Zentralstaat pflegen aber einfach fremdenfeindliche Motive gegen Sie haben. So war es bei uns in der UdSSR auch als zbs. Kollegen aus einer anderen Sowjetrepublik zu uns nach Litauen gekommen sind und versuchten ihre Argumente durchzubringen. Es gab dann sowas wie ein Schütteln und Rütteln unter meinen Landsleuten und man wollte nicht ihre Argumente hören. Kurz, sie mussten verlieren weil sie einfach nicht aus unserem Club sind. In meinen Land gibt es ähnliche “Kollektivreaktionen” auf “Fremde”. Das geht sogar soweit das Anwälte in Kaunas keine Prozesse in Vilnius gewinnen und umgekehrt. In ihrem Bern zbs. ist das mir ganz stark aufgefallen mit den Bürgern und B u rgern mit U. Ausserdem fällt es mir auf das in Solothurn oder St Gallen “fremde ” Anwälte wie mein Prof in Heidelberg gerne zu sagen pflegte “verarscht” werden. Das was mir in Deutschland noch nie passiert ist. Vermutlich ist es doch eher die Fremdenfeindlichkeit die nach meiner Empfindung doch sehr weit vor allem in der Deutschschweiz verbreitet ist.
Sehr geehrter Herr Brasauskas
Vielen Dank, dass Sie die Unterschiede zwischen den Justizsystemen in Deutschland und der Schweiz herausarbeiten. Vermutlich ist das geschichtlich geprägt, da die Schweiz bestimmte Erfahrungen mit Diktaturen nicht machen konnte, gleichzeitig aber durch intensive Geschäftsbeziehungen mit diesen Diktaturen enorm wirtschaftlich profitieren konnte. Im Allgemeinen fällt auf, dass es in der Schweiz sehr viele blinde Flecken gibt, über die ungern im Land gesprochen und geschrieben wird. Als besonderes Beispiel fallen mir die sog. “Verdingkinder” ein, sowie Menschenversuche durch die pharmazeutische Industrie.
https://www.beobachter.ch/gesetze-recht/psychiatrie-die-menschenversuche-von-munsterlingen
Es erscheint ausgeschlossen, dass diese Verbrechen ohne entsprechende politische und juristische Abdeckung “von oben” möglich gewesen sind. Offenbar konnte die Schweiz aber aus ihren Fehlern nicht lernen, sondern hat nur die Methoden “verfeinert” um weitere Opfer produzieren zu können.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Blogs:
Hier ein weiteres Interview im serbischen Frühstücksfernsehen vor bis zu 900’000 Zuschauern live:
https://www.youtube.com/watch?v=y8cU17mTkNg&t=1s
Des Weiteren ist auch ein Artikel in einer serbischen Tageszeitung hinsichtlich der inzwischen nachweisbaren Korruption seitens der Schweiz in Strassburg erschienen und ein weiteres Interview ist bereits aufgenommen worden und wird in den kommenden Tagen veröffentlicht werden. Weitere Interviews auch in anderen europäischen Staaten werden sehr bald folgen und sind bereits in Planung.
Also, was war das noch mit dem “privaten Kreuzzug” und wo sind denn die ganzen Abgeordneten der schweizerischen Delegation im Europarat, die sonst nicht zu bremsen sind eine Untersuchung zu fordern, wenn es um Korruptionsvorwürfe gegen andere Staaten geht? Nun kann man die Damen und Herren doch mal beim Wort nehmen:
“Die Schweizer Parlamentarier gehören zu den hartnäckigsten Kritikern von Filz und Korruption im Europarat.”
https://www.nzz.ch/schweiz/das-faehnlein-der-zwoelf-aufrechten-ld.1321694
Wo sind denn Tamedia, NZZ und Ringier?
Und an Frau Bundesrichterin Escher und den als Bundesrichter verkleideten sonstigen Politikern am Bundesgericht von mir ganz persönlich: “Sie sollten sich allesamt was schämen!”
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lücke
Wäre Sie so freundlich und würden Sie den Personen, welche nur der deutschen Sprache mächtig sind, kurz erläutern, was den nun spektakuläres passiert ist, dass sich die Bundesrichter schämen sollten?
Besten Dank
Es gibt bei Youtube diese Möglichkeiten fremdsprachliche Beiträge übersetzen zu lassen https://support.google.com/youtube/answer/4792576?hl=de
Sehr geehrter Herr R.T. aus I-diotistan
Schauen Sie doch einfach mal wieder serbisches Fernsehen. Fernsehen macht bekanntlich dumme Leute dümmer und Kluge Leute klüger.
Nein, das werde ich nicht, da ich lediglich Menschen ausserhalb der Schweiz wichtiges zu sagen habe. Dafür ist die englische Sprache die passende Kommunikation.
Die Bundesrichter wissen schon ganz genau, was ich meine.
Es ist schon wichtig mehr Licht in die Schweizer Justiz zu bringen. Dafür bin ich Ihnen sehr dankbar. Man hat als Außenstehender oft den Eindruck die Schweiz hätte ein überlegenen Rechtssystem wobei man nach kurzer Zeit auch schnell erkennt sie ist entweder gleich schlecht oder sogar schlechter bei uns zu Hause.
@ Lücke
Schade… Aber was soll’s. Betrachten Sie es als eine verpasste Chance, die Schweizer/innen über dieses offensichtlich für Sie wichtige Thema aufzuklären.
@R.T.:
Vielleicht möchten Sie einmal meine Kommentare unter den Blogs “Rechtsanwalt A” und “Rechtsanwalt B” hier bei strafprozess.ch eingehend studieren und dabei gleichzeitig zur Kenntnis nehmen, wie “Schweizer/innen” mit Kommentaren darauf reagiert haben. Weiterungen hierzu erübrigen sich, weshalb ich hier bis auf wenige Ausnahmen niemanden mehr etwas zu sagen habe.
Die ausländische Presse wird noch früh genug in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden (müssen).
@ RT
Ich kenne schon 3 Personen die aus diesem Blog
1. die Nicht-Schweizer sind
und
2. Anwälte sind
und diesen Fall im Ausland besprochen haben. Es ist für Anwälte im Ausland wie ich die wir immer mehr mit Fällen aus der Schweiz konfrontiert werden schon wichtig zu verstehen was dort bei ihnen tatsächlich vorgeht. Darum habe ich mir das mal hier angeschaut und bin Herrn Reker dankbar dafür. Ich denke hier muss mal die Schweiz ent
heiden was sie will. Entweder keine Einwanderung von mündigen Bürgern aus der EU und zurück zum Stand der 6 Millionenschweiz oder sie muss halt sich einfach diesen neuen Menschen aus der EU rechtstaatlich stellen. Es ist nun einmal so das die Lohngefüge gerade bei uns viel niedriger sind (noch) als bei uns und unsere jungen Menschen bei ihnen versuchen das zu umgehen. Gleichzeitig haben wir sie bewusst als mündige Bürger erzogen um diese Muster aus der Vergangenheit abzuschütteln. Ich werde in meinem Land Litauen bei meinem EU Abgeordneten darauf bestehen das die Schweiz 1. Das Freizügigkeitsabkommen 1 zu 1 gegenüber sämtlichen EU Bürgern umsetzt und 2. sich im neuen Rahmenabkommen dem EU Gerichtshof unterwierft allenfalls die Schweiz die Verträge kündigen soll. Insofern werde ich weiter das Vorbringen von Herrn Lücke beobachten um zu schauen wie es unseren EU Kollegen in ihrem Land geht.
Sehr geehrter Herr Kollege Brasauskas
Ja, ich bin gerade daran, mein erstes Interview mit deutschen Untertiteln zu versehen; das ist aber ganz schön Arbeit und dauert knapp 2 Stunden für ca. 20 Minuten Video. Irgendwann nächste Woche ist das fertig.
Zudem muss ich bis Montag noch dem Europäischen Parlament meine Stellungnahme auf die Mitteilung der EU Kommission zu meiner Petition 1068/2018 fertig stellen, was selbstverständlich Vorrang hat.
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PETI-CM-639890_DE.pdf
Da werde ich die EU nicht nur über diese „Justiz“ eingehend informieren (die Petition ist von 2018 und die EU weiss noch gar nichts von den Entwicklungen seitdem) und Beispiele anführen, dass in der Schweiz systematisch nicht nur Menschenrechte vereitelt werden, sondern auch sonstige Internationale Verpflichtungen durch dieses Politikgericht in Lausanne umgangen werden. Ich habe zB eine Person, welche mir Unterlagen hat zukommen lassen, dass der Person die Zulassung als Schornsteinfeger mit Fortbildung verweigert wird, obschon nach internationalen Abkommen dies anerkannt werden müsste. Das ist nichts anderes als die Beispiele aus meiner Petition. Das ist übelster Protektionismus gepaart mit Fremdenfeindlichkeit (siehe auch meine Petition 168/2018) und dürfte der Schweiz gerade jetzt (Stichwort: Rahmenabkommen) nicht gut anstehen. Bei der Gelegenheit wird auch die EU über die Korruption der Schweiz in Strassburg informiert. Insbesondere werde ich die Niederträchtigkeit dieses mir zu Teil gewordene hinterlistigen Mobbings hervorheben, wobei es keine Rolle spielt, ob dieses konzertierte Mobbing aus Niederträchtigkeit ihrer selbst will, oder schlicht der Freude daran, oder aus Fremdenfeindlichkeit, aus nicht kontrollierbarer Herrsch-, oder Gewinnsucht oder „nur“ aus Missgunst erfolgt ist, denn jeder dieser niederen Beweggründe wird im Europäischen Parlament und der EU Kommission als verwerflich bewertet werden. Ich werde der EU auch antragen, ob eine weitere Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband über dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) noch angemessen ist, da auch dieser Anwaltsverband neben dem Bernischen Anwaltsverband sich aktiv an diesem Mobbing beteiligt hat! Nach meiner Meinung haben die dort nichts verloren! Mein Ausschlussverfahren aus dem bernischen Anwaltsverband ist seit Februar 2019, ich formuliere es mal vorsichtig, etwas schleppend, wenn nicht gar passiv. Zuerst war man nicht zu bremsen, ein Schauspiel durchzuführen um mich auszuschliessen, um dann auf einmal nicht einmal mehr auf meine Briefe zu reagieren: Ich sage dazu armselig und fordere den Rücktritt vom gesamten Vorstand und dieser Standeskommission des bernischen Anwaltsverbandes. Das kommt aber erst im Mai beim nächsten Anwaltstag ….
Und wissen Sie, was mich am meisten sprachlos gemacht hat? Selbst jetzt, wo diese Leute in Politik und „Justiz“ (und Anwaltsverbände) allesamt aufgeflogen sind, machen die weiter, als wäre nichts geschehen! Keine Spur von Scham, Reue oder sonst irgendwas. Das Gegenteil ist der Fall: Es dünkt mir eher, dass ich für diese Leute noch der Böse bin, weil ich „meine Probleme nicht alleine lösen kann“ und an andere Institutionen ausserhalb der Schweiz wende. Dass man im Kollektiv und mittels staatlicher Macht mich systematisch hersetzt hat, muss man doch nicht so genau nehmen. Einfach nur – mit Verlaub – widerwärtig, dieses Gebaren.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
PS: Ich möchte auch einen Dank an Herrn Jeker aussprechen, der uns die Möglichkeit eröffnet, hier schreiben zu dürfen! Auch Ihnen Danke, Herr Kollege (mit meiner ganzen Anerkennung!)
Huch? Ein Alain Berset war am 07. November 2019 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zu Gast und traf sich mit genau den Personen, welche in meinem nächsten Interview zur Sprache kommen werden . . .
https://echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home (auf der Website unten rechts unter “Official Visits”)
Des Weiteren frage ich mich, warum nahm auch die Schweizer Richterin an dem Gespräch teil, obschon die gewählten Richter doch unabhängig sein sollen und keinerlei “nationale Interessen” verfolgen?
Fragen über Fragen, denn weder in der Pressemitteilung des Gerichtshofes, noch auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft gibt es im Gegensatz zum letzten Besuch im Jahre 2014 keinerlei Informationen:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-54346.html
Weiss jemand mehr? Wurden eventuell die nächsten Manipulationen und/oder Korruption besprochen, oder heckt man etwas gegen mich aus, wie bereits beim Bundesgericht und Obergericht des Kantons Bern?
Wir wissen es nicht….
Beste Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Blogs
Das wird ja immer besser! Jetzt untersucht die Anti Korruptionsbehörde der EU “OLAF” Zahlungen von EU Fördergelder an eine dubiose NGO namens “Basel Peace Office” in der Schweiz, in welcher (schon wieder) der Name Daniel Rietiker involviert ist!
https://www.nonproliferation.eu/thinktanks/bpo/
Obschon ein Herr Dr. Nidecker mittels E-Mail bestätigt hat, dass Daniel Rietiker Verwaltungsrat von diesem Basel Peace Office ist, finden sich keine Informationen hierzu im Internet bzw. auf den einschlägigen Websites. Des Weiteren erscheint der von ebenfalls Daniel Rietiker geleitete Verein “SAFNA.ORG” auf der Website des Basel Peace Office lediglich nur in der englischen Version!
https://baselpeaceoffice.org/
Deutsche Version “über uns” und englische Version “about us” —> Swiss Lawyers for Nuclear Disarmament
Zudem verfügt dieses Basel Peace Office buchstäblich noch nicht einmal über ein Büro, denn unter der Adresse in der Uni Basel findet man nur ein “Büro” dass von anderen Personen des Fachbereichs
Soziologie genutzt wird und die Personen von Basel Peace Office sollen angeblich “gelegentlich” mal vorbei kommen. Der Direktor Alyn Ware soll zudem gar nicht in der Schweiz, sondern in Prag leben!
Bezeichnend, dass Personen wie Daniel Rietiker und Alexander Misic in Strassburg in der zweiten Reihe an Beschwerden mitarbeiten und es dabei zu Unregelmässigkeiten kommt!
@Oliver Lücke: Aus der Begründung des Urteils des Bundesgerichts ist nicht zu entnehmen, ob das Bundesgericht vorher den Beschwerdeführer gefragt hat, ob er der Meinung ist, dass sein Rechtsvertreter mit diesen Rügen nicht seine Interessen wahrnimmt. Vielleicht hat der Rechtsvertreter vor der Einreichung der Beschwerde ja sogar seinen Klienten auf das Risiko hingewiesen, dass diese Rüge mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen wird und ein allfälliges Risiko besteht, dass der Klient auf den Kosten für das Honorar seines Rechtsvertreters für diese Rügen sitzen bleibt (und sei es auch nur wenn der Klient nachträglich wirtschaftlich in günstigere Verhältnisse kommt um das Honorar zahlen zu können) und war es der ausdrückliche Wunsch des Klienten, dass diese Rügen in der Beschwerdeschrift enthalten sind?
@ Herr Merkl. Soweit ich es überblicke, hat das BG nicht bereits beim ersten Urteil (auch nicht beim zweiten oder dritten) die Kosten dem RA auferlegt. Erst als dieser wiederholt und mit den genau gleichen Gründen immer wieder kam, sind sie dazu übergegangen, die Kosten dem RA zu überbinden. Das Vorgehen des RA ist, nun ja, so ungewöhnlich, dass das BG wohl zum Schluss kam, ein Klient kann vernünftigerweise nicht wollen, dass so prozessiert wird. Es hat insofern eine objektive Betrachtungsweise vorgenommen (nicht so zu verstehen, dass das die objektiv, absolut richtige Lösung ist, aber dass es auf den subjektiven Willen nicht ankommt).
Und hier komme ich zum Teil den ich als „Fremder“ in ihrem Recht einfach nicht verstehen kann. Ich unterstelle dem Kollegen Lücke das er von jedem Mandanten ein OK eingeholt hat zur Eingabe seiner Beschwerdeschrift. Wieso ein Anwalt Kosten tragen muss für das Unterliegen seinen Mandanten der offensichtlich genau dieses Vorgehen unterstützt hatte ist unverständlich. Konnte mir hier auch nie einer vernünftig erklären. Es kann für mich nicht anders wirken als eine Bestrafung des Kollegen in Bern der offenbar vom Obergericht Bern und dem Bundesgericht abgestraft werden soll. Umgekehrt hab ich schon Kopfschütteln von Schweizer Kollegen erhalten als sie erfahren mussten das wegen Abweisung einer Klage wegen mangelhafter Substanzierung der Anwalt in Litauen für das Unterliegen die Kosten trägt und nicht der Mandant. Wenn ich mir die Urteile so durchlese, dann ist das der Hauptgrund wieso Klagen in der Schweiz abgewiesen werden. Eine Art Lottospiel bei Ihnen. Wie schön ist dann das bei uns für 73% der Fälle im letzten Jahr die Untersuchungsmaxime galt. Ich werde auch nach Berentung immer den Fall des Kollegen anschauen und von dem Fall erzähen. Ich halte ihn momentan tatsächlich für einen Skandal.
Sehr geehrter Herr Georg Merkl
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das Bundesgericht hat zu keiner Zeit irgendeinen Klienten kontaktiert, ob dieser/diese ein Interesse an der Rüge von einem Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention bekundet hat bzw. ob der Klient über die Risiken aufgeklärt wurde.
Die Sache wird sogar noch befremdlicher: seitens dieser “Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern” wurde ein Disziplinarverfahren gegen mich eröffnet und ein Klient (= der Beschwerdeführer in dem Verfahren 5D_56/2018) hatte sowohl schriftlich, als sogar auch mündlich im Sinne einer Zeugenbefragung gegenüber der Anwaltsaufsicht erklärt, dass er das so möchte und am Ende seines Verfahrens nach Strassburg weiterziehen möchte, da das Gebaren der Justiz eher zu hinterfragen sei, als meine Arbeitsweise.
Gleichwohl setzte sich die Anwaltsaufsicht über die Aussagen hinweg und konstruierten den gewünschten Ausgang des Diszplinarverfahrens. Sowas kennt man aus faschistischen bzw. totalitären Staaten, wie seinerzeit die DDR. Da gibt es übrigens viele Parallelen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
PS: Falls Sie es noch nicht gelesen haben sollten, hier haben Sie übrigens den Grund, warum die Beschwerden hinsichtlich der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der schweizerischen Gerichte im Sinne von Art. 6 EMRK seitens des Bundesgerichts als “aussichtslos” bewertet wurden:
https://parseundparse.wordpress.com/2019/11/24/der-fall-daniel-rietiker-und-die-irrwege-der-schweizer-justiz/
Wenn man den Zynismus dieser dort tätigen “Richter” aussen vor lässt, dann hatten die sogar mit der Prognose Recht, jedoch ist die Sache aufgeflogen. Die nächsten Interviews folgen in den nächsten Wochen.
Sehr geehrter „RA“
Sie haben schon vernommen, dass dieses Bundesgericht das hiesige Vorbringen entweder seitenweise vollständig ignoriert hat, oder bestenfalls nur sinnentstellt erwogen hat, um zu dem gewünschten Ergebnis, namentlich die Vereinbarkeit der schweizerischen Gerichtsorganisation mit Art. 6 EMRK vorgaukeln zu können? Wenn Sie dann auch noch berücksichtigen, dass hierfür sogar noch in Strassburg zwei Personen dabei behilflich sind, dann kommt man vielleicht bei einer „objektiven Betrachtung“ zu dem Schluss, das die Kostenauflagen geradezu dreist sind, wenn man das entsprechende Vorbringen gleichzeitig ignoriert, oder gar falsch wiedergibt.
Aber so ist das halt am Schweizerischen Bundesgericht. Die wirklichen Zustände an diesem Bundesgericht werden glücklicherweise im Ausland erkannt und auch weiter in den Medien thematisiert.
Wollen Sie unter den gegebenen Umständen allen Ernstes behaupten, dass gestützt auf solche konstruierten Erwägungen eine Kostenauflage seine Berechtigung hat?
Sehr geehrte Leser dieses Blogs
Und hier ein weiteres Interview zur Korruption der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es werden täglich mehr und mehr Menschen, die davon hören oder lesen und weitere Interviews auch im deutschsprachigen Raum folgen sehr bald . . .
Inzwischen muss ich sagen, dass das Bundesgericht seinerzeit mit seiner Aussage Recht hatte, dass meine Rügen „aussichtslos“ sind. Allerdings vergass man dabei zu sagen, dass dies wegen der schweizerischen Korruption in Strassburg sein würde.
https://www.youtube.com/watch?v=hug10nu9Avo&t=513s
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Hier ein Artikel über das widerwärtige Mobbing von (grossen) Teilen der bernischen „Berufskollegen“. Dieser Artikel ist selbstverständlich nur der Einstieg für weitere Presseberichte über diesen niederträchtigen Filz:
https://parseundparse.wordpress.com/2020/03/24/mobbing-gegen-unbeqeme-anwalte-in-der-schweiz-der-fall-rechtsanwalt-oliver-lucke/amp/?__twitter_impression=true
Und hier ein aktueller Entscheid: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2020&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=rechtspflege+verlustscheine+anwaltsaufsichtskommission&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-02-2020-2C_184-2020&number_of_ranks=798
Genau, Herr mutiger Anonymous, das ist eure „Anwaltsaufsicht“. Aber ich verrate Dir was: Auch in diesem „Urteil“ wurde mal wieder alles ignoriert und zurecht gelogen, damit es für diesen „Bundesrichter“ Seiler passt! Ich werde euch aber erhalten bleiben, weil ich mit meiner Eintragung im Rechtsstaat Deutschland als EU-Anwalt Euch weiter beehren werde. Dass Du dich über solche Widerwärtigkeiten freust, haben wir schon festgestellt!
Gib Dich dochmal zu erkennen, oder bist Du auxh so ein feiger und hinterlistiger „Anwalt“, äh Nutzniesser?
Danke für den Hinweis auf diesen Entscheid. Na, um welchen (bald nicht mehr) Rechtsanwalt es sich denn da wohl handelt? 😉
Das kann ich Dir sagen: Ein Anwalt, der jeden Tag in den Spiegel schauen kann. Die Widerwärtigkeiten in der Justiz scheint “Ein spannender Entscheid” nicht zu stören, verwundert aber nicht wirklich, denn “Ein spannender Entscheid” getraut sich nicht einmal, mit seinem wahren Namen hier zu schreiben. Eigentlich erbärmlich und armselig, aber so kennt man halt die Befürworter von dem widerwärtigen Mobbing. Wahrscheinlich ist “Ein spannender Entscheid” sogar Teil und Nutzniesser von diesen ehrvergessenen Intriganten.
Aber wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil, darum auch für den feigen namenlosen “Ein spannender Entscheid” noch einmal:
Ich werde euch aber erhalten bleiben, weil ich mit meiner Eintragung im Rechtsstaat Deutschland als EU-Anwalt Euch weiter beehren werde.
Werter Herr Lücke
Halten Sie sich doch nicht mit diesem gesellschaftlichen Ballast aus dieser Mafiaorganisation names “tiefer Staat” auf. Diese Leute können aufgrund ihrer charakterlichen Defizite gar nicht anders. Dass diese Leute ( “Kollegen” ) offenbar sogar an Ihrem geschützen Arbeitsplatz in Bern delinquieren und sich gegenseitig und natürlich anonym! bereitwillig ans Messer liefern ist doch quasi der Ausdruck der gesellschaftlichen Umgangskultur in der Schweiz und in den von Ihnen beschriebenen “gewissen Kreisen”……
https://www.bilder-upload.eu/bild-1083aa-1585221739.png.html
Mit freundlichen Grüssen
Markus Omlin
Guten Tag
Die Frage ist doch eigentlich ganz einfach:
– bestehen Verlustscheine?
Falls JA -> kein Eintrag ins Anwaltsregister -> Beschwerde dagegen aussichtslos -> keine unentgeltliche Rechtspflege
Falls NEIN -> allenfalls Eintrag ins Anwaltsregister möglich -> Beschwerde nicht aussichtslos -> unentgeltliche Rechtspflege
@ RA Lücke: Wäre es Ihnen möglich, mir als Leser aufzuzeigen, was genau das BGer “zurecht gelogen” haben soll? Auf den ersten Blick erschliesst sich mir das nicht ganz.
Sehr geehrter Herr Kollege
Für mich und andere Anwälte im Ausland ist interessant wer den die Verlustigen sind?
Ist es das Bundesgericht und das Obergericht Bern die Inhaber dieser Verlustscheine sind und sind diese Schulden angefallen durch die Entscheide dieser beiden Gerichte bezüglich der bekannten Rügen gegen die Spruchkörperbesetzung?
Sehr geehrter Herr Thomas Müller
Vielen Dank für Ihre einfache Frage, welche ich Ihnen gerne beantworten möchte. Wie Sie bestimmt in den vorstehenden Kommentaren gesehen haben, bilden die “Verlustscheine” nur das Produkt des widerwärtigen Mobbings gegen meine Person seitens von (grossen) Teilen der schweizerischen Justiz. Dies ist ein Fakt, was – wie Sie ebenfalls in den Interviews sehen – im Ausland nicht gut ankommt: das ist im Übrigen auch das Einzige, was für mich von Bedeutung ist. So kann ich Ihnen verraten, dass in meinem Betreibungsregisterauszug gleich !vier! durchgängige Seiten mit jeweils 18 Einträgen ausschliesslich dieses “Obergericht” (wenn man diese Intrigenwirtschaft so überhaupt nennen darf) des Kantons Bern mit Betreibungen erscheint. Da braucht es keiner weiteren Ausführungen und dies alles macht im Ausland einfach nur noch sprachlos. Die “Verlustscheine” können sich diese Leute – mit Verlaub – sonstwo hinstecken!
Aber gut, zu Ihrer Frage bzgl. “Löschung wegen Verlustscheinen”. So einfach, kann es sich die Schweiz in meinem Fall aus den vorstehenden Gründen nicht (mehr) machen, da diese Verlustscheine lediglich das Produkt und das geplante Ziel von diesem widerwärtigen Mobbing war. Von daher prüfen eben die drei ehrenwerten ausländischen Anwaltsverbände eine Intervention beim CCBE, der 1 Millionen europäische Rechtsanwälte vertritt. Schauen Sie doch mal in der Liste für das Jahr 2019 für das Land Kasachstan und dem Schreiben vom 25. März 2019 des CCBE bzgl. Löschung von zwei Anwälten ebenfalls wegen staatlicher Schikane:
https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/HUMAN_RIGHTS_LETTERS/Kazakhstan_-_Kazakhstan/2019/EN_HRL_20190325_Kazakhstan_Disbarment-proceedings-against-lawyer-Sergey-Sizintsev.pdf
https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/HUMAN_RIGHTS_LETTERS/Kazakhstan_-_Kazakhstan/2019/EN_HRL_20190325_Kazakhstan_Disbarment-proceedings-against-lawyer-Sergey-Sizintsev.pdf
Das sollte einem schweizer “Rechtsanwalt” eigentlich zu denken geben, aber da grosse Teile der “Justiz” in der Schweiz bestenfalls nur verwahrlost sind, dürfte das in den “gewissen Kreisen” derzeit noch keinen interessieren, aber es wird sehr bald medial und politisch auch dort ankommen. Das kann ich Ihnen jetzt und hier garantieren. Und zu den Massnahmen des CCBE gehört die Schweiz auch dringend hin, damit man gleich weiss und vorgewarnt ist, welche ekelhaften Aktionen hier salonfähig sind.
Und zu dem “sich Urteile zurecht lügen”: Jetzt dürfen Sie mal überlegen, wie sich diese impertinente Begründung des Bundesgerichts im Urteil 2C_184/2020 vom 25. Februar 2020 lesen würde, wenn man das Vorbringen mit dem konzertierten Mobbing mit erwähnt hätte? Zuerst einmal ist darauf hinzuweisen, dass dieses “Urteil” am gleichen Tag des Posteingangs sofort von diesem “Bundesrichter” Seiler (einer der übelsten Sorte) entschieden wurde, obwohl dieses Bundesgericht doch sonst immer über Arbeitsüberlastung jammert? Das würde sich bestimmt ganz anders lesen und in Verbindung mit meiner Rüge eines Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK wohl eher den Eindruck von einer Bananenrepublik entstehen lassen. Um Ihnen mal vor Augen zu führen, was alles bereits seit der Anwaltsaufsicht ignoriert wird, um sich einen Entscheid/ ein Urteil zurecht zu lügen, hier der Text aus meiner Beschwerde. Nebenbei angemerkt, würde ich in dem besagten Urteil des Bundesgerichts ja versuchen, “die Schweizer Justiz als Ganzes anzugreifen und sich als Justizopfer darzustellen.” Danach folgt auch gleich noch die in dem anderen Interview beschriebene hinterlistige Vorgehensweise, auf unpassendes Vorbringen einfach mal nicht einzutreten: “Soweit der Beschwerdeführer pauschal die Verletzung des Willkürverbots oder des FZA rügt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).” Solche Lügner sitzen bei Euch an Eurem höchsten Gericht, aber keine Sorge, das wird sehr bald vor einem Millionenpublikum im Ausland bekannt gemacht werden. Wie gesagt, wichtig ist einzig und allein nur, wie dieses politische Lügengericht in Lausanne im Ausland wahrgenommen wird:
Der “übersehene” Sachvortrag aus der Beschwerde:
Der Beschwerde an das Bundesgericht:
Sehr geehrte Damen Bundesrichterinnen
Sehr geehrte Herren Bundesrichter
In eigenem Namen stelle ich folgende
I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. Es sei die angefochtene Verfügung 100.2019.422X4-Z vom 03. Februar 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren 100.2019.422X4-Z die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
II. Sachverhalt
1. Seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wurde die Löschung des Registereintrages des Beschwerdeführers verfügt, weil gegen den Beschwerdeführer «Verlustscheine» ausgestellt wurden. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation belegt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen «Aussichtslosigkeit» ab.
2. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde.
III. Formelles
3. Gegen die vorliegende abweisende Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann beim Bundesgericht selbstständig Beschwerde geführt werden. Aus der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege kann ein bleibender rechtlicher Nachteil verbleiben. Das Bundesgericht ist örtlich und sachlich zuständig.
4. Der Beschwerdeführer hat auch ein geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen und ist Adressat der Verfügung.
5. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Erhalt des angefochtenen Urteils beim Bundesgericht einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde ausweislich der letzten Seite der Verfügung am 03. Februar 2020 erlassen. Damit ist die Frist von 30 Tagen unproblematisch gewahrt.
Beweis: Verfügung 100.2019.422X4-Z, liegt bei
IV. Materielles
6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (Seite 2) zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit dargetan habe. Indes hat die Vorinstanz die Beschwerde als «aussichstlos» qualifiziert und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot. Die Vorinstanz hat – einmal mehr wie in Teilen der Schweizerischen Justiz üblich – Vorbringen ignoriert und damit den Sachverhalt verfälscht. Die Vorinstanz hat das Beschwerdevorbringen ignoriert. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist zunächst nicht weiter von Relevanz, ob der Beschwerdeführer sich gegen die Spruchkörperbildung der schweizerischen Gerichte wendet, denn schweizer Gerichte sind ohnehin nicht gewillt den internationalen Verpflichtungen nachzuleben. Das Schweizerische Bundesgericht verfälscht und ignoriert entsprechendes Vorbringen, um zu einem politisch gewünschten lesbaren Ergebnis zu kommen. Obschon dieses Gebaren auf Dauer gegenüber dem Ausland nicht mehr aufrechterhalten werden kann und der Beschwerdeführer gerichtsnotorisch auf internationaler Ebene medial hinweist und vor der Schweizer Justiz warnt, wird auch in diesem Verfahren kein Umdenken der schweizerischen Justiz zu erwarten sein. Dies spielt dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus den nachstehenden Gründen positiv in die Hände.
8. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der in der Verfügung erwähnten «Singhvi Declaration» bzw. Freizügigkeitsabkommen, welche gerade der Kern der Beschwerdeschrift bilden. Der Beschwerdeführer macht eingehend geltend, wie Teile der schweizerischen Justiz, vorneweg das Bundesgericht, auf niederträchtige Art und Weise den Beschwerdeführer durch Kostenauflagen gestützt auf Urteil der vorstehend beschriebenen Art versucht hat, den Beschwerdeführer zur Aufgabe seiner Selbstständigkeit zu zwingen. Dies ist in der der Beschwerde als Beilage 01 beigelegten und beim Bundesgericht ohnehin inzwischen gerichtsnotorischen Petition 1068/2018 ohne weiteres ersichtlich.
9. Weitergehend hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf verwiesen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde dieses perfide Vorgehen gegen den Beschwerdeführer in dem angefochtenen Entscheid ignoriert hatte. Gleiches ist nun auch hinsichtlich der vorliegenden Verfügung zu erkennen. Obschon sich die Beschwerdeschrift eingehend mit dem angefochtenen Entscheid und dem ignorierten Vorbringen in Randziffer 10 der Beschwerde ausgeführt: «Die Vorinstanz hat entscheidungserhebliches Vorbringen nachweislich (und wie in der bernischen Justiz Usanz) ignoriert bzw. nur selektiv erwogen. Wenn die Vorinstanz das restliche Vorbringen, welches inhaltlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in direkter Verbindung steht vollumfänglich berücksichtigt hätte, dann würde sich der angefochtene Entscheid anders lesen. Es würde nämlich deutlich werden, dass die als Löschungsgrund angeführten «Verlustscheine» lediglich das Mittel für den konstruierten Löschungsgrund dienten und zudem auch noch von dem Gericht zu verantworten ist, welches nunmehr im Gewand der Anwaltsaufsicht die Löschung forciert».
10. Nun fährt die Vorinstanz in gleicher Art und Weise fort, was den Schluss zulässt, dass dies wohl den Schweizer Gerichten weniger Recht zu sein scheint, dass der Beschwerdeführer denen auf die Schliche gekommen ist. Insbesondere auch die ebenfalls dem Bundesgericht gerichtsnotorische Manipulation hinsichtlich Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mittels «Nichteintreten auf Vorbringen» bzw. mit Unterstützung von Daniel Rietiker und Alexander Misic sind eingehend der Presse bereits vorgestellt worden und werden weiter medial offen gelegt.
11. Auch die Europäische Union hat das Gebaren der Schweizerischen Justiz ausweislich der als Beilage 01 eingereichten Petition 1068/2018 als (möglichen) Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen anerkannt, was die Vorinstanz indes ebenfalls ignoriert, um zu einem politisch gewünschten lesbaren Ergebnis zu kommen.
12. Richtigerweise ist die eingereichte Beschwerde alles andere als aussichtslos, sondern für die Schweiz die einzige verbliebene Möglichkeit, ihren ohnehin schon lädierten Ruf als angeblicher Rechtsstaat nicht noch weiter zu beschädigen. Wie bereits geltend gemacht, wird das widerwärtige Mobbing inskünftig Eingang in die Presseberichterstattung finden, nachdem das Thema «Schweizerische Korruption in Strassburg» bereits einige mediale Aufmerksamkeit erheischen konnte und weiter wird. Weiter wird auch die Europäische Union in Bezug auf die erwähnte Petition 1068/2018 informiert werden, dass einmal mehr die Verpflichtungen aus dem Freizügigkeitsabkommen in einer besonders hinterlistigen Art umgangen werden und darüber hinaus auch kein Rechtsschutz im Sinne von Art. 11 FZA vorhanden ist. Ziel war und ist, dass die Schweiz aus dem EU-Binnenmarkt fliegt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer bereits die Mitteilung erhalten, dass ein ausländischer Anwaltsverband ein Gesuch an den CCBE und FBE stellen wird, damit auch aus dieser Richtung das hinterhältige Vorgehen der Schweizerischen Justizbehörden öffentlich gemacht wird. In einem zweiten Schritt wird sodann der Ausschluss des schweizerischen und des bernischen Anwaltsverbandes aus den europäischen Anwaltsverbänden in Betracht gezogen, da die Schweiz ebenda ebenfalls nichts verloren hat.
13. Kurzum, wie bereits gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Vorinstanz eingehend dargetan, handelt es sich bei diesem Verfahren um das Ergebnis des Mobbings und da der CCBE die Schweizerische Regierung auffordern wird, dies zu unterlassen bzw. den Beschwerdeführer vor dieser Niedertracht zu schützen, ist eine Löschung aus dem Anwaltsregister in diesem Fall unzulässig. Dies ist das Produkt von unzulässigen staatlichen Repressionen. Die Beschwerde ist alles andere als aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich gutzuheissen. Für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Schweizer Regierung einen Brief des CCBE hinsichtlich des Programms «Defence oft he defenders» erhalten, in welchem die Regierung aufgefordert werden wird, den Beschwerdeführer vor solchem Gebaren zu schützen. Spätestens dann wäre die Anwaltsaufsichtsbehörde ohnehin wieder zu verpflichten, einen Eintrag vorzunehmen, da die Anwaltsaufsichtsbehörde doch keine-richterliche Behörde sein soll.
14. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, um die Möglichkeit der Einreichung des Schreibens vom CCBE vor Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens zu ermöglichen.
15. Die Schweizer Justiz wird auf Dauer mit der Spezialauslegung der Menschenrechtskonvention a la Bundesgericht, dem Hintertreiben von EU-Recht sowie den Regeln des EU-Binnenmarktes und mit der Korruption in Strassburg gegenüber dem Ausland nicht mehr durchkommen.
Damit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren gehörig begründet und es wird um gesetzliche Folgegebung ersucht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
(Mitglied Bernischer Anwaltsverband)
Beschwerdeschrift an dieses “Verwaltungsgericht des Kantons Bern”:
Sehr geehrte Damen Verwaltungsrichterinnen
Sehr geehrte Herren Verwaltungsrichter
In eigenem Namen stelle ich folgende
I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid AA 19 168 vom 19. Dezember 2019 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
3. Es sei unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
II. Sachverhalt
A) Gegen den Beschwerdeführer wird unter der Dossiernummer AA 19 168 ein Verfahren auf Löschung von Amts wegen geführt. Grundlage für dieses Verfahren bilden «Verlustscheine» wegen angeblicher «Verschuldung». Mit Entscheid AA 19 168 vom 28. November 2019 wurde die Löschung von Amtes wegen von der Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt.
B) Gegen diesen Entscheid vom 28. November 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
III. Formelles
1. Gegen Entscheid kann gemäss Art. 22 KAG Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist somit örtlich und sachlich zuständig.
2. Der Beschwerdeführer hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides und bei der Vorinstanz mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Der Beschwerdeführer ist formell und materiell beschwert.
3. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde ausweislich der letzten Seite am 29. November 2019 ausgefertigt. Ungeachtet der tatsächlichen Zustellung ist die Frist von 30 Tagen mit heutiger Postaufgabe unproblematisch gewahrt
Beweis: angefochtener Entscheid AA 19 168, liegt in Kopie bei
4. Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf das Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Wie bereits wiederholt geltend gemacht, ist in einem Disziplinarverfahren Art. 6 Abs. 1 EMRK für die Schweiz verbindlich anwendbar.
5. Der Spruchkörper beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht mangels gesetzlicher Grundlage nicht vereinbar, was gerügt wird. Die Amtszeit von sechs Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) bei Richterinnen und Richtern beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist ungenügend, um eine Sicherung vor Einflussnahme von aussen zu garantieren. In Bezug auf das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kommt erschwerend hinzu, dass eine Wiederwahl einer bereits gewählten Gerichtsperson unter dem Vorbehalt steht, dass nach Art. 21a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) des Kantons Bern die Justizkommission darüber entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Bei der Justizkommission handelt es sich um ein Gremium von Abgeordneten aus dem bernischen Parlament, weshalb eine Wiederwahl unter einer politischen Kontrolle steht, was ebenfalls berechtigte Bedenk an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen lassen. Dies insbesondere aus dem Blickwinkel, dass dies erst bei einer Wiederwahl Anwendung findet, also wenn ein Richter bereits im Amt ist.
6. Insbesondere sich über Rügen von Verstössen gegen die Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention hinwegzusetzen bzw. die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schlicht zu ignorieren, bestätigen die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht wird sich darüber hinwegsetzen und unter Verweis auf die eigene, oder die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts erwägen, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine nichtrichterliche Behörde handeln soll. Was damit bezweckt werden soll, erschliesst sich hierorts jedenfalls nicht.
7. Insbesondere wurde das Gebaren von Teilen der schweizerischen Justiz seitens der EU als ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen in Betracht gezogen. Die EU untersucht auf entsprechende Petition hin die Vorkommnisse und hat bereits angekündigt, den Beschwerdeführer auf politischer Ebene zu unterstützen. Da es sich folglich um einen «geheimen Plan» handelt, um den Beschwerdeführer finanziell zu ruinieren, ist dies auch ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK. Die EU jedenfalls hat die finanzielle Schädigung des Beschwerdeführers in der Petition 1068/2018 anerkannt. Dies gilt denn auch für dieses Verfahren, wobei mangels Unabhängigkeit und Fairness von grossen Teilen der bernischen Justiz nicht zu erwarten sein dürfte, dass dieses Verfahren fair geführt werden wird, was gerügt wird.
Beweis: EU Petition und Ergänzung, Beilage 01
IV. Materielles
8. Hinsichtlich des angefochtenen Entscheides rügt der Beschwerdeführer zunächst einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Ausweislich des angefochtenen Entscheides wird als Präsident i.V. Oberrichter D. Bähler aufgeführt. Präsident der Anwaltsaufsicht ist indes ein Oberrichter Studiger, welche auch im Vorfeld des Entscheides in diesem Verfahren tätig war. Warum nunmehr in dem Entscheid ein anderer Oberrichter und nicht ein Vertreter der Rechtsanwaltschaft in der Sache präsidiert, erschliesst sich aus dem Entscheid nicht (vgl. Art. 16 KAG). Damit ist belegt, dass der Entscheid nicht auf einer gesetzlichen Grundlage gefällt wurde und damit Art. 6 EMRK verletzt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb Oberrichter Studiger auf einmal doch nicht mehr am Entscheid beteiligt war, obschon Oberrichter Studiger in den sonstigen gerichtsnotorischen Verfahren sich besonders befleissigt hat. Insbesondere ist im vorliegenden Verfahren Art. 6 EMRK anwendbar, weil die Löschung aus dem Anwaltsregister thematisiert ist.
Beweis: Stellungnahme, Vorinstanz
9. Gerügt wird seitens des Beschwerdeführers ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK. Nachweislich der Entscheidungsgründe hat die Vorinstanz (einmal mehr) das hiesige Vorbringen einmal mehr nur selektiv und damit unzutreffend erwogen. Ausweislich der Stellungnahme an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich um eine Intrige handelt, welche auf finanzieller Weise auf die berufliche Existenzzerstörung des Beschwerdeführers abzielt. Hierzu reichte der Beschwerdeführer unter anderem auch ein Konvolut von unzähligen Rechtsöffnungsgesuchen ein, welche ausnahmslos Forderungen des Obergerichts des Kantons Bern betreffen. Wie allenthalten bekannt ist, ist die Anwaltsaufsichtsbehörde diesem Obergericht angegliedert, was einmal mehr die Machenschaften und den Missbrauch der Anwaltsaufsicht belegt. Dass diese «Organisation» der Anwaltsaufsicht gegen die so genannte Singhvi Declaration verstösst, ist bereits gerichtsnotorisch geltend gemacht worden.
Beweis: Stellungnahme, Vorakten
10. Aus den gleichen vorstehenden Gründen rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ein faires Verfahren. Die Vorinstanz hat entscheidungserhebliches Vorbringen nachweislich (und wie in der bernischen Justiz Usanz) ignoriert bzw. nur selektiv erwogen. Wenn die Vorinstanz das restliche Vorbringen, welches inhaltlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides in direkter Verbindung steht vollumfänglich berücksichtigt hätte, dann würde sich der angefochtene Entscheid anders lesen. Es würde nämlich deutlich werden, dass die als Löschungsgrund angeführten «Verlustscheine» lediglich das Mittel für den konstruierten Löschungsgrund dienten und zudem auch noch von dem Gericht zu verantworten ist, welches nunmehr im Gewand der Anwaltsaufsicht die Löschung forciert. Dass dies bei einem neutralen und unbefangenen Dritten ausserhalb der Schweiz bleibenden Eindruck hinterlässt liegt auf der Hand. Der Entscheid ist auch aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zur Heilung des Verstosses zurückzuweisen, damit die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens einen inhaltlich vollständigen Entscheid wird fällen müssen.
Beweis: Stellungnahme, Vorakten
11. Die EU zieht aus dem Gebaren einen Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen in Betracht. Auch dieses Verfahren ist der EU bereits mit entsprechender Ergänzung zur Kenntnis gebracht worden und die Petition wird fortgeführt. Die EU wird diese Angelegenheit auf politischer Ebene bald zur Sprache bringen. Unsererseits ist und bleibt Ziel, dass die Schweiz aus dem Binnenmarkt fliegt und zwar besser gestern als heute, denn die Schweiz hat ebenda nichts verloren. Als weiteres Ziel ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der EU aufzeigen möchte (und gestützt auf dieses Verfahren auch kann), dass die Schweiz ein unzuverlässiger und untreuer Vertragspartner ist. Ungeachtet dessen ist ab Januar 2020 eine entsprechende Dokumentation in der ausländischen Presse zu erwarten.
Beweis: EU Petition und Ergänzung, Beilage 01
12. Zusammengefasst ist dieses Verfahren durch eine gesetzeswidrige Besetzung der «Anwaltsaufsichtsbehörde» gefällt worden, welche zudem auch noch gegen die Singhvi Declaration verstösst, selbst wenn die Besetzung den gesetzlichen Bestimmungen genügen würde. Des Weiteren ist der angefochtene Entscheid unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK gefällt worden, wie das hiesige Vorbringen nur selektiv erwogen wurde. Schliesslich ergibt sich hieraus in Verbindung der unzähligen Rechtsöffnungsverfahren wegen Forderungen durch das Obergericht des Kantons Bern, dass das gesamte Verfahren lediglich ein Schauspiel darstellt, welches in Tat und Wahrheit ein «geheimer Plan» darstellt, den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt finanziell zu ruinieren. Dies deshalb, um dann – wie vorliegend glänzend dokumentiert – wegen angeblicher «Verschuldung» die Löschung aus dem Anwaltsregister vorzunehmen.
13. Zwischenzeitlich steht dem Gebaren der bernischen Justiz nunmehr folgende Instanzen gegenüber: Es haben sich zwei ausländische Anwaltsverbände bereit erklärt, sowohl den CCBE, als auch den FBE zu kontaktieren, um auf diese Zustände innerhalb der Schweiz hinzuweisen und über die beiden Anwaltsverbände dem Beschwerdeführer internationale Unterstützung zukommen zu lassen. Des Weiteren wird auch die EU in der Sache auf politischer Ebene tätig werden. Zudem wird die ausländische Presse diese Story unter Namensnennung der beteiligten Personen aufgreifen und dies ungeschönt veröffentlichen, damit der Steuerzahler in der Schweiz zur Kenntnis nehmen kann, für was Steuern bezahlt werden und welche Personen mit welchen redaktionellen Fähigkeiten Urteile «fällen». Hierfür ist dieses Verfahren geradezu exemplarisch.
14. Aufgrund des Mobbings seitens Teilen der schweizerischen Justiz beantragt der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Ruinierung unentgeltliche Rechtspflege. Das Verfahren ist alles andere als aussichtslos, wenn die hiesige Stellungnahme und die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verglichen werden. Die Anwaltsaufsicht hat – wie es sich für ein totalitäres System gehört – sich ein Entscheid zurecht geschrieben, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Die aktuelle Pfändungsankündigung ist als Beleg für die Mittellosigkeit dieser Beschwerde beigelegt.
Beweis: Pfändungsurkunde, Beilage 02
Damit sind die eingangs gestellten Rechtsbegehren gehörig begründet und es wird um gesetzliche Folgegebung ersucht.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab 20. Dezember 2019 bis und mit 12. Januar 2020 landesabwesend sein wird. Dies ist bei dem Versand fristauslösender Postsendungen zu berücksichtigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
(Mitglied Bernischer Anwaltsverband)
Und der guten Ordnung halber meine Stellungnahme an diese bernische “Anwaltsaufsicht”:
Sehr geehrter Herr Studiger
Ich nehme auf Ihre Verfügung vom 15. Oktober 2019, Ziffer 3, Bezug und reiche innert der angesetzten Frist nachfolgende Stellungnahme in Briefform ein:
Es mag zutreffen, dass seitens des Betreibungsamtes die Ihrer Verfügung beigelegte Meldung hinsichtlich von «Verlustscheinen» erfolgt ist. Ebenso mag es zutreffen, dass die ebenda erwähnten «Verlustscheine» ausgestellt wurden.
Hingegen liegt kein Grund vor, welche die Löschung des Registereintrages begründen könnte. Die ausgestellten «Verlustscheine» sind nämlich die Folge eines intriganten und niederträchtigen Vorgehens seitens von Teilen der Schweizerischen Justiz und insbesondere des Obergerichts des Kantons Bern, dem die «Anwaltsaufsichtsbehörde» angegliedert ist.
Wie bereits gerichtsnotorisch geltend gemacht, ist bereits diese fehlende institutionelle Trennung zwischen Staat und berufsrechtliche Beurteilung eines Rechtsanwalts ein Verstoss gegen die ebenfalls gerichtsnotorische «Singhvi Declaration» und insgesamt ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Gleichwohl stellen diese «Verlustscheine» das Ergebnis aus dem auch seitens der Europäischen Union in Betracht gezogenen niederträchtigen Mobbings dar, was an der finanziellen Ruinierung meiner Person ansetzt. So wurde seit Anfang 2017 systematisch und zum Nachteil der Klienten Rechtsmittel kategorisch abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert, oder gar noch schlimmer entzogen, um sodann gleichzeitig durch unzählige Kostenauflagen die finanzielle Belastung zu erhöhen, damit am Ende eine Löschung des Registereintrages in Betracht gezogen werden könne. Sehr anschaulich wird dies in den kürzlich seitens der bernischen Steuerverwaltung veranlassten Verfahren auf Rechtsöffnung deutlich, wo fast ausnahmslos nur Forderungen kurzfristig durchgesetzt werden sollen, welche ihren Ursprung beim Obergericht des Kantons Bern haben.
Beweis: Rechtsöffnungen, Beilage 01
Berücksichtigt man hierbei, dass die bernische «Anwaltsaufsicht» dem Obergericht des Kantons Bern angegliedert ist und die gleichen Personen dann über Disziplinaranzeigen und dergleichen beurteilen, welche auch als Richter beim Obergericht sitzen, zeigt dies dieses antiquarische sowjetische System zum Zwecke von Repressalien gegenüber unliebsamen Anwälten auf. Aus diesem Grund rüge ich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK.
Die erste Rüge eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK ergibt sich bereits aus dem niederträchtigen Vorgehen der bernischen Justiz, welches auch bei der Europäischen Union als ein möglicher Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen beurteilt wurde. Da die Europäische Union noch nicht über sämtliche Entwicklungen des Jahres 2019 informiert ist (die Petition ist vom Ende 2018), wird dies innert der angesetzten Frist von 2 Monaten gemäss beiliegender E-Mail und unter Verweis auf dieses Verfahren vorgenommen werden. Die EU wird dieses Gebaren im Anschluss nach der Kenntnisnahme mit Sicherheit auf das politische Parkett bringen. Die weiteren Ausführungen aus der Mitteilung an die Mitglieder zu der Petition 1068/2018 erläutert dieses widerwärtige Mobbing sehr anschaulich. In der Gesamtschau ist auch die Schwelle zur unmenschlichen Behandlung erreicht, weshalb ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK gerügt wird.
Beweis: Petition EU Parlament, Beilage 02
Zwischenzeitlich bestehen über ausländische Anwaltsverbände zudem Möglichkeiten, sowohl den CCBE, als auch den FBE auf die Angelegenheit aufmerksam machen zu können, damit auch von dieser Seite her entsprechender politischer Druck auf die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgebaut werden kann, welcher letztendlich dann wieder auf die bernische «Anwaltsaufsicht» bzw. die Ägide des Vorstandes des bernischen Anwaltsverbandes zurückfallen wird, der die Hilfe frühzeitig verhindert und vereitelt hatte. Auch wird die Europäische Union über eine neu einzureichende Petition dahingehend sensibilisiert, inwiefern eine weitere Zusammenarbeit mit den Schweizerischen Anwaltsverbänden über den Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft überhaupt noch vertretbar ist, wenn mit solchen niederträchtigen Methoden EU-Bürger bei der Ausübung eines geregelten Berufes ruiniert werden.
Hinsichtlich der zweiten – und noch wichtigeren – Rüge von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK wird geltend gemacht, dass die Löschung aus dem Register Teil eines widerwärtigen «geheimen Planes» ist, welcher auf die (berufliche) Zersetzung meiner Person aufgrund meiner aus Ihrer Sicht unbequemen Tätigkeit als Rechtsanwalt abzielt. Dies ist bereits dadurch bewiesen, wie eine sich als «Patrick Hubel» ausgegebene Person aus der Kantonsverwaltung mit Bezug zur bernischen Justiz amtlich zu Protokoll erklärte, dass sich meine Person «in gewissen Kreisen exponiert» habe. Damit ist die Rüge von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK begründet.
Beweis: Protokoll EV «Patrick Hubel», Beilage 03
Inwieweit letzten Endes die Niederträchtigkeit dieses Vorgehens seitens von Teilen der bernischen Justiz um der Niederträchtigkeit ihrer selbst willen, oder bloss an der Freude daran, oder wenn nicht gar noch schlimmer, wegen anderer niederer Beweggründe wie Fremdenfeindlichkeit (siehe Ausführungen aus der Mitteilung an die Mitglieder aus der Petition 1068/2018), aufgrund ungezügelter Herrsch- und/oder Gewinnsucht, oder wegen Missgunst, spielt im Ergebnis keine Rolle mehr, da jeder dieser Beweggründe in der breiten Öffentlichkeit und auch im Europäischen Parlament als verwerflich wahrgenommen werden wird.
Zusammengefasst: Es beehrt mich und erfüllt mich mit Stolz, dass mir der Herrgott die Möglichkeit bereitet hat, für all die zahllosen Justizopfer beim Obergericht des Kantons Bern und für die von Ihnen durch den Missbrauch der Kompetenzen der bernischen Anwaltsaufsichtsbehörde in Verbindung mit diesem niederträchtigen Mobbing zersetzten ehrenwerten Berufskollegen das Wort ergreifen zu dürfen und dies über die ausländische Presse und der Europäischen Union der breiten Öffentlichkeit bekannt machen zu können.
Ich werde über die ausländische Presse nicht nur das Gebaren der Richterschaft beim Obergericht des Kantons Bern flächendeckend publik machen, sondern auch auf den inzwischen dringenden Verdacht der Korruption in Strassburg seitens zweier Schweizer hinweisen. Die beiden Schweizer hören auf die Namen Daniel Rietiker und Alexander Misic. Der erstgenannte arbeitet am Gerichtshof seit 2003 und ist in einem äusserst dubiosen Netzwerk aus Vereinen aktiv, worüber auch Kontakt zu schweizer Politikern aufrechterhalten wird und Gelder vom Schweizer Staat fliessen. Der Zweitgenannte wechselte auf den 01. Januar 2018 an diesen Gerichtshof in Strassburg und war vor seinem Wechsel als Gerichtsschreiber in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts tätig. Bei dieser I. öffentlich-rechtlichen Abteilung handelt es sich um genau diejenige Abteilung, welche besonders übel durch das Übergehen von seitenlangen Beschwerdevorbringen die Urteile von diesem Bundesgericht politisch passend frisiert und mir für solche «Urteile» auch noch dreist die Kosten auferlegt hatten. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, empfehle ich Ihnen mein erstes (Übungs-)Interview, welches auf youtube einsehbar ist. Der Titel des Videos lautet: «Manipulations in Strasbourg ECHR and Swiss juditial scandal in case of Serbian Alexander Dorin» und erläutert in knapp 1,5 Stunden die Situation in Strassburg. Ich kann Ihnen indes zusichern, dass die kommenden Interviews und Medien eine deutlich grössere Wahrnehmung in der Öffentlichkeit haben. Ansonsten kann Ihnen sicher auch Oberrichter Christoph Hurni zu der Person von Alexander Misic und dessen Aufgabe in Strassburg Auskunft erteilen, da nach LinkedIn die beiden befreundet erscheinen. In dieser Freundschaft und der Tätigkeit von Alexander Misic im Gericht in Strassburg dürften wohl auch die Gründe zu finden sein, weshalb Oberrichter Christoph Hurni durch «Nichteintreten» auf ganze Beschwerden besonders übel aufgefallen ist. Was es sich damit auf sich hat, werden Sie ebenfalls in meinen kommenden Interviews zu hören bekommen, wobei ich in diesen Interviews nicht nur dieses niederträchtige Mobbing thematisieren werde, sondern auch, Werter Herr Studiger, Ihr Name neben den Namen von Franz Müller, Andrea Lanz Müller, Dominik Gasser, D. Bähler, Myriam Grütter und ganz besonders Christoph Hurni mit Sicherheit und auch oft dabei sein wird. Akzente werden auch darauf zu legen sein, dass allem Anschein nach Oberrichter Christoph Hurni wohl von der Grünliberalen Partei bei der Wahl an das Obergericht des Kantons Bern portiert wurde und diese Grünliberale Partei die Durchsetzung von Menschenrechten durch Schweizer Firmen auch im Ausland verlangt, wohingegen der eigene Richter geradezu feindselig Menschenrechten gegenübersteht und die Durchsetzung der Menschenrechte durch «Nichteinetreten» auf Rügen vereitelt, wenn sich eine Möglichkeit hierzu ergibt.
Ob Sie die Namensnennung in den Interviews politisch durchstehen werden und sowohl die gegen mich willkürlich eingeleiteten «Disziplinarverfahren» sowie dieses neuerliche intrigante «Verfahren auf Löschung des Registereintrages» durch sämtliche Instanzen zu Ende bringen können, wird sich dann gestützt auf den öffentlichen Druck noch zeigen. So wird den Steuerzahler mit Sicherheit interessieren, wer da beim Obergericht zu Gericht sitzt und dass beispielsweise das Obergericht des Kantons Bern in der Besetzung D. Bähler, Grütter und Hurni in dem Entscheid ZK 19 303 wahrhaftig die Festsetzung eines Verzugszinses vor Fälligkeit gutgeheissen haben.
Ich erlaube mir auch den Hinweis, dass bis zum Abschluss dieses Verfahrens die beiden benannten Personen Daniel Rietiker und Alexander Misic mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohn beruflich umorientieren werden müssen, und deshalb Ihnen durch willkürliches «Nichteintreten» auf Vorbringen oder Beschwerden aufgrund «Nichterschöpfung des nationalen Instanzenzuges» in Strassburg den «Rücken nicht mehr werden frei halten» können.
Wie Sie sehen, weiss ich wer es ist und wie es seitens der Schweizerischen Justiz gemacht wird und genau dies werde ich der Öffentlichkeit mitteilen und anhand von Beispielen sehr anschaulich erläutern.
Und nun dürfen Sie auf den konstruierten Grund in diesem Verfahren fortfahren. Ich bedanke mich für Ihre Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
(Mitglied Bernischer Anwaltsverband)
So, werter Herr Thomas Müller, das liest sich alles dann doch ein wenig anders, als “Justiz als Ganzes anzugreifen und sich als Justizopfer darzustellen”, oder liege ich da falsch? Wie gesagt, es ist mir auch egal, was Sie, oder sonstwer in der Schweiz von mir denkt, Hauptsache ausserhalb der Schweiz teilt man meine Meinung über das Ganze hier und schliesst sich unseren Plänen an, dass der schweizerischen “Justiz” im wahrsten Sinne des Wortes die Grenzen aufgezeigt werden. Diese staatliche und widerliche Zersetzung von unerwünschten freiheitlichen und der Gerechtigkeit verpflichteten Rechtsanwälten von grossen Teilen dieser “Justiz” ist aufgeflogen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@Oliver Lücke: Die EMRK ist nicht mein Spezialgebiet. Wenn ich Sie richtig verstanden habe liegt mindestens ein mit Ihrem Fall verbundener Entscheid des EGMR vor, in dem nicht auf die Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichts eingetreten wurde. Wo findet man den Entscheid es EGMR auf der Website des Bundesgerichts in der Liste der Entscheide des EGMR bzw. auf der Website des EGMR? Gibt es Leiturteile des EGMR, in denen erläutert wird, dass auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung eines Artikels der EMRK nicht eingetreten wird, wenn die oberste nationale Gerichtsinstanz zuvor ausdrücklich nicht auf diese Rüge eingetreten ist oder diese Rüge in ihrer Urteilsbegründung stillschweigend übergangen hat und nicht einmal erwähnt hat? Da ich auch ihre beim EGMR eingereichten Beschwerden nicht einsehen konnte ist es schwer zu beurteilen, ob Sie Fehler in der Beschwerde beim EGMR gemacht haben oder etwas vergessen haben. Kann man Sie über die E-Mailadresse auf der Website Ihrer Anwaltskanzlei in Bern noch erreichen?
@Georg Merkl: Vielen Dank für Ihre Email. Tatsächlich habe ich den Fehler auch erst bei mir gesucht, aber die Tatsachen und auch die Beobachtungen von anderen Personen im Ausland bestätigen meine Behauptungen. Hinsichtlich Ihrer Frage kann ich Ihnen folgendes antworten:
Wo findet man den Entscheid es EGMR auf der Website des Bundesgerichts in der Liste der Entscheide des EGMR bzw. auf der Website des EGMR?
ANTWORT: Der Gerichtshof veröffentlicht nur Urteile, die mindestens in 3er-Besetzung entschieden werden. Das Problem bei diesen Einzelrichterentscheidungen ist jedoch, dass die mit einer Standardbegründung gefällt werden und den Beschwerdeführern mit einem kurzen Brief mitgeteilt werden. Nach einem Jahr werden dann sogar noch die Akten vernichtet, so dass gar keine Beweise mehr erhalten sind. Also ideale Voraussetzungen für Manipulationen. So kam es eben auch, dass die (bei mir nun verschwundenen) Kürzel in den Briefen der einzige Anhaltspunkt waren, Ungereimtheiten zu finden.
Gibt es Leiturteile des EGMR, in denen erläutert wird, dass auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung eines Artikels der EMRK nicht eingetreten wird, wenn die oberste nationale Gerichtsinstanz zuvor ausdrücklich nicht auf diese Rüge eingetreten ist oder diese Rüge in ihrer Urteilsbegründung stillschweigend übergangen hat und nicht einmal erwähnt hat?
ANTWORT: Die gibt es in der Tat. So gibt es das Urteil Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17. April 2018, wo bezeichnenderweise zufälligerweise dieses (mobbende) Obergericht des Kantons Bern als Vorinstanz und dieses “Bundesgericht” (das sonst als das höchste Schweizer Gericht von diesen Mobbern verehrte) eine Rüge von einem Verstoss gegen Art. 6 EMRK über beide Instanzen einfach mal “übersehen” hatten. Da das Verfahren gemäss der Verfahrensnummer aus dem Jahre 2009 stammt, also ein Jahr vor Einführung der Einzelrichterentscheidungen, konnte in diesem Fall wohl (noch) nicht manipuliert werden. Dadurch, dass aber solche manipulierten “Erwägungen” aufgrund der Einzelrichterentscheidungen es gar nicht erst zu einer richterlichen Beurteilung schaffen, gibt es auch keine veröffentlichten Urteile hierzu, bzw. besteht eine grosse Dunkelziffer. Bereits im Urteil Ankerl v. Switzerland, no. 17748/91 vom 23. Oktober 1996, § 34 wurde seitens der Regierung ebenfalls versucht, die Nichterschöpfung des Rechtsweges dem Gerichtshof zu behaupten, weil das Bundesgericht auf das Vorbringen “nicht eingetreten war”, scheiterte aber glücklicherweise am Gerichtshof (damals war man wohl im Bundesgericht noch nicht hinreichend darin geübt, oder es fehlte schlichtweg ein Daniel Rietiker/Alexander Misic oder ein Bundesrichter Seiler und Seinesgleichen). Gleiches ist auch im Urteil Mutu and Pechstein v. Switzerland, no. 40575/10 und 67474/10 vom 02. Oktober 2018, §§ 68-74 festzustellen. Diese Liste ist selbstverständlich nicht abschliessend.
Und nun komme ich ins Spiel. Das Urteil 2C_76/20117 vom 01. Mai 2017, in welchem gleich in zwei Erwägungen das hiesige mit Rechtsprechung des Gerichtshofes in Strassburg begelgten Vorbringen eines Familienlebens zwischen Vater und Kind “ipso iure” gleich zweimal zu “eo ipso” verfälscht wurde, liegt seit 2017 (also vor dem “Dienstantritt” des Lakaien Alexander Misic) die Beschwerde in Strassburg und wartet darauf, der Regierung zugestellt zu werden.
Hier können Sie sich die Briefe anschauen:
https://www.facebook.com/ECtHR/photos/pcb.112299880378059/112299753711405/?type=3&theater
Da wurde also ebenfalls das hiesige Vorbringen gleich zweimal krass falsch erwogen, was kein Versehen war. Dieser “Bundesrichter” Seiler war an dem “Urteil” übrigens auch beteiligt, weshalb die meinerseits geäusserte Bezeichnung als “Lügner” seine Berechtigung hat. Dann gibt es die im letzten Interview erwähnte Beschwerde an den Gerichtshofes wegen eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK; auch hier wurde ganzes Vorbringen und die zitierten Urteile des Gerichtshofes seitens des “Bundesgerichts” ignoriert. Dann gibt/gab es noch die Individualbeschwerde gegen das Urteil 2C_281/2018 vom 04. Juni 2018 (ebenfalls unter Beteiligung des Lügners Seiler) ebenfalls Vorbringen sinnentstellt erwogen wurde, welche vom Gerichtshof in einer anderen Kombination von Kürzeln DAR/WMC zuerst angenommen wurde, um dann knapp ein halbes Jahr später ohne Kürzel doch in Einzelrichterentscheidung für unzulässig erklärt wurde.
Hier können Sie sich die Briefe mal anschauen:
https://www.facebook.com/ECtHR/photos/pcb.112299880378059/112299750378072/?type=3&theater
Ohne auf die zahlreichen “Einzelrichterentscheidungen” eingehen zu wollen, sehen Sie, dass die Probleme genau dann angefangen haben, als dieser Alexander Misic zum Team in Strassburg gestossen ist, der zufälligerweise genau in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung beim Bundesgericht als Gerichtsscheiber arbeitete, welche duch besonders krasse Manipulationen beim Erwägen von Vorbringen aufgefallen ist.
Ja, Sie können mich auch auf meiner Email kontakt(at)ra-luecke.ch erreichen.
Grundsätzlich kann die schweizerische Justiz gerne so weitermachen und solche mutigen Gestalten wie “Anonymous”, “Sehr spannender Entscheid”, oder auch neu und weniger kreativ “Böse Schweizer Justiz” stolz auf diesen juristischen Schund sein (wenn es sich bei den drei Namen um tatsächlich drei Personen handelt, oder eben nur um einen kleinen unbedeutenden und feigen Systemling). Wichtig ist, dass im Ausland die Aufmerksamkeit eben auch dank solchen Widerlingen wie “Anonymous”, “Sehr spannender Entscheid” und “Böse Schweizer Justiz” stetig steigert und im Ausland Massnahmen gegen die Anerkennung solcher “Urteile” im jeweiligen Land getroffen werden.
Falls ich SIe richtig verstanden habe Herr Kollege. Hier wohl ein Beispiel
https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/menschenrechte/egmr/ber-egmr-2018q2-d.pdf
Urteil Uche gegen die Schweiz vom 17. April 2018 (Nr. 12211/09)
Recht, über Art und Grund der Beschuldigung informiert zu werden (Art. 6 Abs. 1 und 3 a) EMRK); Recht auf ein begründetes Urteil (Art. 6 Abs. 1 EMRK); vom Bundesgericht nicht ausdrücklich beantwortete Rüge des Beschwerdeführers
Wenn ich die Urteile des Herrn Prof. Dr. Lado Chanturia (Zivilprozess) aus seiner Zeit in Georgien lese … halte ich die Chancen für Herrn Lücke nicht gerade gering. Dieses, weil das Schweizerische Bundesgericht nach meiner bescheidenen Erfahrung sehr oft Rügen eines Beschwerdeführers übergehen und Herr Prof.Dr. Lado CHanturia – der nun die Abteilung gegen Schweiz leitet – sehr oft Beschwerden gutgeheissen hatte in seiner Zeit als Präsident des Obersten Gerichts in Georgien gerade mit dem Verweis auf die EMRK. Auch kenne ich Herrn Prof.Dr. Lado Chanturia als Anhänger der Bundesrepublikanischen Begründungspflicht. Übrigens spricht er fliessend Deutsch. Da kommen solche Kurz-Zeiler aus Lausanne nicht gut.
Ich hatte inzwischen die Gelegenheit mich ein wenig in die Informationen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) einzulesen. Rule 27A der Rules of the Court sieht tatsächlich vor, dass ein Einzelrichter über die Zulässigkeit von Beschwerden entscheidet und dabei durch einen Gerichtsschreiber unterstützt wird. Absatz 3 der Rule 27a sieht vor, dass ein Richter nicht als Einzelrichter über eine Beschwerde gegen einen Staat entscheiden darf, von dem der Richter gewählt wurde oder dessen Staatsbürgerschaft der Richter hat. Rule 27A enthält kein Verbot, dass der Gerichtsschreiber (der nur einen Vorschlag für die Entscheidung vorbereitet) nicht die Staatsbürgerschaft des Staats haben darf, gegen den sich die Beschwerde richtet. Die Rule 49 sieht vor, dass eine Beschwerde durch einen Einzelrichter beurteilt wird, wenn das durch den Beschwerdeführer eingereichte Material alleine ausreichend aufzeigt, dass die Beschwerde unzulässig ist oder von der Liste gestrichen werden sollte, ausser es liegt ein besonderer Grund für eine Gegenteilige Behandlung der Beschwerde vor. Rule 52A sieht vor, dass ein Einzelrichter gemäss Artikel 27 der EMRK eine gemäss Artikel 34 der EMRK eingereichte Beschwerde als unzulässig erklären kann oder diese von der Liste streichen kann, wenn ein solcher Entscheid ohne eine zusätzliche Untersuchung getroffen werden kann. Ein solcher durch einen Einzelrichter getroffener Entscheid ist endgültig. Er enthält eine summarische Begründung. Er wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Rule 104A sieht vor, dass Entscheide eines Einzelrichters gemäss Rule 52 A § 1 nicht in der Entscheiddatenbank HUDOC des EGMR veröffentlicht werden und der EGMR in periodischen Abständen allgemeine Informationen über solche Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich macht.
https://echr.coe.int/Documents/Rules_Court_ENG.pdf
Es ist meiner Meinung nach problematisch, dass der EGMR Entscheids von Einzelrichtern über die Unzulässigkeit von Beschwerden nicht veröffentlicht und nur summarisch begründet und diese Beschwerden, über deren Unzulässigkeit entscheiden wurde, nicht in anonymisierter Form veröffentlicht. Dadurch lässt sich die juristische Qualität der Entscheide der Einzelrichter und die Gleichbehandlung der Beschwerdeführer, was die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde für eine Zulässigkeit anbelangt nicht öffentlich überprüfen. Das Bundesgericht veröffentlicht auch Entscheide, in denen ein Einzelrichter mit summarischer Begründung entschieden hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Allerdings veröffentlicht auch das Bundesgericht keine anonymisierte Form der Beschwerde und geht aus der summarischen Begründung solcher Entscheide des Bundesgerichts meist nicht hervor, was alles in der Beschwerde stand. Vielleicht wird dies in Zukunft bei der Einreichung von Beschwerden in digitaler Form irgendwann einmal gemacht.
Ohne den Inhalt der anscheinend von Herrn Lücke beim EGMR eingereichten Beschwerde zu kennen, auf welche ein Einzelrichter des EGMR anscheinend nicht eingetreten ist und diesen mit der veröffentlichten Rechtsprechung des EGMR über die Mindestanforderungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde vergleichen zu können, können die Leser dieses Blogs sich kein eigenes Urteil bilden, ob der Entscheid des Einzelrichters des EGMR korrekt war und eine Gleichbehandlung bei den Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde erfolgt ist oder nicht.
@Georg Merkl: Ihre Kritik ist der Grund, warum ich den EGMR nur selten und ungern anrufe. Ich habe mehrere Einzelrichterentscheide gesehen, die willkürlich waren oder offensichtlich gegen die eigenen “Rules” verstiessen. Empfehlen kann ich eine EGMR-Beschwerde daher eigentlich nie.
@herr lücke. Vielen dank für das publizieren der rechtsschriften und stellungnahmen. So kann man das nichteintreten des bundesgerichts viel besser nachvollziehen.
@Böse Schweizer Justiz: Verwundert nicht im Geringsten, dass ein weiterer namenloser Kommentator das Nichteintreten nachvollziehen kann. Bleibt nur zu hoffen, dass “Böse Schweizer Justiz” kein “Anwalt” ist, denn wenn doch, dann tuen mir die Klienten leid!
Fehlt Dir Feigling auch der Mut, Dich namentlich hier zu erkennen zu geben, hm?
Und mich Ihren schimpftiraden aussetzen? Nein, danke. Mit Ihnen ist eine vernünftige diskussion doch gar nicht möglich.
Wieso postet man nicht bei solch starker Kritik den tatsächlichen Namen ?
Grüße eines litauischen Juristen
“@herr lücke. Vielen dank für das publizieren der rechtsschriften und stellungnahmen. So kann man das nichteintreten des bundesgerichts viel besser nachvollziehen.”
Angesichts dessen, wie ausserordentlich sachlich diese “Rügen” vorgetragen wurden, verwundert mich das Nichteintreten schon sehr. /Ironie off
@Th Kolikov: Angesichts dessen, wie ausserordentlich sachlich diese „Rügen“ vorgetragen wurden, verwundert mich das Nichteintreten schon sehr. /Ironie off
Sie haben aber schon zur Kenntnis genommen, dass dieses „Bundesgericht“ nicht nur bei mir Beschwerdevorbringen und/oder Rügen ignoriert? Was soll ich diesen Lügnern bei diesem „Bundesgericht“ „sachlich“ vortragen, wenn die sich dort die „Urteile“ letztendlich so zusammen schreiben, wie die es gerade brauchen? Die sollen da ruhig lesen, was die angestellt haben und was ich für die Menschen im Ausland über diese Lügner zu erzählen habe. Oder verwundert es Sie nicht, dass diese „Anwaltsaufsicht“ auf meine Stellungnahme mit meinem sachlichen Vortrag bis heute weder strafrechtlich-, noch disziplinarrechtlich reagiert hat? Oder warum – wie in meinem Interview erwähnt – die Standeskommission von diesem beenischen Anwaltsverband nichts mehr von sich hören lässt, obschon man mich doch seit Oktober 2018 ausschliessen wollte?
Ich kann es Ihnen sagen: Solange meine Presseberichterstattung im Ausland sachlich ist und – wie Sie in Bezug auf meinen litauisches Kollegen sehen – im Ausland meine Meinung über diese „Juristen“ geteilt werden, reicht mir das.
Und auch bei Ihnen gilt: „Das systematische Manipulieren von Urteilserwägungen bei diesem „Bundesgericht“ scheint Sie nicht zu stören!“
AD ALL
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
es mutet aus meiner “fremdländischen ” Sicht befremdlich an das ein Kollege wegen Verlustscheinen (Gläubiger Obergericht Bern und das Bundesgericht) erst in ungewöhnlichen Entscheidungen die Kostentragepflicht des Mandanten übernehmen muss, dann überschuldet wird um anschließend als Anwalt ausgeschlossen zu werden. Noch schlimmer sind aber dann auch die Reaktionen des lokalen Anwaltsverbandes. Das erinnert mich doch stark an die UdSSR. Der EGMR wird sich mit dem Fall auseinandersetzen und der Schweiz aufzeigen ob es sich in der Konvention bewegt. Bei dem Experten aus Georgien habe ich großen Vertrauen. Wer den georgischen Saustall in den 2000er mit-ausmisten konnte wird auch die offensichtliche Probleme bei ihnen behandelt können.
1. Interessant ist hier ob ihre Spruchkörperbesetzung des Obergericht Bern EMRK-Konform war (ich bezweifele es eher. )
2. ob die Spruchkörperbesetzung Bundesgericht EMRK-Konform (denke schon)
3. ganze Rügen von Herrn Lücke übergeht (eher Ja)
4. und ob gegen “gemobbt” wird (eher Ja)
@herr lücke. Ich teile aber im übrigen einige aspekte Ihrer kritik durchaus. Das system in der schweiz mit der (faktischen) notwendigkeit der zugehörigkeit zu einer politischen partei für die wählbarkeit in richterämter, verbunden mit den relativ kurzen amtsdauern mit wiederwahlen, sehe ich auch kritisch. Ihr verdienst ist auch, dass die frage der spruchkörperbildung einer überprüfung unterzogen wurde. Allerdings geht es aus meiner sicht zu weit, pauschal alle amtsträger der willkür und korruption zu bezichtigen, nur weil sie nicht so entschieden haben, wie Sie das für richtig halten. Auch fragt sich, ob die frage der spruchkörperbildung derart exzessiv immer wieder gebracht werden muss. Soweit ersichtlich, gibt es kein urteil des egmr, welches die spruchkörperbildung eines schweizer gerichts rügt, oder doch? Dies trotz Ihrer exzessiven beübung der gerichte in dieser frage.
Sehr geehrter Herr/Frau “Böse Schweizer Justiz”
Hätten Sie die Diskussion so mit mir angefangen, dann hätten Sie auch eine sachliche Antwort erhalten. Ich habe nicht alle Amtsträger pauschal der Willkür und Korruption bezichtigt. Was ich aber mache, weil ich die entsprechenden Beweise habe, unterstelle dem ganzen “Obergericht des Kantons Bern” und diesem “Bundesgericht” Manipulation in der Rechtsprechung sowie niederträchtige Intrigenwirtschaft. Bei diesen beiden “Gerichten” wüsste ich auch nicht, wenn ich von den Amtspersonen lobend ausklammern könnte, sondern die Frage ist eher, wer von denen durch boshafte Schlechtigkeit besonders übel aufgefallen ist! Sollte der Eindruck entstanden sein, dass ich jeden Amtsträger bezichtigen würde, dann möchte ich mich hierfür entschuldigen. Es gab in anderen Kantonen auch Urteile gegen meine Klientschaft, welche ich ohne Weiteres meiner Klientschaft als nachvollziehbar und gut begründet erklärt hatte.
Also geht es auch nicht darum, dass ich der Meinung sei, immer Recht behalten zu wollen.
Allerdings muss(te) ich aus den bereits vielfach vorgebrachten Korruption in Strassburg und diesem “Bundesgericht” meine Rügen exzessiv immer wieder vorbringen, da eben seitenweise Vorbringen ignoriert wurde. So ist das Ganze dann schliesslich auch aufgeflogen.
Mit der neuen angenommen Beschwerde an den Gerichtshof in Strassburg wird die Frage von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK behandelt, welche genau dieses Ignorieren und Verfälschen von Vorbringen zum Gegenstand hat.
Eine spiegelbildlich gleiche Begründung von zahlreichen Beschwerden nach Strassburg in Bezug auf diesen Art. 6 EMRK sollen aber unter Vorarbeit von diesem Daniel Rietiker und Alexander Misic unzulässig sein bzw. keine Anschein eines Verstosses gegen die Konvention sein. Es gibt wohl keinen deutlicheren Beweis für eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts, als eben diese ganzen Manipulationen in der Rechtsprechung. Sobald die beiden Daniel Rietiker und Alexander Misic in Strassburg wegen der Korruption untragbar geworden sind, wird die Wahrheit ans Licht kommen und die Schweiz wird unzählige Male wegen Verstössen gegen Art. 6 EMRK verurteilt werden.
Das doch eher von Delinquenz geprägte Selbstverständnis des Berner “Anwaltsverbandes” mutet doch sehr befremdlich an, ist aber wahrscheinlich auch nur der Ausdruck der in der Schweiz garnicht so selten vorkommenden sozialen und charakterlichen Defizite bzw. allgemeiner gesellschaftlicher Verwahrlosung und Gewinnsucht. Die sprachlichen Schwierigkeit kommen noch hinzu. Es ist wirklich an der Zeit, dass diese gesellschaftlichen Zecken aus Bern ihrer zahlreichen Möglichkeit beraubt werden, weiterhin zu Lasten des Gemeinwohls zu delinquieren.
Insofern stellt ein Ausschluss aus dieser Organisation auch eine Art Auszeichnung für Oliver Lücke dar. Wer möchte sich schliesslich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, noch ein Mitglied in einer mafiaähnlich konstruierten Organisation zu sein? Die Abwicklung des Sauhaufens können dann in der Tat die fremden Richter und Presse im Ausland übernehmen.
Sehr geehrter Herr Lücke
Wie es scheint, kämpfen Sie ihren “Kampf” zäh und unbeirrbar. Aber haben Sie sich schon einmal gefragt, ob es allenfalls sein könnte, dass Ihre Rechtsauffassung – entgegen Ihrer Meinung – nicht zutreffend sein könnte? Vor Gericht gibt es immer Gewinner und Verlierer. Aber Verlierer müssten irgendeinmal auch kritisch hinterfragen, ob Ihr Aufwand zum erwarteten Erfolg noch in einem vernünftigen Verhältnis steht.
Weshalb sind Sie so überzeugt davon, dass wenn das BGer anders (Ihrer Auffassung nach EMRK-konform) besetzt wäre, die bisherigen Entscheide des BGer anders bzw. zu Ihren Gunsten bzw. zu Gunsten Ihrer Klienten ausgefallen wären?
@Thomas Müller: gute Frage! Aber vielleicht – ich hoffe es – geht es ja gar nicht um das Ergebnis, sondern darum: “Not only must justice be done; it must also be seen to be done.”
Sehr geehrter Herr Kollege
Genau das ist der Punkt!
Beste und kollegiale Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Thomas Müller
Die Frage stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht, sondern frühestens dann, wenn ein ordentliches und faires Verfahren gewahrt wurde. Erst dann müssen wir uns über das Ergebnis unterhalten. Vorher gilt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass ein Gericht, was nicht die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit garantiert, niemals ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK durchführen kann (Ergin v. Turkey (no. 6), no. 47533/99 vom 04. Mai 2006, § 55).
Und das ein faires Verfahren zu keiner Zeit auch nur ansatzweise von diesem “Bundesgericht” gewahrt wurde (was man bereits an den Manipulationen in den “Erwägungen sieht), ist ebenfalls eine Tatsache. Es ist vor allem bezeichnend, dass insbesondere der Vortrag mit den Mandatssteuern, die Amtszeit, die politische Zugehörigkeit usw alles in den Urteilen “übersehen” wurde. Man hätte es doch ohne Weiteres erwägen können, wenn ich falsch liegen würde. Man hat aber das Gegenteil getan, nämlich zuerst alles ignoriert, dann erst später sinnentstellt und halbherzig erwogen und mir für solche “Erwägungen” dann noch dreist die Kosten auferlegt. Nun frage ich Sie, wie das wohl auf einen aussenstehenden Dritten wirkt, was da gelaufen ist? Man wollte mir den Mund verbieten, weil ich eine nicht genehme Frage gestellt habe, da da an der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wohl doch etwas dran ist.
Das spricht für sich bzgl. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Besonders übel viel dabei die I. öffentlich-rechtliche Abteilung dieses “Bundesgerichts” auf (ja, der frühere Arbeitsplatz von diesem Alexander Misic), die aus dem hiesigen Vortrag zu den jährlich fälligen und verbindlichen Mandatssteuern oder die Einflussnahme der Politik auf die Richter (letzter Fall Donzallas und UBS-Urteil) in zB Urteil 1B_138/2018 vom 04. Juni 2018 in E. 2.4 ZITAT “Auch Zuwendungen von Richtern an politische Parteien vermögen für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Inwieweit zutrifft, dass es in der Vergangenheit zu (politischen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Bundesrichtern gekommen ist, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Beeinflussungsversuche allein sind kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit” übergangen und sinnentstellt erwogen wurde.
Wie Sie sehen, kommt da in den Medien noch einiges in den nächsten Wochen. Das hat es so – soweit ersichtlich – auch noch nie gegeben, dass ein kleines Team ein ganzes korruptes Netzwerk und dessen Vorgehensweise in der Justiz entlarvt hat.
Da es hier um einen Rechtsanwalt geht, dem das Bundesgericht mehrfach die Gerichtskosten auferlegt hat, da er diese angeblich verursacht hat, weil er weiterhin eine vom Bundesgericht abweichende Rechtsauffassung vertritt, möchte ich auch hier in diesem Beitrag darauf hinweisen, dass das Bundesgericht mehrfach auch dem Kanton St. Gallen die Gerichtskosten auferlegt hat, weil das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Gerichtskosten angeblich verursacht hat, weil es weiterhin eine vom Bundesgericht abweichende Rechtsauffassung vertritt.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat sich ebenfalls systematisch über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt. Das Bundesgericht hat deshalb schon öfter die Gerichtskosten dem Kanton St. Gallen als Verursacher auferlegt anstatt der versicherten Person oder anstatt dem Sozialversicherungsträger (je nachdem wer die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid erhoben hat). Ich kenne kein anderes kantonales Versicherungsgericht, bei dem das so oft vorkommt. Herr Lücke ist anscheinend nicht der einzige, der es wiederholt wagt eine Rechtsansicht zu vertreten, welche von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht. Wenn schon im Fall von Herrn Lücke Gerichtskosten dem Rechtsvertreter als angeblichem Verursacher auferlegt werden können, sollte es doch auch möglich sein die Gerichtskosten den am Entscheid beteiligten Richtern oder Richterinnen als angeblichen Verursachern aufzuerlegen, damit nicht die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen des betreffenden Kantons für die wiederholt abweichende Meinung der kantonalen Richter und Richterinnen bezahlen müssen.
Eine kleine Auswahl gefällig? Man lese und staune:
Urteil 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 Erw. 8:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-01-2020-9C_690-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 Erw. 2.3.2 und Erw. 5:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://14-01-2020-9C_824-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.2
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-12-2019-8C_503-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_463/2019 vom 25. September 2019 Erw. 1.3 und Erw. 4:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-09-2019-9C_463-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_289/2019 vom 18. September 2019 Erw. 5.2.3 und Erw. 6.2
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-09-2019-8C_289-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_883/2018 vom 13. Juni 2019 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-06-2019-9C_883-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_820/2018 vom 17. April 2019 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-04-2019-8C_820-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_865/2018 vom 17. April 2019 Erw. 4.2 und Erw. 5:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-04-2019-8C_865-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 Erw. 4.1 und Erw. 7:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-02-2019-9C_242-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 Erw. 2.3:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-01-2019-9C_480-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 Erw. 2.3 und Erw. 4:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-12-2018-9C_855-2017&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_468/2018 vom 6. Dezember 2018 Erw. 3.2 und Erw. 5:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://06-12-2018-8C_468-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_525/2018 vom 16. November 2018 Erw. 4.2 und Erw. 5.1:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-11-2018-8C_525-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 Erw. 3.2 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-10-2018-8C_504-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 Erw. 3.1.1 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-07-2018-9C_295-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 Erw. 5.3 und Erw. 6:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-02-2018-8C_580-2017&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_280/2015 vom 28. August 2015 Erw. 4.2 und Erw. 4.3:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-08-2015-8C_280-2015&lang=de&zoom=&type=show_document
@anonymous. Vielleicht nicht ausgeschlossen, dass der kt. Sg die kosten nach staatshaftungsrecht abwälzt. Die direkte kostenauflage ist wohl deshalb (unter anderem) problematisch, weil wohl die staatshaftungsregeln der kantone umgangen würden. Diese besagen i. D. R.,dass auf die staatsbediensteten nur bei vorsatz oder grobfahrlässigkeit regress genommen werden kann. Zum versicherungsgericht sg: ich verfolge dieses “spiel” schon längere zeit. Ich kann nachvollziehen, dass hin und wieder, wenn gute gründe gegeben sind, gegen die praxis des bg entschieden wird. So wird eine überprüfung der praxis ermöglicht. Das vorgehen des vg sg scheint mir aber mehr von uneinsichtigkeit und kindischem trotz geprägt zu sein und zudem von einem falschen verständnis von justiz. Diese ist hierarchisch und wenn das obere gericht anders entscheidet, gilt dies, ob es passt oder nicht, auch wenn es hin und wieder angezeigt sein kann, die obere instanz herauszufordern.
Rechtsanwalt Oliver Lücke ist nicht der einzige Rechtsvertreter, dem vom Bundesgericht angeblich “unnötige” Gerichtskosten als “Verursacher” auferlegt wurden. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt auch im bundesgerichtlichen Verfahren. Wir können gerne ein Umfrage bei Rechtsanwälten machen, denen das Bundesgericht Gerichtskosten als Verursacher auferlegt hat und deren Namen nicht anonymisiert wurden, ob das Bundesgericht vor seinem Entscheid jeweils den Mandanten befragt hat, ob er von seinem Rechtsanwalt über die drohende sehr wahrscheinliche Gefahr eines Nichteintretens auf die Beschwerde oder einer Abweisung der Beschwerde mit so einer Begründung aufgeklärt wurde und ob er seinem Rechtsanwalt gesagt hat, dass er trotzdem die Beschwerde einreichen möchte.
Auch Rechtsanwalt Philip Stolkin, der bereits in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für seine Mandantin beim EGMR obsiegt hat (gemischte Methode bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Frauen mit Betätigung im Haushaltsbereich/Kindererziehung) wurden bereits angeblich “unnötige” Kosten als Verursacher auferlegt. Wir wissen nicht, was Rechtsanwalt Stolkin in seiner Beschwerde beim Bundesgericht über einen Verstoss gegen die EMRK geschrieben hat und ob das nach Meinung der Leser ausgereicht hätte um die qualifizierte Rügepflicht gemäss BGG zu erfüllen und ob es die Leser im Gegensatz zu Bundesrichter Meyer überzeugt hätte und Rechtsanwalt Stolkin bzw. seine Mandantin sich nur erlaubt haben an einer Rechtsansicht festzuhalten, welche von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesgerichts abweicht.
Anbei Urteile des Bundesgerichts auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts:
Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 Erw. 3: Rechtsanwalt Philip Stolkin
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://31-10-2016-9C_644-2016&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 8C_620/2010 vom 16. November 2010 letzte dass-Erwägung Rechtsanwalt Bernhard Zollinger:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-11-2010-8C_620-2010&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_459/2012 vom 13. Februar 2013 Erw. 4 Rechtsanwalt Z. ohne Vollmacht
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-02-2013-9C_459-2012&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_568/2018 vom 16. November 2018 Erw. 4 Rechtsanwalt Oliver Lücke
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-11-2018-9C_-5682018&lang=de&zoom=&type=show_document
Urteil 9C_550/2018 vom 26. November 2018 Erw. 4 Rechtsanwalt Oliver Lücke
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://26-11-2018-9C_550-2018&lang=de&zoom=&type=show_document
@ herr merkl. Es kommt nicht darauf an, wie die leser die beschwerden beurteilen würden. Es ist nun mal so, dass herr meyer oder ein anderer bundesrichter über die entscheidenden rechtsfragen entscheidet. Die meinung der leser ist schlicht nicht relevant. Zum beispiel stolkin: Der von Ihnen zitierte entscheid ist absolut nachvollziehbar begründet. Die vorgebrachte rüge ist klar unzulässig. Das weiss jeder, der nur ein bisschen etwas von sozialversicherungsprozess weiss. Zudem wurde wiederholt in klar unzulässiger weise prozessiert. Der kostenentscheid ist absolut nachvollziehbar. Dass der betreffende rechtsvertreter anderenorts schon obsiegt hat, ändert nichts daran, dass die beschwerde im zitierten urteil klar unzulässig war. Der klient kann nach einer objektiven betrachtungsweise kein interesse an einer solchen prozessführung haben. Darum muss man den klient auch nicht fragen.
@ Kostenentscheid
“Der klient kann nach einer objektiven betrachtungsweise kein interesse an einer solchen prozessführung haben. Darum muss man den klient auch nicht fragen.”
Das Problem in ihrer Aussage Herr Kollege ist das betreute Denken welches sie mit “Darum muss man den Klienten auch nicht fragen” an den Tag legen vor dem EGMR – falls es eine Rolle spielt- sehr schlecht ankommen. Solche Aussagen waren auch ein Grund wieso in Polen zbs. die Justizreformen auf nichttaube Ohren gestossen sind. Die ex-kommunistischen Richter liebten solche Ausdrücke. Nach unserer Rechtsgeschichte (ehemalige sozialistischer Block) beinhaltet diese Art von betreuten Denke eine immamente demagogische Gefahr und wird – falls es eine Rolle spielen wird – sicherlich nicht von Herrn CHanturia – der den Fall von Herrn Lücke führt – sicherlich nicht gut ankommen als Erklärung für die Kostenauflegung in einem Prozess.
@Georg Merkel
Sehr geehrter Herr Kollege
Ihre Ausführungen: “Wir wissen nicht, was Rechtsanwalt Stolkin in seiner Beschwerde beim Bundesgericht über einen Verstoss gegen die EMRK geschrieben hat und ob das nach Meinung der Leser ausgereicht hätte um die qualifizierte Rügepflicht gemäss BGG zu erfüllen und ob es die Leser im Gegensatz zu Bundesrichter Meyer überzeugt hätte und Rechtsanwalt Stolkin bzw. seine Mandantin sich nur erlaubt haben an einer Rechtsansicht festzuhalten, welche von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesgerichts abweicht”, sind zutreffend.
Ist es nicht das Bundesgerichtsgesetz in Art. 23, welche das Thema “Praxisänderung” und das Verfahren hierfür gesetzlich normiert?
Ein flüchtiger Blick in den Basler Kommentar (in der 2. Auflage von 2011, da ich den Kauf der neuen Auflage unter den gegebenen Umständen als Geldverschwendung ansehe), in Randziffer 11 zu Art. 23 führt hierzu aus ZITAT: “In den Grenzbereich zwischen den beiden Absätzen gelangt man beispielsweise dann, wenn eine bestehende Gesetzesvorschrift (und die zu ihr entwickelte Praxis) sich wegen neu hinzutretender rechtlicher Entwicklungen (z.B. Änderung höherrangigen Rechts, NEUE RECHTSPRECHUNG DES EGMR [Hervorhebung durch mich] ) in einem anderen Licht zeigt.”
Da man aber bei diesem Bundesgericht bzw. die dort tätigen Politiker nachweislich keinerlei neue Rechtsprechung oder auch nur abweichende Rechtsprechung des EGMR zu der Praxis von diesem Bundesgericht überhaupt vorbringen kann, da dies dann einfach mal ignoriert wird und einem Anwalt dann noch die Kosten dafür auferlegt werden, ist die Argumentation mit “aussichtslos” in Bezug auf solche Rügen absurd.
Hier zeigt sich sehr schön, dass da wohl eher politisch ein Status Quo gehalten werden soll. Das ist nichts anderes als Politik, aber keinesfalls eine Judikative. Ich kann mich auch hier nur wiederholen: Das Ganze ist aufgeflogen und man fragt sich wirklich immer mehr, was die Schweiz in der Menschenrechtskonvention bzw. im Europarat zu suchen hat.
Sehr geehrter Herr Brasauskas
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich noch gerne ergänzen möchte. Das betreute Denken hat in Schweiz geradezu Tradition, hat man doch als “neutraler Partner” des Ostblocks wohl auch gerne mit den Methoden der Staatssicherheit der DDR geradezu geliebäugelt.
Hierzu:
https://www.faz.net/aktuell/politik/politische-buecher/schweiz-und-ddr-boeser-traum-im-rueckzugsraum-14596489.html
Der erwähnte “Marktplatz für legale und illegale Geschäfte” korrelliert auch ganz wunderbar mit der Gewinnsucht und eher zweifelhaften Moralvorstellungen , die sehr tief in der Schweizer Justiz, Politik und Bevölkerung verankert scheinen.
Mit schmierigem Lügen und Betrügen kennt sich die LEID-genössiche Justiz ja vortrefflich aus, wie der Fall “Oliver Lücke” Bestens zeigt…..
Mit freundlichen Grüssen
Markus Omlin
@tades brasauskas. Sie würden also sagen, dass ein vernünftiger mensch einer prozessführung zustimmen würde, für welche eine korrekte aufklärung lauten müsste: absolut aussichtslos, nicht der hauch einer chance, Sie werden mit grosser wahrscheinlichkeit kosten tragen müssen? Schauen Sie, ich bin der letzte, der dumme menschen vor allerhand dingen schützen will. Wir sind alle erwachsen und müssen für unsere entscheidungen verantwortung übernehmen. Deshalb ist es auch richtig, dass die partei bei unterliegen in aller regel die kosten trägt und nicht die rechtsvertretung. Die rechtsvertretung hat aber auch verantwortung. Wenn sie einen prozess führt, der derart aussichtslos ist, dass nur kosten resultieren werden, wird es kaum so sein, dass der klient, wenn er wirklich ehrlich aufgeklärt würde, dem zugestimmt hätte.
Ob eine Beschwerde in Bezug auf Rügen von Verstössen gegen die Menschenrechtskonvention „absolut aussichtslos“ ist, liegt nicht in der Hand dieses „Bundesgerichts“, sondern obliegt als letzte Instanz dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Wenn allerdings für „absolut aussichtslos“ dann auch seitenweise Beschwerdevorbringen ignoriert wird, um dann auf die Rüge wegen nicht hinreichender Begründung „nicht einzutreten“ und zwei Handlanger in Strassburg unter Missbrauch deren Vertrauensstellung auch noch dafür sorgen, dass Beschwerden tatsächlich nicht richtig beurteilt werden, ist die Bezeichnung als „absolut aussichtslos“ geradezu zynisch und verhöhnt noch den Rechtssuchenden. Dafür zahlt die schweizerische rechtsschaffende Bevölkerung auch noch Steuern, um so ein Treiben im Bundesgericht auch noch zu finanzieren!
@ herr lücke. Falsch, es obliegt dem befassten gericht. Wenn das bundesgericht mit einer entsprechenden rüge befasst ist, obliegt es dem bundesgericht über die rüge zu befinden und auch über die frage der aussichtslosigkeit derselbigen. Der entscheid kann dann unter einhaltung der prozessualen vorschriften beim egmr angefochten werden. Wenn man dort keinen erfolg hat, gebe ich Ihnen recht, dass über die frage der emrk-verletzung endgültig entschieden ist. Man hat dann höchstens noch die möglichkeit mit allerhand abenteuerlichen geschichten die unabhängigkeit der dortigen richter und mitarbeiter infrage zu stellen. Man hätte natürlich auch die möglichkeit, einzusehen, dass die rügen unzulässig sind.
Sehr geehrter “Justizbeobachter” bzw. “Anonymous” alias “Kostenentscheid”
Ich empfehle Ihnen einmal im Sinne einer kognitiven Hilfestellung bzw. Weiterbildung folgenden Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Sockenpuppe_(Netzkultur)
Das das Internet nicht so anonym ist, wie es manche von Ihren Leidgenossen in der Justiz gerne hätten, musste auch schon ein juristischer Mitarbeiter des kriminologischen Institutes in Bern ( was war noch gerade in Bern? ) erfahren, nachdem er rechtskräftig mittels Strafbefehl verräumt wurde. Man muss es aber zur Kenntnis nehmen, dass sich viele L-eidgenossen als Ausdruck ihrer niedrigen Instinkte hinter Pseudonymen verstecken um hier Ihre doch recht unterhaltsame Propaganda zu verbreiten. Insofern erfüllen Sie, aber auch der Rest ihrer wohl patridiotischen Troll-Truppe noch jedes Klischee.
@ Brasauskas: Herr Kollege, dass ist nicht nur „betreutes Denken“, sondern auch eine Anmassung seitens dieses Lügengerichts in Lausanne. Ich kann mich immer und immer wieder nur wiederholen: zumindest bei mir wurde seitenweise Vorbringen und zitierte Urteile des Gerichtshofes in Strassburg ignoriert, damit dann der „entscheid absolut nachvollziehbar begründet“ ist. Da wären wir wieder bei der politisch gewünschten Begründung von diesen „Urteilen“. Die Arbeitsweise von diesem „Gericht“ in Lausanne hat rein gar nichts mit Fairness und Unabhängigkeit zu tun, sondern ist eben genau das, was Sie schreiben, nämlich die politische Lenkung in Form von „betreuten juristischen Denkens“.
Offensichtlich scheint das in der Schweiz nachweislich manch krasser Kommentare hier auch auf fruchtbaren Boden zu fallen. Unkritisch wird der Schund als „gut lesbar“, oder auch immer wieder schön mit den Worten „das höchste Gericht“ als stimmig und einwandfrei bewundert.
Alleine schon die Anmassung von diesem Lügengericht bzw. der Schweizer Regierung, sich durch dieses Ignorieren von Rechtsprechung des Gerichtshofes in Strassburg eine „Spezialauslegung“ der Konvention zu schaffen, wird denen noch politisch auf die Füsse fallen. Spätestens nachdem die zwei Helfershelfer Rietiker und Misic in Strassburg wegen der Korruption gehen durften, kommt die Wahrheit ans Licht, dass das letzte Wort in Sachen Menschenrechtskonvention nicht dieser Klub von Politikern in Lausanne genannt Bundesrichter, sondern ehrenwerte Richter (ausgenommen sind von Ehrenwert selbstverständlich die Vertreter für die Schweiz, wie nunmehr beispielsweise ein Bundesrichter Zünd als neuer Richter nach Lausanne soll, der auch übelst bei Urteilen des Bundesgerichts Erwägungen zurecht gelogen hat) in Strassburg haben.
Herr Kollege, danke für Ihre Unterstützung.
Korrektur, Bundesrichter Zünd soll natürlich nach Strassburg, nicht nach Lausanne; da ist er jetzt schon und gehört da mit einer Arbeitsweise auch hin.
Schon wieder ein Kommentator mit einem Pseudnoym “Justizbeobachter” und Unsinn in seinem Kommentar. Noch einmal für den “Justizbeobachter”:
Solange dieses “Bundesgericht” Vorbringen seitenweise ignoriert, oder sinnentstellt erwägt und die Schweiz sich in Strassburg in Korruption übt, hat niemand “einzusehen, dass die rügen unzulässig sind”, sondern ganz im Gegenteil dies publik zu machen. Solange man im Ausland meine Meinung über dieses “Bundesgericht” teilt, reicht mir das.
Eure verlogene Rechtfertigung als “Mustermitglied” der EMRK wird sehr bald weg sein. Dann heisst es nicht mehr: “bei uns werden fast alle Beschwerden in Strassburg für unzulässig erklärt. Das schmierige System dieses Bundesgerichts von Vorbringen ignorieren und dann auf die Rüge dreist nicht einzutreten, damit in Strassburg die Sachen mangels “Rechtswegerschöpfung” auch wegen der schweizerischen Korruption ebenda nicht beurteilt werden, ist bald Geschichte. Es stellt sich eher die Frage ob das nicht sogar das erste Mal in der Geschichte der EMRK auf einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK (in Verbindung mit Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf Zugang zu einem Gericht) gegen ein vorgebliches “Mustermitglied” der EMRK festgestellt werden könnte. . . .
Und nun noch etwas persönliches von mir: Schon wieder so einer unter dem Namen “Justizbeobachter” der sich die Tatsachen so zusammensucht, wie er es für seine Argumentation gerade braucht. Wahrscheinlich ist “Justizleitung” auch so ein Systemling, der sich um seine Pfründe sorgt.
Sehr geehrter Herr Lücke
wer ein Gericht oftmals pauschal als “Lügengericht” bezeichnet,
wer Personen, welche einem nicht genehme Urteil fällen, als korrupt bezeichnet,
wer Kritiker als “Systemling, der sich um seine Pfründe sorg” bezeichnet,
wer dauernd von Mobbing spricht,
etc.
hat den Pfad der Sachlichkeit m.E. leider verlassen. Schade eigentlich. Zumal ich mir sicher bin, dass eine sachliche Beschwerde beim Gericht in Strassburg mehr Chancen hätte.
Unabhängig davon bin ich persönlich trotzdem sehr gespannt, wie die von Ihnen angestrebten Urteile gegen die Schweiz ausfallen werden. Für Spannung ist immerhin gesorgt. Bis wann erwarten Sie das erste Urteil?
Freundliche Grüsse
T.M.
Sehr geehrter T.M.
wer ein Anwalt oftmals pauschal als „Querulant“ bezeichnet,
wer Personen, welche einem (Gericht) nicht genehme Rügen als “ohne Interesse für die Klienten prozessierend“ bezeichnet,
wer Kritiker mit „Kostenauflagen“ überzieht, der „ohne gesetzliche Grundlage den Namen eines Anwalts“ verbunden mit den vorstehenden Tadeln bezeichnet,
wer dauernd von „aussichtslose Beschwerde gestützt auf manipulierte Erwägungen“ spricht,
etc.
hat den Pfad der Sachlichkeit m.E. leider verlassen. Schade eigentlich.
Was weisst Du überhaupt über meine Sachlichkeit von meinen Beschwerden in Strassburg, von denen bereits einige angenommen wurden, wie ebenfalls bereits x-mal ausgeführt. Wieviele Beschwerden hat T.M. denn in Strassburg?
Schon wieder so ein Kommentator, der die Tatsachen verdreht und Unsinn absondert. Zuerst fängt euer Lügengericht in Lausanne an, sachlich und vollständig Beschwerdevorbringen zu erwägen, bevor sich ein Pseudonym hier anmasst, mit fehlende Sachlichkeit zu unterstellen. Feiger Typ! Nenne doch mal Deinen Namen wenn Du schon so grossspurig Kritik auf verdrehten Tatsache übst!
@Oliver Lücke: Meiner Meinung nach schaden Sie sich selbst, wenn Sie sich gegenüber Richtern, einem Gericht oder der Justiz im Ton vergreifen. Da Sie die Gründe, warum nicht alle in ihren Beschwerden beim Bundesgericht vorgebrachten Rügen oder nicht in voller Länge in der Urteilsbegründung erwähnt wurden oder anders wiedergegeben wurden nicht kennen, wissen Sie nicht ob dies wissentlich und willentlich gemacht wurde oder Rügen übersehen oder als nicht entscheidend gewürdigt wurden. Meiner Meinung nach wäre es sachlicher, wenn Sie jeweils zur Verfahrensnummer des Bundesgerichts die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde und jeweils zum Nichteintretensentscheid des EGMR die beim EGMR eingereichte Beschwerde veröffentlichen. Dann kann sich jeder Leser selbst eine Meinung bilden. Haben Sie in beim EGMR eingereichten Beschwerden ausdrücklich gerügt, dass das Bundesgericht in der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde gerügte Verletzungen der EMRK nicht in der Urteilsbegründung erwähnt hat und haben Sie als Beweis auf eine der beim EGMR eingereichten Beschwerde beiliegende Kopie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde hingewiesen? Wenn Sie das nicht gemacht haben, ist es möglich, dass der Gerichtsschreiber beim EGMR einfach nur das Urteil des Bundesgerichts durchgelesen hat und dem geglaubt hat was darin steht, da er keine Kopie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde hatte um das Ignorieren von möglicherweise ausreichenden Rügen von Verletzungen der EMRK zu überprüfen. Aus Vorsichtsgründen wäre das in so einem Fall bei einer beim EGMR eingereichten Beschwerde die Vorgehensweise, wenn man der Ansicht ist, dass das Bundesgericht Rügen übersehen hat oder übergangen hat.
Das Bundesgericht legt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht zur Begründung von Urteilen so aus, dass es nicht erforderlich ist sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid (seiner eigenen Meinung nach) wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 Erw. 2.1 und Erw. 2.2). Ich sage nicht, dass ich diese Auslegung für richtig halte. Ich sage lediglich, dass es leider der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht sich in der Urteilsbegründung nicht mit allen in einer Beschwerde vorgebrachten Rügen auseinanderzusetzen, sodass man nicht weiss, ob das Bundesgericht diese Rügen übersehen hat oder ob und warum es diese nicht für stichhaltig hält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Revision von Urteilen des Bundesgerichts gemäss Art. 121 lit. c (Anträge unbeurteilt geblieben sind”) und d (in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen hat) BGG, ist die rechtliche Begründung eines Antrags nicht der Antrag selbst und ist die rechtliche Begründung eines Antrags keine Tatsache. Wenn Rügen übersehen oder übergangen wurden, bleibt als Rechtsmittel nur einer Beschwerde beim EGMR.
Urteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 Erw. 2.1 und Erw. 2.2
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://01-07-2019-9C_279-2019&lang=de&zoom=&type=show_document
Sehr geehrter Herr Kollege
Ich habe die Beschwerdebegründung an das Bundesgericht hier bereits sinngemäss an vielen Stellen publiziert. zB auch beim Blog “Rechtsanwalt B” und meinen Kommentar vom 12/06/2019 sogar auf vergleichbare Fälle beim !Petitionsausschuss! des Europäischen Parlaments” verwiesen, wo sich Petenten über die gleiche Arbeitsweise dieses Lügengerichts und anderen Gerichten in der Schweiz beklagen: https://www.strafprozess.ch/rechtsanwalt-b/
“Meiner Meinung nach schaden Sie sich selbst, wenn Sie sich gegenüber Richtern, einem Gericht oder der Justiz im Ton vergreifen.”
ANTWORT: Im Ton vergreife ich mich sicher nicht, sondern eher diese Lügner in Lausanne, die sich die Urteile zusammenlügen, wie die es gerade brauchen. Ich benenne Realitäten und Tatsachen so, wie sie sind und wenn ein Gericht systematisch Vorbringen (auch hier immer wieder zum Wiederholen: auch in Verfahren OHNE meine Beteiligung) ignoriert, oder verfälscht erwägt, dann sind die daran beteiligten Richter schlicht Lügner und täuschen über den wahren Streitgegenstand. In anderen Ländern setzt man sich bei solch einer “Arbeitsweise” dem Vorwurf der Rechtsbeugung aus. Dafür durften sich nach dem Zusammenbruch der DDR auch einige Richter verantworten, die zufälligerweise die gleiche Arbeitsweise während der SED-Diktatur an den Tag legten. Ich verweise auch auf die Kommentare vom Kollegen Brasausakas, der das alles sogar noch selbst miterlebt hat und bestätigt hat, dass ihn das Lügengericht in Lausanne daran erinnert. An dieser Stelle gilt weiterhin, dass es mir ehrlich gesagt auch egal ist, was diese Lügner und Mobber in der schweizerischen Justiz über mich denken, denn diese Leute haben die Glaubhaftigkeit und Seriosität der schweizerischen Justiz nachhaltig untergraben:
Eine kleine Anekdote: In Deutschland gibt es einen Autor eines juristischen Werkes. In seinem Werk zitiert er Urteile des Bundesgerichts. Ich habe diesen Autor kontaktiert und ihn über dieses Lügengericht in Lausanne aufgeklärt. Er schaffte es nicht mehr, in der aktuellen Auflage dies miteinfliessen zu lassen, aber wird dies alles in der nächsten Auflage berücksichtigen. Ich stehe weiterhin mit dem Autor in Kontakt. Des Weiteren reichen meine Unterstützer bis nach Neuseeland, wo man das Gebaren dieses Lügengerichts als “total lawlessness” bezeichnet hat. Das ist eigentlich schon krass für ein “höchstes Gericht” und “gut lesbare Urteile”, aber eben die Realität die sich hier die Kommentatoren mit Pseudonymen nicht ändern können.
“Meiner Meinung nach wäre es sachlicher, wenn Sie jeweils zur Verfahrensnummer des Bundesgerichts die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde und jeweils zum Nichteintretensentscheid des EGMR die beim EGMR eingereichte Beschwerde veröffentlichen. Dann kann sich jeder Leser selbst eine Meinung bilden.”
ANTWORT: Das kann ich leider nicht, da dass zig Seiten sind. Ausserdem mag es der Gerichtshof in Strassburg nicht, wenn ein Beschwerdeführer während eines Beschwerdeverfahrens die Presse über den Inhalt der Beschwerde informiert (Mirolubovs and Others v. Latvia, no, 798/05 vom 15.09.2009, § 65). Ich halte mich – im Gegensatz zur Gegenseite Schweiz – an die Spielregeln. Allerdings werde ich zu gegebener Zeit dies nachholen bzw. es in der ausländischen Presse zur Sprache kommen. Sollten Sie sich für meine Beschwerdebegründung interessieren, oder selbst eine Beschwerde in Betracht ziehen, dann können Sie sich gerne bei mir melden. Ich tausche mich gerne mit Ihnen aus und übergebe Ihnen hilfreiche Rechtsprechung etc. Ich besitze inzwischen so ziemlich jeden englischen und deutschen Kommentar und eine erhebliche Literatur zur EMRK. Wenn ich diesen Leuten in Lausanne mittels Beschwerde in Strassburg und mittels Medien ihre Grenzen aufzeigen kann, dann bin ich sofort bereit, dies zu machen. Des Weiteren habe ich in Strassburg trotz der ganzen Widrigkeiten bereits mehr Beschwerden pendent, als manch Anwalt in seinem ganzen Leben die Möglichkeit erhält. Dass alleine spricht schon Bände.
Wir werden nicht aufhören und Schritt für Schritt im Ausland jeden darüber informieren, dass es eine Judikative im Wortsinn zumindest beim Obergericht des Kantons Bern und beim Schweizerischen Bundesgericht nicht gibt und man sich als Ausländer von der Schweiz möglichst fern halten soll, denn sonst kann es passieren, dass man gemobbt, abgelinkt und abgezockt wird. Auch das ist eine Realität die ich so aussprechen kann. Demnächst kommt auch Post vom CCBE und FBE wegen dem Mobbing, dann kann auch ein T.M nicht mehr so tun, als würde ich haltlos irgendjemand als Mobber bezeichnen.
“Das Bundesgericht legt die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht zur Begründung von Urteilen so aus, dass es nicht erforderlich ist sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.”
ANTWORT: Herr Kollege, bitte behelligen Sie mich nicht mit Schweizer “Recht”, dass ist nämlich gleich wie diese “Urteile” von diesem Lügengericht nichts wert. Das wird sich nämlich zurecht gelogen, wie die es gerade brauchen. Nur dank der EMRK flog das nämlich auf, weil man die Urteile des Gerichtshofes (anders als die eigene “Rechtsprechung”) nicht einfach relativieren, oder anders ausführen konnte. Es blieb diesen Lügnern nämlich nur das Ignorieren und Verfälschen, um dann das eigene Recht statt dessen zu schreiben. Nehmen Sie beispielsweise das letzte Urteil: 4A_216/2019 vom 29. August 2019. Ich rügte in meiner Beschwerde ausschliesslich Art. 6 EMRK (rechtliches Gehör, usw) und belegte dies mit Rechtsprechung des Gerichtshofes. Wenn Sie nun dieses “Urteil” lesen werden Sie feststellen, dass dazu kein Wort im Urteil fällt, sondern man sich nur mit dem eigenen Gummirecht in den Erwägungen ausbreitet. Mithin, man ist gar nicht gewillt, den EMRK anzuerkennen, was mich stark an “Keine Fremden Richter” erinnert.
Oder eben auch das Urteil Uche c. Suisse, was ich Ihnen hier neben anderen Urteilen des Gerichtshofes bereits vorgestellt habe.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Revision von Urteilen des Bundesgerichts gemäss Art. 121 lit. c (Anträge unbeurteilt geblieben sind“) und d (in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen hat) BGG, ist die rechtliche Begründung eines Antrags nicht der Antrag selbst und ist die rechtliche Begründung eines Antrags keine Tatsache. Wenn Rügen übersehen oder übergangen wurden, bleibt als Rechtsmittel nur einer Beschwerde beim EGMR.”
ANTWORT: Da haben Sie vollkommen Recht, wobei der Gerichtshof zudem gar nicht verlangt, ausserordentliche Rechtsmittel auszuschöpfen.” Dies war übrigens ein Manöver der Schweizer Regierung im Urteil Uche c. Suisse, dem Gerichtshof die Nichterschöpfung des Rechtweges in Strassburg vorzugaukeln, obwohl eben eine Revision gar nicht zulässig gewesen wäre. Auch das habe ich hier bereits gepostet.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Merkl
Ich sehe das überhaupt nicht so, dass sich Oliver Lücke in irgendeiner Weise schaden soll wenn er die Zustände in der „Justiz“ dieses eher korrupten Staates als das bezeichnet was sie sind: Schmierige Lügen.
Im Ausland werden diese begründeten Aussagen übrigens bestens verstanden und gewürdigt, v.a. in Ländern wie Serbien wo die Medien ja bekannterweise eine deutlich höheren Ethos wie Medien in der Schweiz besitzen.
Die Schweiz und deren politisch infiltrierte Lügen- Justiz muss einfach akzeptieren, dass diese durch das wertvolle Engagement von Oliver Lücke und einem kleinem Team aufgeflogen ist.
Misten Sie doch bitte zuerst Ihren Saustall in der Schweizer “Justiz” aus, bevor Sie Ratschläge an einen Rechtsanwalt aus Deutschland geben wollen, der vermutlich schon mehr Verfahren am EGMR am Laufen bzw. sogar erfolgreich abgeschlossen hat, als alle Schweizer Rechtsanwälte zusammen.
Ich bin übrigens selber keiner, da ich für Juristen und Rechtsanwälte der “Schweizer Machart” nur noch Verachtung übrig habe. Für die Schweiz muss es somit ausreichen, dass das Ausland informiert wird bzw. wurde, dass der politische und juristische Status der CH momentan auf der Stufe “Bananenrepublik” verharrt. Insofern muss es doch auch im Interesse der Schweiz liegen, dass in passender Weise mit diesem Land kommuniziert wird. Das der Ton dabei eher direkter ist, ist lediglich den Umständen in Ihrer Banenrepublik geschuldet. Es muss schliesslich nur sichergestellt sein, dass man von Euch verstanden wird.
Mit freundlichen Grüssen
Ad Georg Merkl
“Wenn Sie das nicht gemacht haben, ist es möglich, dass der Gerichtsschreiber beim EGMR einfach nur das Urteil des Bundesgerichts durchgelesen hat und dem geglaubt hat was darin steht, da er keine Kopie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde hatte um das Ignorieren von möglicherweise ausreichenden Rügen von Verletzungen der EMRK zu überprüfen. Aus Vorsichtsgründen wäre das in so einem Fall bei einer beim EGMR eingereichten Beschwerde die Vorgehensweise, wenn man der Ansicht ist, dass das Bundesgericht Rügen übersehen hat oder übergangen hat.”
Eine den formalen Ansprüchen am EGMR genügende Beschwerde fordert klar sämtlichen Vortrag der vorgängig den nationalen Instanzen vorgelegt wurde. In dem am EGMR zu nutzenden Muster ist eine schöne Formvorlage existierend. Dieses wird der Kollege wohl gemacht haben. Problematisch halte ich tatsächlich das Deutsch-Schweizer “Gerichtsschreiber” in der Kammer des EGMR arbeiten und dem ehemaligen Kammervorsitzenden (der kein Wort Deutsch sprach) Kurzberichte vorlegten zum Nationalen Sachverhalt. Ich denke hier hatte Kollege Lücke mühe. Durch den neuen Kammervositzenden – der perfekt Deutsch spricht und einen Deutschen Juristentitel hat – wird sich das ändern. Zumal bei uns in der Ehemaligen Sowjetunion wir keinerlei “Nebenrichter” zulassen. Wir bilden unsere Meinung selber. Ich kenne zbs. in Litauen keinen Richter der seine Schreiber beauftragt Urteile zu schreiben oder Rechtsmeinungen zu geben. Dieses würde dem Sinn des gesetzlichen Richters in unseren Ländern nicht genügen. Rein er selber muss es machen. Vermutlich ist aber auch deshalb die Dauer unserer Verfahren so lange und ihre Verfahren deutlich schneller.
@Tades Brasauskas: Vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich nicht weiss, was Herr Lücke in seiner beim EGMR eingereichten Beschwerde geschrieben hat und da ich nicht weiss, ob Herr Lücke seiner beim EGMR eingereichten Beschwerde eine Kopie der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde beigelegt hat, habe ich Herrn Lücke danach gefragt. Ich spekuliere nicht gern, was jemand gemacht hat und treffe nicht gerne Annahmen, was jemand gemacht hat, ich frage lieber die betroffene Person und lese lieber Kopien der Akten. Ich nehme an mit der “Formvorlage” meinen Sie das “application form” des EGMR. Zumindest im Abschnitt “I. List of accompanying documents” des application form des EGMR steht nicht, dass man auf jeden Fall eine Kopie der bei der letzten nationalen Instanz eingereichten Beschwerde einreichen muss. Allerdings steht in den Notes for filling in the application form im Abschnitt G. in Ziffer 63, dass man sich daran erinnern sollte Kopien der claims and applications to the courts und der statements of appeal einreichen sollte um zu zeigen, dass man den wesentlichen Inhalt der Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention auf jeder Ebene im innerstaatlichen Verfahren gerügt hat. Ich stimme Ihnen zu, dass es problematisch ist, wenn man in den Rules of the Court nur festlegt, dass der Einzelrichter, der über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit einer beim EGMR eingereichte Beschwerde entscheidet nicht Staatsbürger des Vertragsstaats sein darf oder nicht von diesem Vertragsstaat ernannt worden sein darf, gegen den sich die Beschwerde richtet, aber wenn er die Sprache nicht versteht, in welcher das nationale Verfahren geführt wurde auf einen Gerichtsschreiber angewiesen ist, welcher die Staatsbürgerschaft des Vertragsstaats haben darf und sogar bei der nationalen Gerichtsinstanz gearbeitet haben darf, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet. Ob es bei selteneren Sprachen in der Praxis immer möglich sein wird Gerichtsschreiber für den EMGR zu finden, welche seltenere Sprachen sprechen, aber nicht die Staatsbürgerschaft des Staates zu haben, in dem diese seltenere Sprache die Amtssprache ist, weiss ich nicht. Deutsch ist auf jeden Fall keine seltene Sprache und wird in vielen Staaten als Muttersprache gesprochen. Ich habe bereits erwähnt, dass es problematisch ist, wenn der EGMR in von einem Einzelrichter gefällten Nichteintretensentscheiden nicht ausführlich begründet, warum nicht auf die Beschwerde eingetreten wird und diese einzelrichterlichen Nichteintretensentscheide nicht veröffentlicht werden.
https://www.echr.coe.int/Documents/Application_Form_ENG.pdf
https://www.echr.coe.int/Documents/Application_Notes_ENG.pdf
@Merkl
Sehr geehrter Herr Kollege
Ja, ich habe den ganzen Verfahrensverlauf in Kopie beigelegt und auch im Formular entsprechend den Vorgaben dem Gerichtshof vorgebracht. Wäre dem nicht so, dann wären meine angenommenen Beschwerden auch nicht vom Gerichtshof akzeptiert worden.
Neben der umfangreichen Literatur zu diesem Thema verweise ich auch auf den Leitfaden des Gerichtshofes:
https://www.echr.coe.int/Documents/Application_Notes_DEU.pdf
Mit freundlichen und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@Brasauskas
Sehr geehrter Herr Kollege
Zudem ist hierbei noch zu erwähnen, dass eine Beschwerde, die den Voraussetzungen von Art. 47 der Verfahrensordnung des EGMR (SR 0.101.2) nicht genügt, gar nicht erst durch einen Einzelrichter entschieden werden, sondern von der Kanzlei des Gerichtshofes wegen Formfehler zurückgewiesen werden. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer über die Gründe der Zurückweisung aufgeklärt werden, damit gegebenenfalls das korrigierte Formular noch einmal komplett eingereicht werden könnte (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Handkommentar EMRK, 4. Auflage, Art. 27 N 4).
Da dies nie der Fall war, sondern die Beschwerden immer durch einen Einzelrichter entschieden wurden, waren die Formalien gewahrt.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Werter Herr T.M bzw. “Sockenpuppe Nummer 3 ”
Ich danke Ihnen für Ihre eindrückliche Demonstration Ihrer kognitiven und motorischen Fähigkeiten dahingehend, komplexe juristische Sachverhalte zu erfassen und zu verarbeiten. Offenbar reichen letztere gerade noch so aus, um in Ihrer geschützten Werkstatt die Tastatur eines Computers manuell zu bedienen.
Beim nächsten Betriebsfest Ihrer geschützten Werkstatt würde ich Sie als lebendes Maskottchen zur Unterhaltung der Gäste vorschlagen. Ausweislich Ihrer zahlreichen Beiträge auf diesem Blog besitzen Sie ein grosses Talent darin, andere Menschen zu unterhalten.
Mit vorzüglich hochachtungsvollen Grüssen
Markus Omlin
Geschätzte Forumteilnehmer
Ich würde gerne hier mit Ihnen meine subjektive Sichtweise bzw. meine, aus meiner Sicht, „bittere“ Erfahrung zum Schweizer Recht teilen wollen. Mitte 2015 (eine „wohlhabende“ ausländische Holding mit einer Niederlassung in der Schweiz) wurde eine komplett künstliche Situation erschaffen, durch welche ich für mehr als 8 Monate atbeitslos bzw. einkommenslos wurde. Für die Arbeitslosenkasse war ich eigentlich bis zu meiner eigenen fristlosen Kündigung nicht richtig arbeitslos, so, dass ich dementsprechend keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung erhielt. Diesen Umstand verdanke ich den Bestrebungen (Widerklage und unbelegte Anschuldigungen bei der ALK und bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung usw.) des hiesigen Rechtsvertreters meiner ehemaligen Rechtsvertreters, der gleichzeitig Politiker im gleichen Kanton ist, sowie seinen Verbindungen zum Kantonsgericht (Einzelrichter und der Rechtsvertreter meiner ehem. Arbeitgeberin sind in der gleichen Partei). Das Arbeitsgerichtsverfahren begann im Februar 2016. Der erste Gerichtsentscheid (Kantonsgericht) wurde erst Ende März 2020 gefehlt. Gott sei Dank zu meinen Gunsten (zu 98%), obwohl ich mich seit Anfang 2018 im Rahmen der UR selbst vertreten habe. Ich kann mit Sicherheit bestätigen, dass sowohl ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag als auch die Instruktionsverhandlung (Herbst 2018) sowie die Kommunikation während meiner anwaltslosen Verfahrensbeteiligung nicht unbedingt zu meinen Gunsten ausfielen. Den positiven Gerichtsentscheid nach über 4 Jahren Wartezeit, obwohl keine neuen Relevanten Tatsachen vorgebracht wurden, habe ich höchstwahrscheinlich einem Zufall zu verdanken. Nachdem es sich hierbei um einen erstinstanzlichen Entscheid handelt, wage ich es nicht, mich vollkommen dem Gefühl des Obsiegers zu widmen. Ich hoffe aber trotzdem auf eine Rechtsstaatlichkeit der Schweiz.
In diesem Sinne wünsche ich allen Betroffenen viel Kraft sowie Durchhaltevermögen. Bleibt gesund und gebt nicht auf!
Bitte habt Verständnis dafür, wenn ich erstmal anonym bleibe. Wenn ich meine Odyssee beendet habe, werde ich ausführlich darüber berichten.
Herr Lücke, ich habe Ihr Interview mit dem Online-Magazin Pârse&Pârse gelesen. Etwas ist mir ins Auge gestochen:
Wenn eine Anwaltskanzlei mit Inhaber und 4 Angestellten einen Umsatz von 380’000 Franken erwirtschaftet, gibt es keine Missgunst, sondern Mitleid. Wieso?
Wenn man sehr optimistisch rechnet und davon ausgeht, dass ein Angestellter seinen doppelten Brutto-Lohn kostet, landet man bei einer Lohnsumme von 190’000 Franken. Und das auch nur, wenn man davon ausgeht, dass es nur Kosten gibt, die Angestellte verursachen. Bei 5 landet man bei 38’000 Franken. Aber sagen wir mal, Sie zahlten sich einen tiefen Unternehmerlohn von 90’000 Franken und erzielten keinen Gewinn. Dann sind es pro Angestellten immer noch nur 25’000 Franken. Das wären also alles Praktikanten gewesen, aber Sie allein mit vier Praktikanten würde neue Fragen aufwerfen.
https://www.runmyaccounts.ch/2013/07/wie-viel-kostet-ein-mitarbeiter-wirklich/
Einfach nur noch lächerlich das Niveau von solchen “Anonymous”. Wo habe ich geschrieben, dass ich im zweiten Jahr VOLLZEIT Angestellte hatte bzw. woher weiss Anonymous, was ich für einen Lohn und an wen bezahlt habe? Da steht vier Angestellte und fertig. Lenk nicht von Thema ab.
Und noch einmal: wieder ein namenloser Kommentator, der verzweifelt etwas sucht, meine Argumentation ins Lächerliche zu ziehen, oder mich zu diskreditieren. Wie viele Arbeitsplätze hast Du in Deinem Leben schon geschaffen?
PS: Das im Interview Pârse&Pârse dort beschriebene widerwärtige Mobbing von seiner “anonymous Justiz” scheint den Typen nicht zu stören, sondern nur mein Umsatz und die Angestellten. Das zeigt in Verbindung des feigen Namens “Anonymous”, welches Geistes Kind die Person ist! Das ist genau dieser Schlag von raffgierigen und heimtückischen Zeitgenossen, die ich in meinem Interview vorstelle!
Werter Anonymous bzw. Forentroll namens “Sockenpuppe”
Vielleicht hat ja Oliver Lücke seinen Mitarbeitern einen guten Lohn gezahlt und sich entsprechend weniger?
Das ist zwar sehr unüblich in der Schweiz wegen der weit verbreiteten Raffgier bei vielen Schweizer Anwälten, aber eine mögliche Erklärung. Dazu dann noch effizientes Arbeiten ( auch ein Unterschied ) dann passt das.
Ihnen und Ihrer Mobberkumpanen aus Bern offensichtlich nicht, aber dann haben wir unser Ziel erreicht. Vielen Dank!
MIt freundlichen Grüssen
Markus Omlin
Frage: Was war der Grund wieso Sie keinen Rechtsanwalt beauftragten im Rahmen der Unentgeltlichen Rechtspflege? War der Streitwert bis 30 000 Franken oder höher?
@Oliver Lücke + Tades Brasauskas: Haben Sie den folgenden Artikel in der schweizerischen Zeitschrift Plädoyer über mehrere vom EGMR wegen Nichteinhaltens von Artikel 47 der Verfahrensordnung nicht inhaltlich geprüfte Beschwerden aus der Schweiz bereits gelesen?
https://www.plaedoyer.ch/artikel/artikeldetail/strassburg-ueberspitzter-formalismus/
@OGeorg Merkl, vielen Dank für ihre beiden Beiträge Herr Kollege. Sehr interessant.
@Oliver Lücke: Vielleicht ist auch dieser Artikel in der Zeitschrift Plädoyer für Sie interessant. Einer Schweizerin mit einem rechtswissenschaftlichen Diplom einer französischen Universität und einem Master in internationalem und vergleichendem Recht der Universität Lausanne wurde abweichend vom Wortlaut von Art. 7 BGFA der Eintrag ins Register der Anwaltspraktikanten im Kanton Waadt verweigert.
https://www.plaedoyer.ch/artikel/artikeldetail/anwaltspraktikum-schweizer-recht-nicht-ganz-unwichtig/
@Merkl: Seien Sie mir bitte nicht böse, aber nach allem was passiert ist, habe ich mit der Schweiz und das “Recht” hier abgeschlossen. Wie ich bereits sagte und Sie mit Ihrem Artikel selbst bestätigen, werden Entscheide sogar abweichend vom Wortlaut des Gesetzes gefällt. Und es fällt auf, dass es schon wieder einen Bezug zum Ausland bzw. Internationale Beziehungen hat. Ein ausländischer Universitätsabschluss wird nicht anerkannt.
Das wird der Schweiz politisch bald auf die Füsse fallen.
@Merkl: Sehen Sie, alles was ich schreibe, bestätigt sich.
Sehr geehrte Damen und Herren usw……..
Ich bin zwar nur ein normaler Büezer und mag nur im Anhang verstehen um was es in diesem Blog geht, auf den ich nur per Zufall gestossen bin.
Meine Frau und ich lernten Herr Lücke im 2016 persönlich kennen und hat uns erfolgreich in eine Mietstreitigkeit in BL vertreten, manchmal hilft einem seine Gutmütigkeit so wie er ist nicht weiter aber Ich habe einen tollen Menschen kennengelernt der Ehrlich ist, und so ein gebaren nicht verdient hatte.
Hoffe natürlich auf Gerechtigkeit und das er für sein recht kämpfen möge und siegt.
Es scheint ein neues Urteil des Bundesgerichts betreffend den gleichen Rechtsanwalt zu geben. Ich vermute auf Grund des anonymisierten Sachverhalts in diesem Urteil, dass es sich um den gleichen Rechtsanwalt handeln könnte.
Urteil 2F_/2020 vom 5. April 2020
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-04-2020-2F_2-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
…und wieder Mal neues aus Lausanne vom Anwalt, der es nicht lassen kann: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-04-2020-2F_2-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
Und übrigens zum Plan, weiter von Deutschland aus tätig zu sein:
Art. 23 BGFA: “Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.” Viel Glück auf der Suche nach einem Kollegen oder einer Kollegin.
Art. 26 BGFA: “Die Aufsichtsbehörde informiert die zuständige Stelle des Herkunftsstaats über Disziplinarmassnahmen, die sie gegenüber dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälten anordnet.” Und ja, Disziplinarmassnahmen wie Berufsausübungsverbote können auch EU-Anwälten auferlegt werden. Nochmals viel Glück, wenn Sie so weitermachen wollen.
Ich werde nie begreifen, wie jemand sein Anwaltspatent nach nur wenigen Jahren im Beruf schon wegen irgendwelchen Verschwörungstheorien praktisch in den Müll wirft. Aber für die betreffende Person wäre ich wohl einfach nicht schlau genug, die Wahrheit zu erkennen. Fair enough.
Mann Mann Mann! Schon wieder so ein Anonymous.@, der feige einen Unsinn absondert, den es zu berichtigen gilt:
1. Zu diesem Lügengericht in Lausanne habe ich schon x-mal hier geschrieben und Wiederholungen kann ich mir sparen.
Tätigkeit von „Deutschland aus“: Wenn man schon dieses wertlose CH-Recht zitiert dann mal richtig, denn
Art. 23 BGFA bezieht sich auf „Anwaltszwang“ der bekanntlich in der Schweiz nur bei der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Da hat „Anonymous“ aber Glück gehabt, sich ohne Klarnamen hier zu blamieren, denn Deutsch scheint nicht seine Stärke zu sein, oder er/sie arbeitet bei Gericht, denn dort werden Gesetze ja auch mal eben so „angewandt“ wie man sie braucht.
2. Ich habe kein Disziplinarverfahren, wie ebenfalls schon x-mal hier ausgeführt und deshalb gibt es auch keine „Informierung des Herkuntsstaates“. Richtig ist, dass aufgrund des widerwärtigen Mobbings von Teilen der schweizerischen Justiz ein Löschungsgrund wegen „Verlustscheine“ der Grund für die aktuelle Situation ist. Die Schweiz wird alsbald Post vom CCBE und FBE diesbezüglich bekommen. Einmal mehr hat sich ein „Anoynmous“ durch mangelhafte Deutsch- und Rechtskenntnis hier geoutet. Aber auch hier zeigt sich mal wieder sehr schön, wie in der Schweiz ein Wortlaut eines Gesetzes nicht gilt.
Nebenbei: Ich werde mich sicher nicht (mehr) in diesem juristischen Moloch als EU-Anwalt niederlassen, sondern nur gelegentlich als dienstleistender Rechtsanwalt vorbei schauen. Wer will schon freiwillig mit Lügnern und Mobbern zusammenarbeiten?
Und noch etwas: bevor hier ein „Anonymous“ vergeblich versucht schweizer Gummirecht anzuwenden, sollte der Kanton Bern erst einmal dafür sorgen, dass das Anwaltsrecht mit dem europäischen Recht auf Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte konform geht. Es gibt da nämlich ein Problem, was man mit in D berichtet hat und womit ich die EU einmal mehr informieren werde.
Und nach alledem ist es selbsterklärend, warum ein kleiner unbedeutender und feiger Anonymous es nicht verstehen kann, wie jemand nach wenigen Jahren sein Anwaltspatent in fen Müll wirft. Ich habe mich nicht verhurt und vor allem tanze ich nicht nach der Pfeife von ein paar Richtern beim zufälligerweise gleichen !Gericht!, wo auch die „Anwaltsaufsicht“ ist. Solange man im Ausland meinen „Verschwörungstheorien“ beipflichtet, das EU Parlament den Sachverhalt eingehend immer noch prüft und es bald Post vom CCBE und FBE für die Schweiz gibt, reicht mir das. Es beehrt mich, von dieser „Anwaltsaufsicht“ bei einem staatlichen !Gericht! und nich bei einer unabhängigen Anwaltskammer, so wie es im europäischen Ausland üblich ist, aufgrund von einer Intrigenwirtschaft im Anwaltsregister „gelöscht“ worden zu sein. Erst einen finanziell mobben bzw. zersetzen (zufälligerweise genau dieses “Obergericht in Bern”, wo das Anwaltsregister ist), um dann einen Anwalt wegen “Schulden” löschen zu lassen. Besser kann ich das Mobbing und den perfiden Plan von diesen hinterlistigen und verlogenen Gestalten dort gar nicht beweisen und spielt mir somit noch in die Hände. Das wird alles in der Presse und einem Buch noch eingehend öffentlich gemacht werden.
Und einmal mehr: Gib Dich doch mal namentlich zu erkennen, Du Feigling und nachweislicher juristischer Blindgänger.
Ad Anonymus
Ich verstehe Sie wieso Sie nicht Herrn Kollegen Lücke verstehen können. Uns ich verstehe Herrn Kollege Lücke wieso er sie nicht verstehen kann. In den 90er Jahren entschied ich mich bewusst sie und ihr System lieber nicht zu verstehen und wendete mich lieber dem Bundesdeutschen System zu. Ich bin Glücklich das unser Arbeitsgesetzbuch in Litauen mit den ganzen Formvorlagen mit Verweis auf das “schnelle” und “speditive” in der Schweiz in Revision geht und wir lieber wieder zu unserem sozialen, langsamen aber gründlichen Arbeitsgesetzbuch zurückkehren. Dieser Blog ist tatsächlich eine Meisterleistung und zeigt mir ein Bild einer Justiz der Schweiz dias europäischer Standart ist. Ich halte den weltweiten Ruf eines intakten Rechtstaats Schweiz für einen vollständigen Marketinggag. Danke, oder besser gesagt Merci an sämtliche Beteiligten hier im dem Blog für diese Weiterbildung.
Dieser Justizversager namens “Anonymous” kennt auch den Begriff der “Verschwörungstheorie” nicht. Verschwörungstheorien basieren nämlich mehrheitlich auf unbewiesenen Tatsachen, was hier gerade nicht der Fall ist. Aber er passt als Justizversager schon ganz gut in die Schweiz, das hat den Vorteil dass er in anderen zivilisierten Ländern nicht seine Peinlichkeiten treiben kann. Dort wäre er nämlich arbeitslos, wegen eigenem Unvermögen und nicht wegen Mobbing.
Es ist halt doch schon so das wir in Europa auf dem absteigenden Ast ist. Der Blog hier beweist auch die immer niedrigere Qualität der Justiz. Hier halt in der Schweiz. Ich bin froh nun verrentet zu sein.
Dieser Blog beweist einzig die immer niedrigere Qualität der Teilnehmer – leider!
@Fazit: Qualität der Teilnehmer? Wie würden Sie Ihre eigene Qualität denn so ungefähr beurteilen?
@kj: ich bin der Meinung, dass die sehr interessanten Diskussionen über rechtliche “Probleme” in der letzten Zeit (leider) immer weniger werden und im Gegenzug der Austausch unter Verschwörungstheoretikern und “Frustrierten” immer mehr zunimmt. Das finde ich schade. Aber ja: es ist ein Blog. Dort kann sich jeder melden.
Die Frage von kj an „Fazit“ war gewesen, „wie würden Sie Ihre eigene Qualität denn so ungefähr beurteilen?“
Erneut wird irgendwas anderes geschrieben als die Fragestellung und sich erneut über die anderen Teilnehmer dieses Blogs abwertend geäussert. „Fazit“ überzeugt mit seiner Überheblichkeit und einem ausgeprägten „Dunning-Kruger-Effekt“. Die Qualität dieses Blogs ist deshalb immer niedriger, weil solche frechen und vorlauten feigen Namenlosen ausser Gehässigkeit sonst nichts anzubieten haben.
Gesetzestexte können die Namenlosen auch nicht lesen, wie „Anonymous“ (wenn es denn nicht sogar die gleiche Person ist) gezeigt hat, so dass zur Klärung von rechtlichen Problemen solche juristischen Blindgänger ohnehin nichts konstruktives beitragen könnten.
Alle Anderen sind sie für die niedrige Qualität dieses Blogs verantwortlich, nur nicht „Fazit“, der ist erhaben und das Mass aller Dinge.
Es sei ihm/ihr gegönnt, besser als wir alle zu sein und hierfür bewundert zu werden.
Bei „Fazit“ handelt es sich mal wieder um einen namenlosen Kommentator. Das erklärt schon dessen Qualität, oder wie die antiken Römer zu sagen pflegten: „Quod erat demonstrandum.“
Interessanterweise meldet sich beim Schreibenden nun auch noch ein Rechtsanwalt aus Zürich, der durch örtliche Justizorgane wohl gemassregelt werden soll, weil dieser wohl Verfahrensmanipulationen am OG Zürich aufgedeckt hatte. Aber hey: Alles Verschwörungstheorien!!!! Ich dachte bisher, dass Kritik an der Justiz nur anonym mitgeteilt werden darf? Bricht da gerade etwas durch bzw. zusammen?
https://twitter.com/Daniel_U_Walder/status/1260735541315862531
Gibt es vielleicht noch andere Juristen die über Manipulationen und verfälschte Urteile am Bundesgericht berichten können?
Für Hinweise dürfen Sie sich gerne an Ihren lokalen Anwaltsverband wenden. Er wird Sie gerne unterstützen, wie man im Fall von RA Oliver Lücke sieht. 🙂
Wow… “Solange man im Ausland meinen „Verschwörungstheorien“ beipflichtet, das EU Parlament den Sachverhalt eingehend immer noch prüft und es bald Post vom CCBE und FBE für die Schweiz gibt, reicht mir das.” Ich bin überzeugt, Herr “Kollege”, dass sich die Kommissionspräsidentin, der Ratspräsident sowie der Präsident des Europarats gemeinsam dafür einsetzen werden, dass Ihnen Gerechtigkeit widerfährt, Herr Kollege. Das ist ja nun mal wirklich höchste Zeit, dass Ihnen, einem der grössten Märtyrer der schweizerischen Justizgeschichte, Gerechtigkeit widerfährt. Und dann werden auch der CCBE und FBE mit ihrer unendlichen Macht der Schweiz die Leviten lesen müssen, genau richtig.
Spass beiseite. Es gibt tatsächlich viele grosse Baustellen im schweizerischen Recht, etwa im Strafprozessrecht. Das Legalitätsprinzip hat ja dort keine besonders grosse Bedeutung mehr (Stichwort Entsiegelungsverfahren, Beschwerderechte der STA, Haftgründe etc.). Oder wir haben es leider mit Staatsanwaltschaften (bis hin zur SSK) zu tun, welche Verteidigungsrechte- und Teilnahmerechte gerne weiter beschränken möchten. Oder hat die Strafbefehlspraxis (warum bezeichnet man “Urteilsvorschläge” eigentlich als Straf”befehle”…?) meines Erachtens nicht mehr sonderlich viel mit seriöser Justizgewährleistung zu tun, aber dies ist politisch wohl leider so gewollt. Oder kann man sich auch fragen, ob die Ausstandspraxis in der Schweiz (insbesondere in kleineren Kantonen, wo man sich fast immer kennt) wirklich der Weisheit letzter Schluss ist.
Es gibt also viel zu tun. Einfach Paranoia aus- und Verstand wieder einschalten.
Ach nein, dass Europäische Parlament ist ebenfalls im Filz der Schweiz gefangen und hat aufgrund der Petition von Herrn Lücke festgestellt:
“Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission keinen Verstoß
gegen das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs oder gegen den Grundsatz der
Nichtdiskriminierung, wie er im Freizügigkeitsabkommen garantiert ist, feststellen.”
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PETI-CM-639890_DE.pdf
Tja, das ist die EU Kommission und nicht das Parlament. Aber da haben wir wieder einen Namenlosen, der sich das rausliest, was er braucht. Die Petition läuft, keine Sorge. Lies doch mal die Stellungnahme vom 24.07.2019 noch unter Jean-Claude Juncker.
Und ja, Filz gibt es in Bezug auf die Schweiz und Deutschland genug. Google doch mal die familiären Kontakte der Ursula von der Leyen Familie in die Schweiz, oder noch besser die Berater-Affäre von der EU Kommissionspräsidentin. Ein schönes Beispiel:
https://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/der-bruder-der-deutschen-verteidigungsministerin-greift-an/story/31670973
Diese Leute machen alles nur noch schlimmer. Ich hatte bereits wieder Interviews und es kommen ständig mehr dazu und damit meine ich nicht nur die Termine, sondern eben auch die Akteure.
Schon gesehen? Dieser Registrar Stephen Phillips zB ist nach fast 2 Jahrzehnten im Gerichtshof und als Registrar der 3. Sektion auf einmal weg. Er war auch einer, der dort besonders unangenehm auffiel. Mehr im nächsten Interview dazu.
https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=court/judges#newComponent_1346152041442_pointer
Dieser Daniel Rietiker arbeitet ebenfalls nach fast 17 Jahren auch irgendwie nunmehr als „Legal Advisor“ beim Europarat und von diesem Alexander Misic fehlt ebenfalls jede Spur. Selbst sein LinkedIn Profil ist nicht mehr aufrufbar.
https://www.unil.ch/dip/fr/home/menuinst/equipe.html
Ich weiss auch, dass es nunmehr bei mir auch wieder Kürzel in den Briefen gibt, aber da steht auf einmal weder DAR noch AMC…. woran das wohl alles liegt? Vielleicht kommst Du selbst drauf, wenn Du Dich geistig ganz doll anstrengst. Wenn nicht, dann kannst Du Dich hier gerne wieder melden.
Ich werde die kommenden Interviews hier verlinken, sobald die online sind.
Bis dahin, mach mal weiter, es erheitert uns inzwischen, wie ein namenloser Feigling es ständig versucht, diese Korruption zu schützen und es medial immer enger für die Leute wird.
PS: Danke, dass Du meinen Fall intensiv verfolgst und uns über die Stellungnahme der EU Kommission informiert hast. So konnte ich diese Zeilen zur Klarstellung gleich anfügen
Liebe Leserinnen und Leser dieses Blogs
Hier ist ein Link zu einem weiteren Presseartikel über die Korruption im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. In diesem Pressebericht werden nunmehr die gemeinsamen Machenschaften von der Schweiz und Deutschland im Gerichtshof vorgestellt. Wie ich bereits in meinem letzten Kommentar erwähnt hatte, gibt es “in Bezug auf die Schweiz und Deutschland genug Filz” und wie ich ebenfalls angekündigt habe, folgen noch weitere Interviews zu diesem Thema. Es hat sich also alles bewahrheitet, was ich vor bzw. seit circa zwei Jahren geschrieben habe. Wir konnten die Erkenntnisse zur deutschen Korruption bislang noch nicht öffentlich machen, weil wie noch auf die nunmehr ebenfalls belegbaren Entscheidungen der neuen EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen warten mussten, da das Verhalten in Verbindung mit der Korruption in Strassburg Bände spricht. Kein Wunder, dass diese Person namens Ursula von der Leyen (welche in Deutschland als Ministerin nur durch Unfähigkeit und einem Berater-Skandal aufgefallen ist: https://www.welt.de/politik/deutschland/article210120617/Untersuchungsberichte-zur-Berateraffaere-Opposition-belastet-Ursula-von-der-Leyen.html ) in Abweichung von der vorgängigen EU-Kommission unter Jean-Claude Juncker auch “keinen Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen” in Bezug auf meine Petition erkennen will. Auch dies wird in den nächsten Interviews zur Sprache kommen, wobei sich die Berichterstattung nicht auf Ursula von der Leyen beschränken wird.
https://www.pravda-tv.com/2020/07/die-unheilvollen-machenschaften-der-deutschen-und-schweizerischen-justiz-im-europaeischen-gerichtshof-fuer-menschenrechte/
Wir erreichen derzeit über eine halbe Million Menschen und werden unsere Reichweite noch erheblich steigern. Im Anschluss hieran wird mein Buch über die Seilschaften und widerwärtigen Machenschaften dieser korrupten Kreise veröffentlicht werden.
Hm, “Presseartikel” und “Pressebericht” liessen mich auf den ersten von einem Medium recherchierten Bericht zu Ihrem Thema schliessen. Letztlich sind aber laut Deklaration Sie der Autor des verlinkten Blogbeitrags. Ihre Glaubwürdigkeit in dieser Sache steigt aufgrund dieses gefühlten Etikettenschwindels – bei mir – nicht gerade.
Gibt es wirklich kein etabliertes Medium, welches Ihre Geschichte aufgreifen mag?
Das Schöne an der Sache ist, dass ich einen “Kari Kleingeist geb. Anonymiker” nicht überzeugen muss. Und jetzt husch, husch an den Kiosk und schnell noch die Weltwoche gekauft; die hat immerhin eine (lächerliche) Auflage von noch 40’000 (nachdem sich die Auflage innert zehn Jahren halbiert hat).
Soviel zur Glaubwürdigkeit der Qualitätsmedien.
Das ist ja gerade der Punkt. Von den ‘etablierten’ Medien in der Schweiz kann man nichts erwarten.
Eines muss man “unserem Freund” aus Bern zugestehen:
Er ist so erfolgreich und seiner Sache sicher, dass nun auch Medien in der Schweiz über Ihn berichten.
https://www.bzbasel.ch/basel/basel-stadt/die-wilde-geschichte-eines-hanfhandels-verschwoerung-propaganda-und-ein-basler-regierungskandidat-138579739
Nicht nur (und zum Glück) in Schweizer Medien, wie wir ja bereits wissen; aber es ist mir eigentlich auch egal, was schweizer Medien schreiben. Im Übrigen ist da nicht wirklich etwas neues zu finden, was es nicht ohnehin schon im Internet zu lesen gibt. So zu sagen Journalismus auf niedersten Niveau, so wie eben auch die ganzen Mobber in der schweizerischen Justiz. Ich bin auch nicht der Einzige, über den so geschrieben wird, wobei dieser Artikel über den !Bundesgerichtspräsidenten! Meyer im Gegensatz zu mir wohl seine Berechtigung hat. Wer den Artikel gelesen hat, der weiss auch, weshalb auch sonst so widerwärtig gemobbt wird. So ist die schweizerische Justiz zu grossen Teilen: würdelos und niederträchtig.
https://www.weltwoche.ch/ausgaben/2020-26/kommentare-analysen/weiterwursteln-die-weltwoche-ausgabe-26-2020.html
Oder da fällt mir doch glatt die Spuckaffäre von dem ehemaligen Bundesrichter Schubarth ein, was ein kultivierter Ehrenmann! Spuckt wie ein Lama jemanden an! So muss man die schweizerische Justiz mit all Ihren Abscheu erregenden Facetten im Ausland vorstellen:
https://www.swissinfo.ch/ger/-spuck-affaere—bundesrichter-schubarth-tritt-zurueck/3548424
Aber Danke, dass mein Name veröffentlicht wurde, denn nun werden noch mehr Menschen meinen Namen im Internet suchen und die Wahrheit über die “Justiz” zur Kenntnis nehmen! Übrigens, das mit der Berichterstattung geht wie gesagt auch bei mir weiter:
https://www.amazon.de/Corona-Ketzerbriefe-Flaschenpost-unangepa%C3%9Fte-unangepasste/dp/3894842865/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=ketzerbriefe+222&qid=1596031530&sr=8-1
Ein weiteres Interview über die Korruption und dem widerwärtigen Mobbing in der Schweiz wird einer Leserschaft (unlängst schon mehr als diese Zeitung BZ mit lächerlicher Auflage von 24’000) im Ausland vorgestellt werden. Weitere Interviews, Videos und Blogs folgen in den nächsten Wochen. Ich kann soviel verraten: bei mir haben sich inzwischen eine Vielzahl von Menschen gemeldet, die so einiges zu berichten haben . . . .
‘Medien’? In anderen Staaten würde ein solch nichtrecherchierter Bericht, der erwiesenermassen voller Lügen und Unterstellungen ist, vielleicht knapp noch als Satire durchgehen. Aber in der Schweiz scheinen Dinge möglich zu sein, die in anderen Staaten im besten Fall als Satire durchgehen würden.
An Alexander Dorin
Ich habe den Artikel über Sie und Herrn Lücke in der BAZ gelesen. Der Text beweist wieder einmal die latente Fremdenfeindlichkeit sogar in der Presse. “Der gebürtige Deutsche, der in Bern eine Kanzlei führt, hat sich jedoch nicht nur Krljics Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen.”
Ich empfehle Ihnen Herr Dorin sich nicht unverteidigt in ein Strafverfahren in Basel Stadt zu begeben. 1 nehmen es nach meiner Erfahrung die Schweizer Juristen (vermutlich Erziehung) einem Laien sehr übel sich auf das Level von ihnen zu stellen, 2. würden Sie sogar als bester Jurist der Schweiz wegen den massiven Emotionen in einem Strafverfahren nicht bestehen. Es muss in solch einer Sache gut vertreten werden.
Es gibt in der Nordwestscheiz genug Anwälte /w/m die in keiner Partei sind und nicht nur Rechnungen schreiben.
Sollte tatsächlich eine Anklage erhoben werden, würde ich gerne als Besucher in Basel teilnehmen. Wäre schön wenn man frühzeitig informiert werden würde, da ich mehrere Tausend Km Wegstrecke zur Verhandlung hätte.
Mit freundlichen Grüßen aus der Rente + Ausland
Tades Brasauskas
Zu den Methoden der Presse passen auch die der Justiz, welche wohl einer Diktatur würdig sind. Bedrohungsbesuche von einem Rocker in Polizeiuniform. https://parseundparse.wordpress.com/2020/07/23/nachster-rocker-skandal-bei-der-basler-justiz/
Genau darüber schweigt sich Presse aus.
Wes Brot ich ess, dess Text ich schreib…
Es ist peinlich, in so einem Land zu leben. Korrupte Richter beim Bundesgericht, Rocker bei der Polizei BS.
Gibt es noch eine Steigerung?
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fifa-korruptionsskandal-versagen-der-schweizer-justiz-16900766.html?GEPC=s9&premium=0x50e4c7c6d5bfc4ef738ed75a676286dc
Die selbstverschuldete Steigerung findet nun auch noch im Ausland ihre Berichterstattung.
Ganz schön peinlich für die Schweiz und ihr ach so tolles Image.
Huch? Was ist denn das? Hat der gechasste Rechtsanwalt Oliver Lücke wohl doch mit allem Recht? Kommt das alles im Ausland (wie bereits mehrmals angedeutet) zur Sprache? Das passt ja alles bestens zum widerwärtigen Mobbing!
Unsere Berichterstattung wird ebenfalls fortgeführt und intensiviert werden.
Guten Tag! Da ist ein weiterer Artikel von der faz aus Deutschland, der sich erneut mit der schweizerischen „Justiz“ befasst. Zitat: „Das gesamte, hochgradig politisierte Schweizer Justizsystem legt erschreckende Schwächen an den Tag, die der Reputation des ganzen Landes schaden. „Die Bananenrepublik – das sind wir“, kommentierte die „Sonntagszeitung“.“
https://www.google.ch/amp/s/m.faz.net/aktuell/sport/fussball/korruptionsermittlungen-schweizer-justiz-versinkt-im-fifa-sumpf-16917706.amp.html?fbclid=IwAR14yoXC7bjEGj-GuAytmb700H0R9Ks3ClCu6aa0_z2klxPzCQaKL9Q0duc
Dieser Satz hätte auch von mir stammen können und fast all meine Kommentare der letzten drei Jahre hier zusammen.
Danke für den Artikel. Von meiner Seite habe ich AI International über die von mir gemerkten Vorgänge informiert und als Antwort erhalten, man werde die Vorgänge bewerten und dann gegeben falls in den Jahresberichten verarbeiten. Schon in den letzten Jahren wurde Kritik im Bereich Justiz und Exekutive bezüglich Diskriminierung von Osteuropäern erwähnt, die Justiz selber aber nicht behandelt. Die Urteile in den Datenbanken sind so widersprüchlich, oft ohne erkennbaren Faden + dieses ständige Telefonieren in laufenden Verhandlungen sind bemerkenswert. In den Erstinstanzen treibt sich Willkür auf dem Papier nur noch so rum. Gerade die Sache in Graubünden (nachträglich abgeänderter Urteilstenor um eine beim zu beurteilenden Erbstreit nicht beteiligte Person eine sechsstellige Summe zugesprochen erhalten haben) https://www.suedostschweiz.ch/aus-dem-leben/2020-07-30/querelen-der-buendner-justiz-sind-beim-bundesgericht-angelangt werde ich weiter beobachten. Wurde von mir auch der AI gemeldet.
Ich möchte die Schweizer Justiz hier nicht an die Wand stellen, jedoch finde ich es wichtig zu verstehen, mit wem die EU überhaupt verhandelt. Wenn man fremde Richter ablehnt, wieso dann an unserem Markt teilnehmen um dann auch noch unsere Bürger missbrauchen. Ganz wichtig, möchte ich von der Schweiz nicht über “Osteuropas Justiz” belehrt werden, wenn man selber einen Saustall hat. Wenn man mit dem Finger auf Polen und Ungarn zeigt, dann bitte selber auf seinen Stall zeigen.
Danke-Merci
@Brasauskas
Sehr geehrter Herr Kollege
Wenn das schweizer Stimmvolk am 27. September 2020 richtig entscheidet und diese “Begrenzungsinitiative” dieser SVP angenommen wird (was zu hoffen ist), dann haben die sich selbst entsorgt und wir sind die aus dem Binnenmarkt, dem CCBE, Schengen, Dublin und wohl auch aus dem Lugano-Übereinkommen endlich los. Bei Grossbritannien ist die EU nämlich auch nicht zimperlich, was das Lugano-Übereinkommen anbelangt:
https://www.nzz.ch/meinung/kurzsichtiges-raenkeschmieden-der-eu-gegenueber-grossbritannien-ld.1570987?reduced=true
Des Weiteren muss sodann sicher gestellt werden, dass schweizer “Richter” nicht über den Umweg “Fürstentum Liechtenstein” gleichwohl politischen Einfluss auf unseren Binnenmarkt ausüben können, wie beispielsweise ein Richter Carl Baudenbach am EFTA-Court von September 1995 bis April 2018 tätig war und diesen von 2003 bis 2017 !präsidierte!, obschon die Schweiz der Jurisdiktion des EFTA-Courts wegen eben “keine fremde Richter” nicht unterstellt ist. Ich wiederum möchte keine solchen “fremden Richter” aus einem Staat mit politischer Justiz in unseren Gerichten sehen. Nachdem dieser Carl Baudenbacher den EFTA-Court verlassen hat, hat der sich ganz schön abschätzig über das Rahmenabkommen bzw. dem Schiedsgericht geäussert, was Bände spricht. Zitat: “Gemäss Baudenbacher “unterwirft sich die Schweiz dem Gericht der Gegenpartei, dem die Unparteilichkeit fehlt”.”
https://www.cash.ch/news/politik/schweiz-eu-experte-kritisiert-rahmenabkommen-deutlich-1278792
Einen Beweis für diese Behauptung bleibt dieser Baudenbacher natürlich in seinem Interview schuldig. Ich wiederum kenne aber ein Gericht was definitiv nicht unabhängig ist und das ist dieses Bundesgericht; aber das Thema bzgl. Vorbringen verfälschten/ignorieren, Mandatssteuer, Richterwahlen usw haben wir ja hier bereits schon umfangreich thematisiert.
Ad Oliver Lücke
Vielen Dank für die interessante Eingabe und die Links.
Ich hörte Baudenbacher zu Vorträgen im Wiener Globalisierungs-Symposium. Sehr interessant. Ein echter Schiedsrichter.
Die Schweiz hat wohl Bedenken zum EugH etc.. erstens, weil seine Entscheidungen im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Zweitens bediente der EUGH sich eines Tricks, um möglichen Widerstand der Mitgliedstaaten schon im Keim zu ersticken. Er berücksichtigte bei seinen Urteilen unausgesprochen die Regelungstrends in der EU: Nationale Gesetze, die sich auch in der Mehrzahl der übrigen Mitgliedstaaten fanden, erklärte er trotz Beschränkung der Grundfreiheiten für ausnahmsweise gerechtfertigt. Staatliche Regeln hingegen, die so in der Mehrheit der anderen nationalen Rechtsordnungen nicht enthalten waren (also was oft in der Schweiz vorkommt), hält er für ungerechtfertigt und rechtswidrig.
Deshalb kann ich es schon nachvollziehen wieso die Schweizer so einen Widerstand leisten.
Ob sie es durchhalten.. mal schauen.. der jetzige Zustand ist aber unbefriedigend. Ich möchte ganz persönlich auch nicht das die Schweiz so wie jetzt weiter Zugang zu unserem Markt hat. Ich finde ganz besonders die Justiz in der Schweiz problematisch + die ständige Diskriminierung unserer Bürger.. Ich habe das auch meinen EU abgeordneten so geäußert.. er teilt die Meinung von mir.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Blogs
Es beehrt mich Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ab dem 16. November 2020 um 10:00 Uhr mein Verfahren 2E_4/2019 beim Schweizerischen Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft betreffend Schadenersatz aus Verantwortlichkeitsgesetz bzgl. der Offenlegung meines Namens und den sonstigen Vorkommnissen in die mündliche (Vorbereitungs-)Verhandlung übergeht.
Anlässlich dieses Verfahrens kann auch die Frage geklärt werden, inwieweit ich mit meinen Rügen tatsächlich einen “privaten Kreuzzug” praktiziert hatte, oder ob ich nicht doch die Interessen meiner Klienten unter den damaligen obwaltenden Bedingungen bestmöglich versucht hatte zu wahren.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Ad Oliver Lücke
Gratulation Herr Kollege. Für mich war klar das an der Sache schon einiges dran ist. Offenbar gibt es auch Richter am Bundesgericht die eine ähnliche Meinung haben. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Ich bin gespannt, was Sie heute an der mündlichen Verhandlung gehört haben. Ich gehe davon aus, dass Sie hier darüber berichten.
Sehr geehrter Herr Kollege Merkel
Ja, der Termin fand heute morgen im Gebäude des Bundesgerichts statt. Ich konnte meine Klage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit weiteren Beweisen komplettieren. Als nächstes findet die eigentliche mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Als Termin kommt möglicherweise sogar noch der Dezember 2020 in Betracht.
Bei dem Termin wird dann die Veröffentlichung meines Namens usw. Verfahrensgegenstand sein. Ich hoffe Sie haben Verständnis, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt hier keine weiteren Angaben machen kann.
Den Termin werde ich hier bekannt geben bzw. dieser wird auch über die Website des Bundesgerichts unter „Sitzungen“ ersichtlich sein:
https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/federal-meeting.htm
Beste Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Eine mündliche Verhandlung wegen einem “deutschen” Anwalt beim ehrwürdigen Bundesgericht.
Unglaublich, mit “wem” sich unsere Justiz abgeben muss….
An_nonym! Hallo! Immer zur falschen Zeit am richtigen Ort um zu helfen wo es geht! Merci vielmol für den Kommentar “deutschen” Anwalt beim ehrwürdigen Bundesgericht” und “wem sich unsere Justiz abgeben muss”. Dies bestätigt genau das, was wir im Ausland einer stetig wachsenden Zahl von Menschen berichten, nämlich dass “eure Justiz” übervoll mit fremdenfeindlichen Chauvinisten ist, wobei es selbstverständlich auch Ausnahmen gibt, die ich ausdrücklich an dieser Stelle ausklammern möchte.
Also mir hat man mal beigebracht, dass vor den Schranken des Gerichts jeder Mensch ohne Ansehen seiner Person gleich zu behandeln ist, was wohl auch irgendwo in “eurer” Bundesverfassung steht. Dank dem Kommentar von An_nonym kann meinerseits einmal mehr belegt werden, dass das in Realität in der Schweiz nicht der Fall ist, denn in der Schweiz werden Ausländer gegenüber Schweizern bestenfalls durch die Gerichte “nur” verachtet bzw. benachteiligt/diskriminiert, oder eben im schlimmsten Fall völlig ausgeplündert und abgezockt. Das hat was von Sozialdarwinismus in seiner Reinform, was bekanntlich neben Chauvinismus zwei Seiten der gleichen Medaille ist. Es ist aber geradezu dreist, einerseits in der Schweiz Ausländer derart abzuzocken/zu missbrauchen, aber andererseits sich dann beispielsweise im CCBE mit einer Delegation breitzumachen, oder sich regelmässig beim “Sechsertreffen” rumzutreiben:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-076.html
Aber ich verrate An_nonym etwas; Ich ersuche den Betreiber dieses Blogs um Bekanntgabe des Klarnamens von An_nonym, um An_nonym das Privileg zu gewähren, im “ehrwürdigen Bundesgericht” seinen Chauvinismus und Xenophobie im Sinne einer Zeugenaussage in persona öffentlich und in Anwesenheit der (ausländischen) Presse kund zu tun. Ob auch Schweizer Presse anwesend sein wird, ist mir nicht bekannt. Die hier getätigte Aussage ist jedenfalls ein weiterer Mosaikstein im Gesamtbild. Das, was mir widerfahren ist, ist nur ein Symptom einer viel grösseren Ursache und dies wird im Ausland immer mehr zur Kenntnis genommen.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass An_nonym im Anschluss an seine Zeugenaussage einen einschneidenden beruflichen Umbruch erleben wird, sollte An_nonym in der Verwaltung, Staatsanwaltschaft, oder gar bei einem Gericht als Gerichtsschreiber oder Richter arbeiten. Denn die Schweiz toleriert vorgeblich Fremdenfeindlichkeit in keiner Weise und geht angeblich gegen jedweden Rassismus/Fremdenfeindlichkeit vor. Sollte An_nonym jedoch ein Anwalt sein, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass sich inskünftig AusländerInnen von An_nonym nicht mehr willkommen heissen lassen möchten. Wir werden noch sehen, wie sich das entwickelt. Die Majorität der Schweizerinnen und Schweizer verurteilt Fremdenfeindlichkeit.
Ohne Grussformel
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Herr Lücke
Wir hatten bereits miteinander das Vergnügen. Falls sie noch weitere Mosaiksteine benötigen.
Mittlerweile hätte ich einige Beweise die Hinterfragungswürdig sind. Ein kurzer Überblicke den ich Allgemein halten möchte, wollen ja keine vorzeitig wecken. Anzeige von Wirtschaftsbetrug und Gefährdung von Menschen NULL REAKTION ,dass Ermittlungen aufgenommen wurden sind nicht bekannt, da keine Zeugenvernehmung ?! Zweiter Juristische Fragwürdige Fall? Anfrage bei einer Bundesbehörde zu einer Sachlage, Anfang eines Monats bewirkt das eine andere Bundesbehörde, Ende des gleichen Monats ,genau die Sachlage, zu ungunsten ändert und ihrer Empfehlung hernimmt um einige wenige zu schützen, dass dabei Menschenleben gefährdet sind, scheint den Verantwortlichen wohl entglitten zu sein. Staatsverträge,Verfassung, Gesetze und Verordnungen gelten für Verantwortlichen dabei auch mehr so als “vom hören sagen”, beim einhalten von Rechtshierarchie erfolgt der Komplettausfall. Ich bin Laie und mir stehen die Haare zu Berge. Ich kenne es eigentlich so wenn Behörden/ Gerichte / Kenntnis haben müssten Sie etwas tun. Schweizer Juristen wollen dies nicht anfassen ?
Grüsse gehen raus
Karl Otto
ad An_nonym: Bitte auch vermeintlich offenkundig ironische Beiträge als solche kennzeichnen.
Das hätte auch von Erwin Bumke und seiner Blutschutzkammer stammen können.
@Tades
Sehr geehrter Herr Kollege
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ja, an sowas dachte ich auch schon, wobei ich einen abscheulichen Diktator (dessen Name ich grundsätzlich nicht erwähne) aus seiner Reichstagsrede vom 30. Januar 1937 zitieren möchte: “Die nationalsozialistische Revolution hat demgegenüber dem Rechte, der Rechtswissenschaft sowohl als der Rechtsprechung, einen eindeutigen klaren Ausgangspunkt gegeben: Es ist Aufgabe der Justiz mitzuhelfen an der Erhaltung und Sicherung des Volkes vor jenen Elementen, die sich als Asoziale entweder den gemeinsamen Verpflichtungen zu entziehen trachten, oder sich an diesen gemeinsamen Interessen versündigen.” (Quelle: Fraenkel, Ernst, Der Doppelstaat, 4. Auflage, Hamburg, S. 159 f.).
@ Oliver Lücke
Unterstütze die Arbeiten von Ihnen wie Sie wissen seit Anfang und bewundere Ihre Gradlinigkeit sehr. Gerne kontaktieren Sie mich mal wieder,
Gruss
Theo H Grepper
an An_nonym
(Eine mündliche Verhandlung wegen einem “deutschen” Anwalt beim ehrwürdigen Bundesgericht.
Unglaublich, mit “wem” sich unsere Justiz abgeben muss….) wird hier von mir als Laie mit eingeschränkten Deutschkenntnisse kommentiert. Egal wie der/die Beteiligte An_nonym “deutschen” (in Klammern oder auch ohne Klamern) erwähnt, wird ausreichend fremd-feindlich(deutschfeindlich) verstanden. Seine Aussäuerung ist mehr als Provokation für Herrn Lücke, der aber verdient gegen diese Provokation antwortet. Glücklicherweise kann Herr Lücke dank seiner Ausbildung mindestens sich währen aber was für Chance haben die Laien mit ausländischer Ursprung? Absolut keine. Auch hier muss ich den Herrn Lücke zusätzlich unterstützen: auch der Mobbing und die Lügen eines Schweizers haben gegen die Wahrheit eines Ausländers bessere Chancen zu gewinnen, bzw. ein Schweizer kann einen Ausländer auch mit Unwahrheiten besiegen, weil die Äusserungen dieses Ausländers sehr perfid von der Schweizerjustiz bis Bundesgericht verschwiegen wird. Frage ist wie lange wird diese Justiz so funktionieren!
Schlussendlich die Skandalen(um Lauber, BGer-Präsident Meyer, usw.) bei BGer sind als Beweise, was für Qualität bei dieser Justiz herrscht, deswegen dürfte dieses BGer auch nicht so ehrenwürdig wie der/die An_nonym es behebt.
Ich gratuliere Herrn Lücke für seine Energie auch gegen Provokationen zu antworten und die Sachen und Tatsachen mit ungeschminkt zu nennen.
Freundlichst
Baslerinteressent
Offenbar ist der doch eher flapsige Spruch ” Ein Anwalt der sich selbst vertritt, hat einen Esel als Mandanten” in der Schweiz noch völlig unbekannt.
Wenn man die große Menge an gutgeheißenen “Laienbeschwerden” welche im schriftlichen Verfahren abgehandelt wurden bei Bundesgericht und Obergericht anschaut, muss man diesen “Spruch” in der Schweiz nicht unbedingt nutzen. Im Falle Lücke sehe ich auch keinen Grund einen Anwalt einzuschalten. Insbesondere wenn man selber Rechtskundiger ist und die Sprache beherrscht . Emotionen braucht der Schweizer Zivil- und Strafprozess sowieso viel mehr.
Aktuelles Urteil zu Herrn Lücke:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-10-2020-2C_305-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
Sehr geehrter Herr Kollege Merkel
Sehr geehrter Herr Kollege Brasauskas
Sehr geehrte Nutzer dieses Blogs
Am 05. Februar 2021 findet um 10:00 Uhr die mündliche Verhandlung in Sachen Oliver Lücke gegen Schweizerische Eidgenossenschaft im Schweizerischen Bundesgericht statt. Anlässlich dieser Verhandlung wird die Frage zu klären sein, inwieweit sich die Offenlegung meines Namens auch in Bezug auf das hier thematisierte Urteil in Verbindung mit Erwägungen wie beispielsweise “anwaltlicher oder privater Kreuzzug” auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann bzw. ob diese Ausführungen für sich allein betrachtet bereits widerrechtlich sind.
Der Termin wird auf der Website des Bundesgerichts unter der Rubrik “Sitzungen” veröffentlicht werden. Den Link finden Sie hier:
https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/federal-meeting.htm
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lücke
5 Feb.2021, da bin ich gespannt ob und wie das Bundesgericht ,dies so sieht. Falls der Weg an Bern vorbei führt, lust auf Pizza wäre gegeben 🙂 fühlen Sie sich eingeladen ,nicht vorgeladen *ironie off”.
Beste Grüsse gehen raus.
Karl Otto
Kollege Lücke
Ich gratuliere Ihnen. Für Schweizerische Verhältnisse in welcher der Großteil der Prozesse überhaupt nicht mündlich stattfindet ist eine Verhandlung schon eine Errungenschaft. Ich werde ihren Fall im Auge behalten.
@Tades Brasauskas
Es gibt viele interessante Urteile des Bundesgerichts, in denen dieses festgestellt hat, dass die Abweisung des Antrags auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung gemäss der EMRK durch kantonale Gerichte auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts rechtswidrig waren. Die Anzahl der Urteile und die von den kantonalen Gerichten für die Abweisung genannten Gründe sind interessant. Es ist mit weniger Zeitaufwand verbunden von einem Schreibtisch aus Urteile zu fällen ohne die betroffene Partei oder deren Vertreter persönlich anzuhören anstatt einen Gerichtssaal zu reservieren und sich persönlich ein Bild von der Glaubwürdigkeit einer Person zu machen und möglicherweise wird die Presse nicht auf einen Fall aufmerksam, weil Journalisten wahrscheinlich die anonymisierten Urteile auf der Webseite des Gerichts nicht von sich aus lesen und Urteile eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin in der Regel nicht auf der Webseite des Gerichts veröffentlicht werden. Urteil 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 (Obergericht des Kantons Schaffhausen); Urteil 9C_59/2020 vom 13. Mai 2020 (Tribunal cantonal du Valais); Urteil 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 (Verwaltungsgerichts des Kantons Zug); Urteil 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 (Obergericht Schaffhausen; Urteil 8C_64/2017 vom 27. April 2017 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 8C_723/2016 vom 30. März 2017 (Kantonsgericht des Kantons Luzern); Urteil 8C_757/2015 vom 14. Dezember 2015 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 8C_515/2015 vom 16. November 2015 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 8C_426/2014 vom 23. April 2015 (Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich); Urteil 9C_854/2012 vom 30. Januar 2013 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 9C_359/2011 vom 25. August 2011 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil 9C_677/2010 vom 11. Oktober 2010 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); BGE 136 I 279 (Urteil 9C_870/2009 vom 8. Juni 2010 Sozialversicherungsgerichtshof des Kantons Freiburg); Urteil 8C_71/2010 vom 30. April 2010 (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich); Urteil I 573/03 vom 8. April 2004 (Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden); BGE 122 V 47 (Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Urteil vom 5. Februar 1996). Haben Sie schon von der aktuellen Volksinitiative in Bezug auf die Justiz in der Schweiz gehört?
@Georg Merkl
Vielen Dank auf den Verweis zu der Volksinitiative und die vielen interessanten Links. Die Initiative war mir so nicht bekannt. Schön das sie aber ein Mittel haben Justiz zu korrigieren.
Ich persönlich empfinde die Mündlichkeit in einem Sozial- oder Arbeitsprozess für sehr wichtig, da der persönliche Eindruck nach meiner Meinung zur Urteilsfindung sehr wichtig ist und ein Richter auch untersuchen sollte. Bis zu unserer Unabhängigkeit aus der UdSSR hatte ich in 3 Jahren sowjetischen Arbeitsprozess gefühlte 100 Urteile zugestellt bekommen in dem nur 2 x eine mündliche Verhandlung anberaumt waren. Das handelte sich aber dann nur um ein Verfahren in dem die Zeugenvernehmung und die HV an zwei verschiedenen Tagen gelegt wurden. Seit unserer Unabhängigkeit ist die mündliche Verhandlung in Arbeitsprozessen die Regel und getrennte Zeugeneinvernahmen nicht mehr erlaubt. Es gibt aber Bestrebungen das rückzudrehen. Die “Zeitbelastung” wird hier stets ins Feld geschoben.
Die fehlende Mündlichkeit im Arbeitsprozess wurde in unserem SU- Studium begründet mit der “hohen Arbeitslast” von Richtern und des Vermeidens von Ablenkungen der Richter durch Diversanten. Diversanten wurde dann in der Regel alles beschrieben wer in einen Prozess als Besucher beitreten wollte oder halt unabhängige Anwälte (in der Regel waren Vertreter von Arbeitern amtlich beigezogene Juristen mit einer Festanstellung bei einer staatl. kontrollierten Gewerkschaften. Unabhängige Juristen existierten in der Spätzeit der UdSSR, jedoch wurden sie in der Regel nicht zum Prozess zugelassen).
@ Oliver Lücke
Bei der Pizza in Bern mache ich auch mit…
Grüsse
Theo H Grepper
Sehr geehrte Nutzer dieses Blogs:
Nunmehr ist der Termin auf der Website des Schweizerischen Bundesgerichts online geschalten:
https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/federal-meeting.htm
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@Oliver Lücke
Wenn ich es richtig verstehe, geht es um ein Verfahren gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes und erfolgt zuerst eine Verfügung des EFD, gegen welche dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden kann und gegen dessen Urteil dann eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden kann. Ich habe aber auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Rechtsprechung Datenbank kein Urteil betreffend ihren Fall gefunden. Wurde als Urtel des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht auf dessen Webseite veröffentlicht?
@Merkl
Nein, es handelt sich um eine „Direktklage“ gemäss. Art. 120 BGG iVm Art. 10 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz. Das Bundesgericht urteilt also so zu sagen als einzige Instanz über sich selbst.
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@Oliver Lücke
Haben Sie bereits selbst Journalisten über das Thema des Verfahrens informiert und zur Verhandlung eingeladen? Für die Online-Zeitung republik.ch arbeitet glaube ich eine ehemalige Gerichtsberichterstatterin der NZZ und auch die NZZ leistet sich glaube ich noch eine Gerichtsberichterstatterin. Vielleicht hätte auch jemand vom Beobachter Interesse. Dominique Strebel ist Journalist und Jurist und bildet Journalisten aus und hat einen Blog, in dem es um die Transparenz bzw. Öffentlichkeit der Justiz und Staatsanwaltschaften geht. Haben Sie Kontakt zum Initiativkomitee der Justizinitiative?
@Merkl
Vielen Dank für Ihre Hinweise, jedoch spreche ich nur noch über die, aber keinesfalls mehr mit denen. Die brauchen jetzt auch nicht mehr zu kommen, nachdem ich früher vergeblich versuchte, die auf die Missstände aufmerksam zu machen.
Das dürfte nach allem, was passiert ist, menschlich nachvollziehbar sein.
@Oliver Lücke
Ich weiss nicht mit welchen Journalisten Sie vorher schon Kontakt hatten. Journalisten mit einem juristischen Studienabschuss sind selten und Journalisten ohne juristischen Studienabschluss scheuen häufig vor juristischen Themen zurück, da sie sich nicht zutrauen beurteilen zu können, ob an einem Thema was dran ist. Manchmal holen aber auch diese eine Meinung von externen Juristen ein und schreiben dann doch über ein Thema. Vom Ausbildungs- und beruflichen Hintergrund her und vom Inhalt der Artikel und Beiträge haben Brigitte Hürlimann und Dominique Strebel bei mir einen guten Eindruck hinterlassen. Dominique Strebel schreibt auch ab und zu für die Republik und wird ab 1. Mai 2021 Chefredaktor der Zeitschrift Beobachter.
@Oliver Lücke
Die Zeitungsartikel in in- und ausländischen Zeitungen auf der Seite “Wer wir sind” auf http://www.bund-fuer-gerechtigkeit.ch sind interessant. Beim Verein Bund für Gerechtigkeit gibt es Überschneidungen mit dem Initiativkomitee der Justizinitiative http://www.justiz-initiative.ch Herr Gasser ist auch Aktionär der Online-Zeitung Republik und die Artikel über die Schweizer Justiz dort sind interessant. Fast festhalten an einer ausführlich begründeten Rechtsauffassung nachdem diese knapp und nicht überzeugend begründet abgelehnt wurde muss in einer Demokratie und einem Rechtsstaat zulässig sein ohne, dass Kritik an in Urteilen geäusserten Rechtsauffassung durch Kosten abgestraft wird und ohne, dass ohne eine Befragung des Vertreters und des Klienten darüber gemutmasst wird über welche Erfolgschancen der Klient vorher aufgeklärt wurde und ob ein Klient trotz geringer Erfolgsaussichten eine Beschwerde einreichen möchte und darin eine Rüge mit geringen Erfolgsaussichten mit dieser Rüge durchzudringen (zumindest vor jener Instanz) vorbringen möchte. Richter müssen kritikfähig sein und es akzeptieren, dass Andere es wagen ihre Meinung und Begründung nicht zu akzeptieren und eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung anstreben. In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Rechtsprechung nicht in Stein gemeisselt und muss einer Änderung zugänglich sein.
@Georg Merkl
Vielen Dank für Ihre Aussführungen. Leider muss ich Ihnen jedoch diesbezüglich entgegenhalten, dass diese Journaille “die Republik” weiland nicht einmal auf meine Email reagiert hat. Wenn Sie sich die Website der Zeitung anschauen, werden Sie unter dem Vorwand “Unabhängiger Journalismus ohne Bullshit: Willkommen bei der Republik” zur Kasse gebeten. Im Ergebnis kann ich Ihnen aber bestätigen, dass Sie ebenda den gleichen zensierten Schund zu lesen bekommen, wie bei allen anderen Qualitätsmedien auch. Bei den anderen Qualitätsmedien erhalten Sie den Schund indes in der Regel ohne Bezahlschranke sogar gratis.
Es ist den CH-Medien und selbstverständlich auch “der Republik” unbenommen, sich für den anstehenden Termin am 05.02.2021 beim Bundesgericht anzumelden und der Verhandlung beizuwohnen. Nur mich ansprechen brauchen die Damen und Herren nicht, denn ich habe bis auf ganz weniger Ausnahmen niemanden mehr hier irgendwas zu sagen. Glücklicherweise bin ich auf die nicht angewiesen und mein nächstes Interview mit 330’000 Lesern am Tag wird demnächst veröffentlicht. Mein Buch “Die Schweizer Justizindustrie – Das faule Geschäft mit dem Recht” ist auch bereits in Vorbereitung. Weitere Interviews werden ebenfalls nach dem 05.02.2021 folgen.
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@ OLiver Lücke
bezüglich “Das Bundesgericht urteilt also so zu sagen als einzige Instanz über sich selbst.”
Ich habe das nicht genau verstanden. Es gibt keine Beschwerdeinstanz für das Urteil? und ist die Gerichtsbesetzung genau die gleiche Besetzung wie die Besetzung die damals Sie im Urteil erwähnte?
@Tades
Herr Lücke hat bereits in seiner Antwort vom 21. Januar 2021 von 15:26 geschrieben, dass es um eine “Direktklage” gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG) und Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) geht. In Artikel 10 Absatz 2 VG steht, dass das Bundesgericht über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis cbis als “einzige” Instanz im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes urteilt, In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c steht “die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Eidgenössischen Gerichte”. In der Regel teilt einem das Bundesgericht nicht nach der Einreichung einer Beschwerde oder Klage nicht mit, welche Richter oder Richterinnen über diese urteilen werden und welcher Gerichtsschreiber das Urteil vorbereiten wird. Wenn Sie sich das Bundesgerichtsgesetz durchlesen, sehen Sie, dass es gegen Urteile des Bundesgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel (abgesehen von einem Gesuch um Erläuterung und Berichtigung [Artikel 129 BGG] oder von einem Gesuch um Revision [Artikel 121 bis 128 BGG]) gibt. Als Rechtsmittel bleibt nur eine Beschwerde beim EGMR. Es gilt zum Beispiel gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Grund für einen Richter in einem Verfahren nachher in den Ausstand zu treten, wenn er vorher im selben Verfahren in einem Zwischenentscheid entschieden hat einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (= das Gericht übernimmt den Vorschuss für die Gerichtskosten als “Darlehen” an den Antragsteller) oder auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (= das Gericht zahlt diesem nachher eine vom Gericht festgesetzte Entschädigung als “Darlehen” an den Antragsteller) mit der Begründung, dass die Beschwerde oder Klage “aussichtslos” ist, abgelehnt hat und er kann nachher im Verfahren auch den Endentscheid fällen. Es kommt äusserst selten vor, dass nach einem in einem Zwischenentscheid abgelehnten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der Antragssteller im Endentscheid mit seinen Anträgen vollumfänglich oder teilweise obsiegt und sich somit nachträglich (ex-post) nach einem Entscheid (von in der Regel mehreren Richtern oder Richterinnen) herausstellt, dass die Chancen mit der Beschwerde oder Klage zumindest teilweise zu obsiegen doch nicht wesentlich geringer waren als damit zu unterliegen.
Verantwortlichkeitsgesetz (VG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1958/1413_1483_1489/de
Bundesgerichtsgesetz (BGG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2006/218/de
@Tades
Ja, so sieht es aus. Bezüglich dieses Umstandes verweise ich Sie auf ein abgeschlossenes Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Schlick-Labe gegen Deutschland, welches mittels Vergleich zum Abschluss gebracht wurde:
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-192845%22]}
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-198380%22]}
Da hatte wohl Deutschland “kalte Füsse” bekommen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erfolgreich sein könnte.
Allerdings möchte ich vor dem Termin noch nicht zu sehr ins Detail gehen, da ich mir nicht nachsagen lassen möchte, ich würde versuchen, mit der Öffentlichkeit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Gerne kann ich Ihnen eine Zusammenfassung per Mail zukommen lassen, falls Sie das wünschen.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@windmühle
Immerhin hätte ein positiver Entscheid für den doch eher ambitionierten Kläger einen positiven Effekt.
Er könnte dann seine von ihm behaupteten Schulden in der Schweiz begleichen und einer neuen, beruflichen Zukunft in Luxemburg ins Auge sehen. Ob die Luxemburger Behörden es jedoch goutieren werden, dass ein bis anhin mit eher zweifelhaften finanziellen Background ausgestatteter Rechtsanwalt zukünftig die Interessen von Mandanten in Luxemburg vertreten soll-te, steht jedoch auf einem anderen Blatt. Nach meinem Dafürhalten sollte sich der Kläger aber beruflich “umorientieren” und z.b. in einer Versicherung in Bern arbeiten. Dies dient auch den Interessen der mittlerweile zahlreichen Gläubigern, die mutmasslich kein Interesse daran haben, langwierige oder sonstige Prozesse mit dem beflissentlich auftretenden Kläger zu führen.
Mit freundlichen Grüssen
U.K.
@ U.Kählin
Luxemburg ist nach meiner Erfahrung vom Calvinismus nicht so geprägt wie die Schweiz . Weshalb die finanziellen Verhältnisse von Anwälten nur von untergeordnetem Interesse für die Mandatsausübung spielen. Ebenfalls sind Luxemburger Anwälte nicht so behördenlastig wie die mir bekannten Schweizer Kollegen. Ferner sind die mir bekannten Verlustscheine gegen Anwalt Lücke stets entweder die Finanzabteilung der Beschwerdekammer des Obergerichts Bern oder das Bundesgericht vermerkt. Bei näherer Betrachtung sind diese Verlustscheine schon ein nützliches Indiz für die Behauptungen von Kollege Lücke in dem kommenden Prozess.
an U. Kählin
Die Empfehlung von U. Kählin ist sicherlich als bestellte Reaktion. Herr Oliver Lücke ist für eine befangene Gruppe wie Stachel im Auge. Befangenheit ist aber eine Justiz-Krankheit und Justiz-Skrupellosigkeit und O. Lücke versucht diese Krankheit zu bekämpfen. Er müsste genau hier in der Schweiz noch mehr Aufwand machen um sie zu besiegen und seine Chancen sind keinesfalls klein. Die befangenen kantonalen Richter gleich wie die Bundesrichter werden immer schwerer haben. Wann ich bspw. als Laie und mit gebrochenem Deutsch sie ziemlich ins Schwitzen bringe, dann die Gleichen wie O. Lücke müssten die befangene Garnitur reformieren oder sie zur Aufgabe zu zwingen. U. Kählin kann sicherlich bemerken, wie die Bundesrichter sehr ungern “parteilos” geworden sind.
MFG: Baslerinteressent
@ Herr Lücke
Sehr geehrter Herr Lücke
Verstehe ich Sie richtig?
Das Bundesgericht ist gegen Sie. Die Berner Justiz ist gegen Sie. Der Berner Anwaltsverband ist gegen Sie. Und sogar die Presse ist gegen Sie.
Haben Sie dafür eine plausiblere Erklärung ausser der, dass das alles eine systematische Verschwörung gegen Sie ist, welche einzig zum Ziel hat, einen unbequemen Anwalt zum Schweigen zu bringen? Ich kann mir (eventuell aus purer Naivität) fast nicht vorstellen, dass das alles nur geschehen ist, um Sie weg zu bekommen.
Freundliche Grüsse und trotz allem… viel Erfolg!
Sehr geehrter Herr Tades
Vielen Dank für Ihre Antwort. Liegt Ihnen der vollständige Betreibungs-Registerauszug von Rechtsanwalt Oliver Lücke vor um eine derartige Aussage tätigen zu können?
Das sind sicherlich aber Alles nur Details, oder wie man zu sagen pflegt: “Nebensächlichkeiten” , weil ja hier die – angeblich – grosse Verschwörung im Gange ist…..
Freundliche Grüsse
U.K.
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen
Anbei sei erwähnt, dass wenn wie in casu ggf. das Bundesgericht an sich (oder zumindest die verfügbaren Richter einer Abteilung) befangen sein sollten, die Möglichkeit besteht den Ausstand all dieser Bundesrichter zu verlangen (bzw. in casu sogar aller ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter).
Gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG bestimmt dann die Präsidentin des Bundesgerichts (zurzeit Frau Niquille) per Los die nötige Anzahl ausserordentlicher nebenamtlicher Bundesrichter aus den Ober- und Kantonsgerichtspräsidenten/innen der Kantone, die nicht involviert sind (womit z.B. der Kanton Bern wegfallen würde). Diese a.o. nebenamtlichen Bundesrichter entscheiden dann zum einen über das Ausstandsbegehren an sich und ggf. auch in der Hauptsache, wenn der Ausstand berechtigt ist.
Im Fall von Herrn Lücke würde ich dies geltend machen (wie erfolgsversprechend ein solches Begehren auch ist, sei dahingestellt).
Ich erinnere nochmals an das folgende Urteil:
https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2018_481_66aac9d90c27490cbd9e7a8a6d6b36fe.pdf?path=E%3A%5C%5Cwebapps%5C%5Ca2y%5C%5Ca2ya-www-trbpub100web%5C%5Cpdf%5C66aac9d90c27490cbd9e7a8a6d6b36fe.pdf&dossiernummer=BK_2018_481
Davon wörtliches Zitat:
“Es ist mittlerweile
gerichtsnotorisch, dass sich der Beschwerdeführer seit etlicher Zeit und insb.
bereits vor der Verhandlung vom 21. August 2017 intensiv mit Zuständen in der
schweizerischen Justiz beschäftigt, die er mit aller Vehemenz als Missstände
betrachtet. Beinahe zahllose öffentlich einsehbare Urteile, aber auch die vom
Beschwerdeführer am 21. August 2017 erwähnte 500-seitige Eingabe an die
Justizkommission des Kantons Bern belegen dies”
Sogar wenn man davon ausgehen würde, dass Herr Lücke tatsächlich unfair behandelt worden ist – wofür meiner Meinung nach keine nennenswerten Indizien bestehen – ist schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern ein solches Vorgehen auch nach nur im Ansatz verhältnismässig sein könnte. Herr Lücke ist scheinbar bereit, seine berufliche Existenz einfach so wegzuwerfen, indem er sich in den “Mobbing”-Vorwurf reinsteigert, bis kein Geld mehr vorhanden ist. Ich sehe schlicht nahezu keine Situation, die eine 500-seitige Eingabe an die Justizkommission rechtfertigen würde, schon gar nicht das behauptete “Mobbing” oder die Ausstandsproblematik. Aber hey, man kann sich natürlich auch selber zugrunde richten indem man unbedingt Recht bekommen will. Scheinbar geht es wirklich nur noch “ums Prinzip”.
Sehr geehrter Don Quijote
Es erstaunt schon etwas, dass hinsichtlich des von ihnen behaupteten “selber Zugrunderichtens” es bislang noch nicht das Thema war, ob bei derartigen Eingaben/Verhalten nicht auch einmal die Prozessfähigkeit geprüft werden sollte, damit die betreffende Person rechtzeitig “geschützt” werden kann.
Das Recht zur Prozessführung steht nur handlungsfähigen Personen zu. Bestehen Anzeichen dafür, dass es an der Prozessfähigkeit einer Partei mangelt, hat die Aufsichtsbehörde die Frage von Amtes wegen zu prüfen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 5. Kap. N 32). Die Prozessfähigkeit als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit bestimmt sich nach materiellem Recht und setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Die Urteilsfähigkeit ist gemäss konstanter Praxis für eine bestimmte Person nicht ganz allgemein, sondern im Hinblick auf eine bestimmte Handlung zu beurteilen. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 16 N 6). Diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird vom Gesetzgeber als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizin-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht zu verhindern geeignet sind. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch die psychopathische Querulanz, die sich in einer Reihe abnormer Reaktionen von Personen zeigt und die auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist: Die Betroffenen versuchen ihr eigenes, zumeist falsch beurteiltes Recht in übertriebener, nicht mehr einfühlbarer und unangemessener Weise durchzusetzen (vgl. BSK ZGB I-Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 4). Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtssuchender als psychopatischer Querulant bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise von einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können (vgl. BGE 118 Ia 238 E. 2.b).
Sehr geehrter Herr Kaehlin,
Danke für Ihren interessanten Input, Ihre Ausführungen sind überzeugend. Der von Ihnen erwähnte BGE 118 Ia 236 scheint tatsächlich sehr gut auf die vorliegende Situation zu passen:
“Der Beschwerdeführer begnügte sich nicht damit, alle denkbaren Rechtsmittel gegen die in seiner Sache ergangenen Entscheidungen zu ergreifen, sondern er verfolgte auch die daran beteiligten sowie die mit dem Vollzug der Strafe und der Landesverweisung beauftragten Personen und Behörden mit Klagen wegen Ehrverletzung und Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Insgesamt liess er bei den zürcherischen Bezirksbehörden allein in den Jahren 1986 bis 1989 ungefähr 115 neue straf- und zivilrechtliche Verfahren durchführen (ohne Ausstandsverfahren), alle im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und der Landesverweisung. Fast alle dieser Verfahren blieben erfolglos.” (E.2c S. 239)
Sehr geehrter Herr Kaehlin
Danke für diese information. Als Laie zieh ich folgenen Schluss , egal um was im Gerichtlichen geht, so geht es um Waffengleichheit und somit ” Augenhöhe” bei Start eines Verfahren, gegebenfalls auch bei Dingen im Vorfeld ( Ermittlungen etc ). Da kann ich auch eigender Erfahrung sagen und Beweisen ,dass ich dies anderst erfahren musste. Mir wurde trotz Mittellosigkeit und gegnerischen Anwalt, die Hilfe für einen eigenen Anwalt verwehrt, das Schweizer Bundesgericht befand dies auch so. Die vom Arbeitgeber verursachte Erkrankung dient dem Arbeitgeber zur Kündigung obwohl der Zeichnungsberechtigte des Unternehmen 2 Monate schon im Koma lag, der gültige GAV wurde ignoriert, Begründung, der Herr Richter hat ihn nicht im Netz gefunden. Beim Hinweis diesen hätte ich von der UNIA erhalten, wurde mit einem Augenrollen abgetan. Meine Gedanken “DDR 2.0” . Um weiterzufahren hätte ich 5 stellig in Vorleistung gehen müssen. Jo das geht auch locker easy , wenn man schon 2600 CHF durchladen durfte und der Arbeitgeber den Lohn von 4 Monaten schuldig ist . Ganz GROSSES Kino.
Grüsse gehen raus.
Karl Otto
Sehr geehrter Herr Karl Otto
Das mit der kostenlosen Rechtspflege (unentgeltlichen Rechtspflege) bzw. Beizug eines Pflichtverteidigers bzw. der Angestmache “Kosten” finde ich ebenfalls problematisch und scheint zu mindestens in einigen Kantonen systematisch zu passieren. Vermutlich auch vom Staat gewollt mit dem Hinweis auf die Belastung der Justiz. Ob das noch fremdenfeindliche, oder rassische Gründe hat, konnte ich nicht feststellen. Es fehlt Statistik dazu.
Hier scheint es im Zivilprozess wie im Strafprozess auch nach ihrer Erfahrung wohl Probleme zu geben. Als pensionierter Anwalt im Arbeitsrecht in Litauen habe ich einige Klienten gehabt welche bei uns (Litauen) Fernfahrer sind und ihnen ihre Anstellung wegen einem Verkehrsstrafverfahren in der Schweiz vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das geht leider in meinem Land nach meiner Meinung viel zu schnell und ist in der Regel rechtswidrig. In der Schweiz wurde stets von den Staatsanwälten bei Einstellung ( was sehr oft vorgekommen war) der Beizug eines Amtlichen Verteidigers (also Pflichtverteidiger) für nicht notwendig erachtet, da der Sachverhalt ( obwohl in der Regel sie auch in Haft gesessen hatten) einfach sei. Die Klienten sind dann auf den Kosten der Schweizer Kollegen trotz Einstellung liegen geblieben (Übrigens in Deutschland auch sehr oft üblich). Als Entschädigung für Haft gibt es dann auch nicht 200 Franken pro Tag, sondern 80 bis 120, da die Kosten in Litauen niedriger seien. Oder es brachte im Kanton BS ein Gericht die Kosten des Amtlichen Verteidigers (Pflichtverteidiger) trotzt Freispruch auf den Freigesprochenen, ohne das näher zu begründen. Eine Entschädigung für die ausgestandene Haft wurde aber trotzdem zugesprochen. Man stellte auch explizit den höheren Honorarsatz des Schweizer Kollegen fest. Kurz, mein Mandant lag trotz Freispruch auf höheren Kosten.
Was auch regelmäßig für Verwunderung sorgt ist eine Wegweisung von Litauern aus dem Schengenraum. Obwohl Litauen Mitglied von Schengen ist. Dann geht der Mandant dagegen rechtlich durch einen Kollegen vor, gewinnt das Verfahren jedoch werden die Kosten der Verteidigung die zugesprochen werden ausnahmslos niedriger zugesprochen, als die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten oder es fängt wieder damit an, dass der Sachverhalt einfach sei und ein Beizug eines Anwalts nicht notwendig war. Ich musste das unserem Aussenministerium melden, da es systematisch passierte. Ob sie dagegen eingeschritten sind, weiss ich nicht. Ich habe schon die skurrilsten Texte gelesen. Wobei anzumerken ist das bei Mandanten die mit der Westschweiz zu tun hatten ausnahmslos die Amtliche Verteidigung zugesprochen bekommen haben. Hier scheint es auch eine Art von Röstigraben in der Schweiz zu geben.
Sehr geehrter Herr Don Quijote
Anzumerken wäre noch, dass Oliver Lücke und einer seiner ehemaligen? Mandanten wohl eine Art “Allianz” bzw. “Symbiose” gebildet haben
und im Internet in eher fragwürdigen Blogs unter der Titel “Zwei Strafanzeigen gegen den Schweizer Journalisten Christian Mensch” – nur – ihre Sicht der Dinge darstellen.
Hierzu fällt dem fachkundigem Betrachter übrigens auf, dass die beiden publizierten Strafanzeigen gegen einen meiner Meinung nach völlig objektiv berichtendem Journalisten vom Schriftbild mehr oder wenig identisch sind. Dies lässt interessante Schlussfolgerungen zu, eine davon ist beispielsweise – hier lediglich hypothetisch formuliert – ob Oliver Lücke trotz Löschung aus dem Anwaltsregister des Kanton Bern noch weiterhin “aktiv” ist und u.U. sogar gewerblich am Markt auftritt. Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass dieses gerade in Bern ohne rechtliche Konsequenzen bleiben wird.
@ U Kaehlin
soweit ich informiert bin hat Kollege Lücke Anwaltliche Zulassung in der EU. Das müsste in der Schweiz berücksichtigt werden.
Ich habe den Zeitungsartikel gelesen. Er ist nicht besonders gut geschrieben und sein Unterton ist “Vorverurteilung”. Trotzdem halte ich die Anzeige von Kollege Lücke für stark übertrieben. Ob da was strafrechtlich ist, kann ich aber nicht beurteilen.
Die schlechte Qualität der Artikels Das merkt man schon daran, dass der offensichtlich in der Justiz geschulte Reporter sich nicht wunderte und erst recht nicht bei der STAWA hinterfragte wieso nach so vielen Jahren “Untersuchung” immer noch keine Anklage von der Stawa vorgelegt wurde. Der Fall soll doch gewöhnlich sein? braucht man im Kanton BS so lange für einen gewöhnlichen Fall ? . Wegen der Arbeitsüberlastung der Justiz ?. Was ist mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen? was der EGMR in seiner Rechtsprechung klar verlangt. Das hätte man als Journalist schon hinterfragen können. Auch ist unklar wieso der erste Strafverteidiger des Beschuldigten offensichtlich ohne Information zum Beschuldigten nicht an Einvernahmen von Zeugen trotz Einladung erschien.Ich habe zwischenzeitlich als interessierter Beobachter bei der Baster Stawa durch einen Reporter anrufen lassen. Die angekündigte Anklage scheint im November 20 immer noch nicht rausgegangen zu sein. Man verweigerte nähere Angaben mit Verweis auf das laufende Verfahren.
Der Fall bleibt unter Beobachtung und ich habe mir vorgenommen an einer etwaigen Hauptverhandlung als Beobachter irgendwann mal teilzunehmen. Der Fall Dorin ist interessant. Hoffe das Kollege Lücke dann mit seiner EU Zulassung auch sein Verteidiger in einer etwaigen Verhandlung ist.
Sehr geehrter Herr Tades
Das die von Ihnen erwähnten Fernfahrer wegen einer Verurteilung in der Schweiz als Konsequenz ihre Arbeitsstelle verloren haben, wollen Sie nun aber nicht ernsthaft der Schweiz anlasten?
Dies ist in der Schweiz übrigens genauso, denn warum soll z.b. eine Schweizer Spedition einen Chauffeur fürs Nichtstun bezahlen, der wegen den Klassikern: Abstand, Alkohol und Geschwindigkeit ein Fahrverbot und Ausweisentzug erhalten hat. Regeln sind eben dazu da, eingehalten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass für Schweizer Bürger in Litauen Ausnahmen gemacht werden, oder der Litauische Staat sonderlich erpicht ist, eine amtliche Verteidigung für Schweizer Staatsbürger bezahlen zu wollen.
@ Kaehlin
Es wird Sie schockieren, aber so sieht ein Rechtstaat aus
https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-lt-en.do?member=1
Unabhängig vom Einkommen ist in Haftsachen stets ein Amtlicher Verteidiger (vor) der Ersten Einvernahme Amtlich zu stellen. Man kann auch nicht auf einen Anwalt verzichten.
Das wird aber Schweizer Fernfahrer kaum betreffen, da seit den Zeiten von Manfred Krug und auf Achse ich keine Schweizer Fernfahrer in Litauen gesehen habe.
Ferner habe ich keinen Prozess in Litauen bezüglich meiner Klienten in Sachen Strafverfahren Schweiz verloren und meine Mandanten sind mit stattlichen Abfindungen rausgegangen. Der bloße Verdacht ein Strafverfahren begangen zu haben reicht in der Regel nicht aus eine Kündigung auszusprechen. Es gibt auch keine Kündigungsfreiheit in Litauen, sondern eine eingeschränkte Kündigungsfreiheit.
Sehr geehrter Herr Tades
Merci für Ihre Super Ausführung. Im meinem Fall spornserte die beklagte Firma zufällig den Sportverein, wo eine beteiligte Richterin, namentlich als Mitglied geführt ist , Komisch fand ich nur das der GAV ignoriert wurden ist und man die ganze Zeit sich im OR bewegt hat. Leider ist es am Geld gescheitert, weiter zu fahren, seiner Zeit. Bei dem erlebten kann ich mittlerweile Menschen verstehen, die sich im Darknet nach anderen Möglichkeiten umsehen. Ja werden jetzt einige aufschreien, dass ist kriminell, mag sein, dass erlebte ist leider FAR FAR AWAY von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Was bleibt ist die Erfahrung das es in diesem schönen Land, leider eine Klickenwirtschaft vorzufinden ist, die auf lange Sicht, nicht nur andere sondern sich selber schadet, täglich werden ca 500 Sicherheitrelevante Prüfungen nicht durchgeführt oder nachgeholt, ca 80 -100 Menschen mehr ständen in Lohn und Brot und es würde keinen Schweizer den Job kosten . Die Blockierer sind nicht in der Lage dieses Tätigkeiten abzudecken nicht Heute oder irgendwann. Erwähnen möchte ich noch das es um Menschleben geht. Von den fehlen Einnahmen für die Gemeinden und Soziales ganz zu schweigen. Wenn man 5 von 7 Arbeitgeber zu Gericht bitten muss, weil sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen ( Lohnzahlungen, Arbeitsvorschriften, Arbeitszeugnisse etc. und man merkt wie Pro die Gericht für eine Seite arbeiten, die hälfte hätte den Laden schliessen müssen, Auf längere Sicht geht der Schuss nach hinten los. Ohne Input von Aussen geht jeder und alles irgendwann ein, wer seit 40 Jahren alles mit einer Verzögerung von 8- 10 Jahren, 1 zu 1 übernimmt und dabei so borniert ist, vorhandene Fachkompetenz nicht zu nutzen weis. Da bleibt nur ein winken und man kann ruhig mal applaudieren. Bei so vielen unbesetzte Stellen, den einzigen 2 Ländern, aus denen Arbeitkräfte rekrutiert werden könnten und selbst mit Mangel zu kämpfen haben noch Steine in Weg zu schmeisen. Ohne Worte . Tscha Dumm ist der der Dummes tut * Forrest Gump* Grüsse gehen raus Karl Otto
@ Karl Otto
Die Schweiz ist nach meiner Meinung kein Vorbild für die Justiz oder ihren liberalen Arbeitsmarkt. Das mit der Justiz kann man ja hier im Forum gut erlesen und braucht keine weiteren Kommentare. Man muss der Schweiz aber zugestehen, dass sie in vielen Sachen viel Erfolgreicher ist als zbs. mein Land.
@Karl Otto
Es erstaunt mich, dass es “leider am Geld gescheitert ist weiterzuführen”. Meinen Sie damit den Vorschuss für die Gerichtskosten für das Verfahren in der nächsten Instanz und für das Honorar für den Rechtsanwalt für die nächste Instanz? Man hätte einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen können. Allerdings wird dieser nur von der nächsten Instanz gutgeheissen, wenn die Chancen im Verfahren vor der nächsten Instanz zu obsiegen nicht wesentlich geringer sind als die Chancen zu unterliegen (mangelnde Aussichtslosigkeit), gemäss der kantonalen Richtlinien bei Ihnen eine prozessuale (finanzielle) Bedürftigkeit vorliegt und nur was den Rechtsbeistand anbelangt ein solcher nach Ansicht der nächsten Instanz notwendig ist. Die Erfolgschancen vor der nächsten Instanz können davon abhängen, ob dort das Geltendmachen von Tatsachen und das Einreichen von Beweismitteln, welche Sie oder ihr Anwalt bereits im Verfahren davor hätten geltend machen können oder einreichen hätten können nicht zulässig sind. Wurde von Ihnen nicht geltend gemacht, dass ein GAV anwendbar ist und eine Kopie des GAV eingereicht?
Sehr geehrter Herr Merkl
Danke für Ihren Beitrag. Ich werde mich Allgemein halten bei meiner Antwort zum Schutze der beteiligten. Zu den Kosten allein für die Prozesskostenhilfeverfahren bis zum Bundesgericht schlugen mit 2500 CHF zu Buche. Wohl gemerkt die Gegenseite war Anwaltlich vertreten und der Arbeitgeber war den Lohn für 4 Monate schuldig . Um weiter zu fahren wäre 21900 CHF nötig gewesen . Der ALK fiel dann auch auf das sie ein Fehler gemacht haben, wollten aber nicht einstehen , dennoch ihr Geld bei einem Sieg wieder . Somit wäre die Summe für mich in der Höhe von den Gerichts Kosten 22000 chf und dem Risko zu verlieren. Nach meiner Info ein 800/ h CHF Anwalt
Behörden bauen Mist , Versicherung pennt, ich soll Risko und Kosten tragen. Der Richter und Anwalt leben in einer Stadt, kennen sich auch Privat ( Verein), dies seit 40 Jahren. Dazu kommt die Aufsichtsbehörde meines Arbeitgeber hat trotz Kenntnis von Betrug bei Gebühren und dem führerlosen Unternehmen nichts unternommen wurde. Sondern behindert einen wo es nur geht. Aufsichtsplicht werden nicht beachtet, in meinem Land würde dies ein Enfernung aus dem Dienst mit sich bringen und der Arbeitgeber w+rde seine Zulassung verlieren, seiner Partnerin wäre im Gefängnis da sie Straftaten begangen hat ( ohne Zulassung und der Ausbildung so eine Firma leiten ist in etwa so als würde der Praktikat sie operieren. Aber hier passiert nichts selbst wenn es um Menschleben geht. Nein ich als Überbringer bin jetzt das Arschloch und haben 4 Jahre später immer Anfeidungen und kann mich immer noch nicht Selbstständig machen, dies obwohl meine Ausbildungen anerkannt sind und eine Stufe über den Anforderungen liegen. Ich werden meine Erfahrung ungefiltert den Verbänden übermitteln wozu hat man Netzwerke.
Der Tag an dem ich nicht mehr kämpfe, ist der wo man den Deckel schliesst 🙂
Grüsse KArl Otto
@Kollege Merkl
Ohne zu tief in einzelne Fälle zu gehen habe ich bei meinen Klienten die ich in Arbeitsprozessen in Litauen vertreten habe ich folgende systematische Problematik im unentgeltlichen Rechtsschutz im Strafprozess erkannt. Das betrifft natürlich nicht Zivilverfahren. Hier gibt es keine Erfahrungswerte von mir. Dabei bezieht sich die Erfahrung nur auf einige Kantone.
Die Stawa die das Vorverfahren leitet lehnt die Amtliche Verteidigung regelmäßig ab – obwohl die Klienten vorher in Haft waren und kaum/nicht Deutsch/Französisch sprachen-, da kein komplexer Sachverhalt erstellt ist. Es handelt sich hier um angebliche Verkehrsstrafdelikte. Die Stawa würde sich auch um entlastende Tatsachen des Beschuldigten kümmern, weshalb ein Anwalt nicht nötig sei. Das steht oft in den Abweisungsverfügungen. Eine andere Variante, die oft gebracht wurde, falls der komplexe Sachverhalt gesehen wird, wird der litauische Klient reich gerechnet. Einmal mutet man ihm den Verkauf seinen Eigenheims in Litauen zu welches auf einmal mit bis zu 500 000 Euro geschätzt wird, ein anderes mal sei der Lohn relativ hoch, gerade im Hinblick zu den deutlich tieferen Kosten in Litauen.
So erinnere ich mich an einen monatlichen Lohn von 900,00 Euro -der üblich für Fernfahrer ist- Netto, der dann befähigen soll einen Verteidiger in der Schweiz zu bezahlen.
Ein weiteres Problem ist dann auch noch der Anwalt der Ersten Stunde. So hatte ich mehrere Klienten die ausdrücklich auf einen Anwalt bei der ersten Vernehmung bestanden und sich in Polizeihaft befanden. Diese mündlichen Gesuche wurden ausnahmslos abgelehnt. Die Polizeiprotokolle haben dann auch keine Hinweise darauf. Das scheint auch systematisch zu passieren. Mir erschließt sich sowieso nicht wieso keine Tonbänder angefertigt werden.
Dieser sehr wichtige Thread sollte i.m.A. nicht verwässert werden. Hier geht es nämlich ausschliesslich um das Geschäftsgebahren dieses deutschen Anwaltes Oliver Lücke in der Schweiz. Wo ist eigentlich dieser deutsche Anwalt Oliver Lücke? In der Vergangenheit sehr präsent bei strafprozess.ch, um keinen “Kommentar” verlegen und nun merklich “verschwunden”? Müssen wir uns Sorgen um den deutschen Anwalt Oliver Lücke machen ?
@ U. Kaehlin
Was hätten Sie geschrieben wenn Herr Lücke ein jüdischer Anwalt aus Israel gewesen wäre. Hätten Sie dann geschrieben der jüdische Anwalt Lücke oder “nur” israelische Anwalt Lücke in der Schweiz. ?
Schließt ein abgeschlossenes modernes Jurastudium eigentlich solche Wortwahl von vorne hin nicht aus? ?
Kollegiale Rechtsanwälte und Juristen aus Deutschland werden in der Schweiz sehr geschätzt.
Ich empfinde es als reichlich merkwürdig, wenn ein Kommentarschreiber in seinen Kommentaren mehrfach betont, dass es sich um einen “deutschen” Anwalt handelt und den Begriff “Geschäftsgebahren” in den Mund nimmt. Es gibt in der Schweiz eine ausländerfeindliche Partei, welche ebenfalls ständig die Nationalität von Personen betont und von den Behörden ständig fordert die Nationalität zu nennen.
@Tades
Es ist kein Einzelfall, dass Schweizer Gerichte Rechtsanwälten, welche eine Partei vor Gericht vertreten, Kosten für das Verfahren auferlegen. Ich empfehle Ihnen sich den folgenden Artikel des staatlichen Schweizer Fernsehens SRF durchzulesen und sich dort oben das Video aus der Sendung Rundschau vom 27. Januar 2021 anzusehen. Es geht dort um die Zuteilung der Richter zu Verfahren am Bundesverwaltungsgericht und darum diese mutmasslich mit manuellen Eingriffen anstatt per Zufall zuzuteilen. Rechtsanwalt Gabriel Püntener sagt im Video, dass man ihm systematisch immer wieder strafweise Kosten auferlegt hat. So sind 18’000 Franken zusammengekommen. Insgesamt ist es unterdessen mehr als 47’000 Franken. Markus Schefer Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel sagt dazu, dass es den Eindruck macht, also ob der betroffene Anwalt damit ein Bisschen hätte diszipliniert werden sollen.
https://www.srf.ch/news/schweiz/bundesverwaltungsgericht-einseitige-richtergremien-sorgen-fuer-unmut
Die Zeitung Tagesanzeiger schreibt über Rechtsanwalt Gabriel Püntener in einem Artikel mit dem Titel “Der erfolgreichste Ausländeranwalt greift das Schweizer Asylwesen an”: “Keiner hat mehr Fälle gewonnen als er.” (nur für Abonnenten der Zeitung zugänlich).
https://www.tagesanzeiger.ch/sonntagszeitung/der-erfolgreichste-auslaenderanwalt-greift-das-schweizer-asylwesen-an/story/10026387
Auch der Artikel mit dem Titel “Der schärfste Asylrichter der Schweiz”, in welchem es um einen Richter am Bundesverwaltungsgericht geht, ist lesenswert.
https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/der-schaerfste-asylrichter/story/19878266
Ein Journalist des Tagesanzeigers hat mit Software eine Statistik der Gutheissungsquoten nach der Zugehörigkeit der beteiligten Richter zu einer politischen Partei erstellt und dabei interessante Ergebnisse erhalten.
https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/die-gutheissungsquoten-sinken-bei-allen-richtern/story/23809436
Auch der folgende Artikel mit dem Titel “ASYL: Tamile wird nach Rückschaffung gefoltert: Bund muss Entschädigung zahlen” ist lesenswert.
https://www.luzernerzeitung.ch/schweiz/asyl-tamile-wird-nach-rueckschaffung-gefoltert-bund-muss-entschaedigung-zahlen-ld.128797
Auch Rechtsanwalt Philip Stolkin, welcher bereits mehrfach mit Beschwerden gegen Urteile des Schweizer Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich war (Urteil no. 61838/10, 18 octobre 2016; Urteil no. 7318/09, 17 janvier 2017; Urteil no. 23405/16, 30 juin 2020), wurden vom Bundesgericht jeweils von einem Einzelrichter schon zwei Mal die Kosten für das Verfahren auferlegt (Urteil 8C_704/2020 vom 4. Dezember 2020; Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016).
@ Georg Merkl
Vielen Dank für die interessanten Links Herr Kollege
@Tades
Gern geschehen. Im Fall des Tamilen gab es soweit ich mich erinnere mehrere Verfahren (sogar ein Revisionsverfahren), welche Sie mit einer Internetsuche in Zeitungsartikel finden können. Rechtsanwalt Püntener war da anscheinend sehr hartnäckig und hat nicht locker gelassen. Ich kann mir gut vorstellen, dass er damit manchen Richtern oder Richterinnen auf die Nerven gegangen ist. Die Erlebnisse von Herrn Püntener sie vielleicht auch eine interessante Lektüre für Herrn Lücke.
Neues Urteil:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_451%2F2020++&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-11-2020-4A_451-2020&number_of_ranks=1
(…) Aufgrund Zahlungsrückstands des Mieters kündigte der Vermieter den Mietvertrag am 14. Januar 2020 mit Wirkung per Februar 2020 (…)
Gerne weisen wir die Teilnehmer dieses Blogs daraufhin, “dass wir rechtliche Schritte einleiten werden, falls nochmals negative Kommentare über Oliver Lücke und Alexander Dorin wo auch immer auftauchen. In diesem Fall erfolgt eine Anzeige, die Ermittlungen nach sich ziehen wird. Wie Sie selber wissen, so ist eine IP-Adresse schnell ermittelt. Zudem dürfte es kaum in Ihrem Interesse sein, dass Herr Dorin als Publizist und Journalist den Spiess umdreht und damit anfängt, seinerseits Angaben über Sie im Internet und diversen Medien zu veröffentlichen, die ihm zur Verfügung stehen. Wir selber haben keinen Einfluss darauf, jedoch könnte, das, so wie wir Herrn Dorin einschätzen, leicht der Fall sein.”
@Merkl
@Tades
Der gestrige Termin beim Bundesgericht begann mit einem Paukenschlag! Abteilungspräsident Seiler hat es sich kurzfristig anders überlegt und sich aus (!) eigener (!) Motivation wegen eines Ausstandsgrundes aus dem Verfahren verabschiedet. Diese Kehrtwende hat selbst mich überrascht, denn die gleichen Ausstandsgründe hatte ich im Wesentlichen am 08. März 2020 geltend gemacht, welche aber mit Verfügung vom 08. Juli 2020 abgewiesen wurden.
Nach knapp 30 Minuten wurde dann die Verhandlung vertagt, damit eine neue Besetzung über den Anspruch entscheiden könne. Der Abschied von Bundesrichter Seiler hat mich tief berührt und fiel mir deshalb überhaupt nicht schwer. Der Gerichtssaal war im Rahmen der Corona-Beschränkungen voll besetzt und ich fürchte fast, einige Zuhörer hatten eine längere Anfahrt als die Verhandlung dauerte. Die Polizeipräsenz war auch nicht zu übersehen. Ich hatte mich in meinem Leben noch nie so sicher und geborgen gefühlt.
Nun gut, ein neuer Termin wird kommen und ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@ Kollege Lücke
Vielen Dank für den Bericht. Das ist eine sehr interessante Wendung und das System scheint doch noch zu funktionieren. . Vielleicht hat ja ja den Bescheid vom 8.7.2020 lediglich ein Gerichtsschreiber selber entschieden und die Richter haben es nicht durchgelesen. Indizien zu so einer Praxis habe ich schon.
Ich habe vor etwa einem Jahr einen litauischen Klienten seinen Arbeitsrechtschutzfall in Litauen abgewickelt welcher zwischen 2011 -2016 in der Schweiz bis zum Bundesgericht in Strafsachen prozessierte. Die Kostenlose Rechtshilfe per Verfügung vom Bundesgericht wurde vorab verweigert, als mein Mandant durch einen Schweizer Kollegen einen Antrag stellte, unter dem Hinblick das die Aussichten auf Erfolg gering seien und eine Vernünftige Person so etwas nicht tun würde. Welches eine Abweisung der Prozesskostenhilfe rechtfertigte. Als dann der Prozesskostenvorschuss bezahlt wurde, immerhin einige Tausend Franken und mehrere Löhne eines litauischen LKW-Fahrers, wurde dann die Beschwerde 9 Monate später abgewiesen und im Urteil stand auf einmal das sein Gesuch auf unendgeldnliche Rechtspflege unter Hinblick der mangelnden Substanzierung abgewiesen wurde.
Kurz, ich gehe davon aus das ein Gerichtsschreiber die Verfügung vorab selber verfasst hatte und ein klassisches Vorurteil gefallen hat mit der Idee die Beschwerde nicht vor einen Richter zu bringen.
Was aber interessant ist, die Gerichtskosten werden durch ein Gesuch auf Unengeldliche Rechtspflege gesenkt. Mein Mandant wurde nur die Hälfte der Kosten auferlegt. Sehr interessant.
@Tades
Geschätzter Herr Kollege
Ich würde jetzt nicht soweit gehen und behaupten, dass das System funktioniert. Der Grund für den Wandel dürfte wohl eher darin zu finden sein, dass immer mehr ausländische Presse denen auf die Finger schaut. Haben Sie eigentlich das Interview mit Jean-Claude Juncker gesehen? Da sagt er einen für mich prägenden Satz für die Schweiz mit ihrer Justiz und Politik:
„Die Schweiz habe wenn auch zaghaft versucht, einen Spaltpilz zwischen die Mitgliedstaaten zu treiben.“
https://www.google.ch/amp/s/amp.tagesanzeiger.ch/eu-deal-scheiterte-am-schweizerischen-unvermoegen-247340933220
Dem gibt es nichts hinzuzufügen und entspricht im Grossen genau dem, was mir hier im Kleinen in Form von hinterlistigen Mobbing widerfahren ist. Mir hat mal jemand aus dieser mobbenden (a)sozialen Randerscheinung bzgl. meiner Standhaftigkeit unverfroren ins Gesicht gesagt, dass „9 von 10 schon aufgegeben hätten.“
Meine Antwort: „Falsch, 9 von 10 hätten schon längst mit dem Mobben aufgehört.“
Beste und kollegiale Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Es soll im Vorfeld der Verhandlung zu Drohungen gekommen sein. Insofern ergeben die Erwägungen von Kollege Lücke zur Polizeipräsenz in der vermutlich „unterhaltsamen“ Verhandlung auch einen Sinn…..
Sehr geehrter Herr Ri-Pol
Schon schlimm wenn in dem NEUTRAL LAND der WELT, ein Anwalt bei einer Verhandlungen vor dem Bundesgericht Polizeischutz benötigt. Meine Erfahrung aus 5 JAhren leben in der Schweiz und persönlich Meinung, ein herziges verträumtes Völkchen , das leider nicht erkennt das in den Schaltpunkten leider sehr viel NATIONALISTEN tätig sind . Die 20 -25 % der Bevölkerung haben bis heute nicht gemerkt ,dass der Schweizer Wohlstand damit begonnen hat das man sich in den 70iger geöffnet hat gegen über FREMDEN. Und die werden hier verarscht nach Strich und Fanden. Wieso ich noch nicht weg bin ,bin ich per sofort, meine Ansprüche sind jetzt gesichert , zukünftig werden in einem sehr innovativen Bereich, eben kein 25 Schweizer arbeiten finden sondern 25 Isländer. Naja als Germane bei den Wikingern warum nicht , Tanzen wir halt auf dem Vulkan . Grüße gehen raus Karl Otto
Ich nehme jetzt mal nicht an, dass es vorab Herr Rechtsanwalt Lücke war, der “Polizeischutz” brauchte. Mich nähme aber Wunder, aus welchem Grund Bundesrichter Seiler in den Ausstand trat. Wer kann helfen?
@ Karl Otto
Die Schweiz ist in wirtschaftlicher Hinsicht ein sehr erfolgreiches Land. Die Arbeitslosenrate, der durchschnittliche Nettolohn sowie die Lebenshaltungskosten machen das Land deutlich erfolgreicher als unser Land Litauen. Wir haben seit 2009 keine wirklichen Antworten mehr, weshalb eine Massenflucht von Jungen Menschen aus meinem Land immer weitergeht.
Das Ausbeuten von Arbeitskräften in der Schweiz wie Sie gerügt haben sehe ich auch. Fernfahren, Medizinisches/pflegetechnisches Personal zieht in die Schweiz ab. Die Löhne in der Schweiz sind bis zu 5X höher als in unserem Land. Gerade im Bereich Pflege – eine Pflegerin in einem litauischen Altersheim hat max. einen Lohn von 600 Euro Brutto- sind 7 Tagewochen und ständige Verstöße gegen das Schweizerische Arbeitsgesetz die Regel. Die Arbeitsinspektorate in der Schweiz schauen nach meiner Meinung drüber weg. Ich habe schon einige Beschwerden gehört, dass Damen Arbeitsinspektorate um Hilfe baten und diese dann meinten Sie können nichts machen. Sie sollen sich einen anderen Job suchen.
Viele -meistens Frauen – ziehen dann nach einigen Jahren zurück in unser Land und müssen dann unsere Krankenversicherung nutzen um Krankheiten wie Depressionen zu behandeln, welche sie schon vorher in der Schweiz erlitten habe. Das ist schon solch ein Problem für unser kleinen Land geworden, dass vor einiger Zeit ich einen Artikel in der Presse gelesen, dass die Litauische Staatliche Krankenkasse -Valstybin? ligoni? kasa, kurt VLK genannt – Frau MP des Europaparlaments Vilija Blinkevi?i?t? gebeten hatte ob Sie in der Richtung etwas unternehmen könne um die Sozialen Kosten im Bereich Krankenversicherung zwischen der Schweiz und der EU zu verbessern. Sie griff das im Rahmen der Reformation zur Verordnung 883/2004 auf und in den Überlegungen zur Reformation der Verordnung 883/2004 floss es ein. Momentan sind nur akute Behandlungen von EU Bürgern – und durch die Bilateralen auch Schweizer – in Litauen durch die Schweizerische Krankenkassenkarte in Litauen gedeckt, falls der Schweizer Wohnansässige in der Schweiz noch gemeldet ist und über die Schweizer Krankenversicherung verfügt (die Karte). Nach Rückwanderung nach Litauen entfällt die Schweizerische Krankenkassendeckung für akute Behandlungen in Litauen sofort. Die Litauerinnen wechseln nach Rückwanderung in die VLK (die staatliche Krankenversicherung) und nutzen dort das Krankentaggeld von bis zu 12 Monaten und die Zahlungen der Behandlungskosten. Die naheliegende Meinung der Krankenversicherung VLK ist das es ähnlich wie bei den EU Regelungen welche auch für die Schweiz verbindlich um einen vorübergehenden Ausgleich für länger anhaltende Behandlungskosten (inkl. Krankentaggeld) geben sollte. Nach meinem Wissen hat die EU das im letzten Entwurf der neuen 883/2004 teilweise aufgegriffen und akute medizinische Behandlungen von Fremdstaatlern in einem anderen EU Land nun mit einer Frist von 90 Tagen bei Rückwanderung versehen. Das meint, wenn im Rahmen der EU Koordination der EU Bürger in ein anderes EU Land wandert, hat eine Nachversicherungsdeckung von 90 Tagen. Im Rahmen dieser 90 Tagen soll die Krankenversicherung dann für medizinische Kosten aufkommen. Ein Taggeld ist nicht geregelt.
Die Neuverordnung ist aber immer noch nicht in Kraft, da es im Punkt Koordination von Arbeitslosengelder sehr viele Unstimmigkeiten zwischen den EU Mitgliedstaaten gibt.
Mittelfristig ist aber zu hoffen, dass diese Neuerung in Kraft geht und die Schweiz es irgendwann mal übernimmt. Das ist ein kleiner, aber fairer Ausgleich für soziale Schäden die verursacht werden im Rahmen des EU Binnenmarktes.
@P.Kern
Die Erkenntnisse zum Publikum soll-ten die Entscheidung wegen der Polizei sehr erleichtert haben.
Haben seriöse Medien in der Schweiz über die Verhandlung berichtet? Mir ist nichts bekannt, was sehr viel über die Relevanz aussagt.
Sehr geehrter Herr P. Kern
Meiner Meinung nach sehr dünnes Eis auf dem sie sich bewegen. Wenn sie annehm das Herr Lücke keinen Polizeischutz nötig hätte, erkennen sie ihm doch das Recht auf Schutz ab ? Meiner Meinung nach könnte dies sehr unglücklich fromuliert sein. Zumal könnte jemand der weniger vertraut ist, beim Lesen zu der Meinung gelangen, das nicht Herr Lücke Schutz benötigte, sondern andere vor Ihm geschützt werden müssten? Was ich persönlich nicht Glaube. Herr P.Kern gut gemeinter Tip vielleicht finden sie Herrn Bundesrichter Seiler im Telefonbuch oder fragen beim Bundesgericht nach, ich hoffe es ist behilflich. Sampfte Grüsse, möge Gott mit Ihnen sein. civis Karl Otto
Die gesamte Angelegenheit geht auf Beiden Seiten nicht auf und wirkt sehr inszeniert.
Noch Zufall in Zeiten von Wirecard und Cryptoleaks AG, oder wer spielt hier eigentlich gegen wen?
Sehr geehrter Herr Ri-Pol
Naja es scheint mehr, dass sie mit der Sachlage nicht vertraut sind.
Es ist auch schwer bei dieser Infomationsflut heut zu Tage nicht unterzugehen.
Auch mal ein bisschen artig sein, Karl Otto
Hallo Herr Tades
Es erfreut mich immer wieder, wie Umfangreich und verständlich Sie die Sachen vermitteln. Merci dafür. An Hand Ihrer Ausführungen, denen von Herrn Lücke sowie meine eigenen Erfahrung, steht die Eidgenössische Schweiz und deren Rechtsauffassung sowie Umsetzung auf einem ähnlichen Niveau , wie es in DDR mal war. Damit ist nicht der “Normale Schweizer Bürger gemeint” die ja auch nur am Ring durch die Manege geführt und ihnen wird Glaubhaft gemacht sie seien die Spitze, bei allem was es gibt, fühlt sich gut an, ist aber ‘”hure schissdreck”. Sehr viele Unternehmen verheizen gerade zu die Ausländischen Fachkräfte, allerdings wird vergessen das diese Kräfte Mittlerweile abs.Mangelware sind. Ich kann die Schweiz auch verstehen, den die Inhalte einiger EFZ können nicht mit anderen Ausbildungsstandarts anderer Europäischer Länder mithalten. Ich kann nur für mein Fachgebiet sprechen, wir haben unsere Ausbildung nach UNTEN korregiert , damit die Schweizer Kollegen mitspielen dürfen und diese Widerrum stellen sich hin und verkaufen es als IHR PERSÖNLICHES WISSEN. Jo wird sagen die Verbandsverantwortlichen waren beim Thema Datum und richtiges verstehen ,leider Kreide holen. Den wie kann man sich sonst so verkaufen. Und das alles übernommen bzw. abgekupfert wurden lässt sich ohne jeden Zweifel beweisen. Gesetze, Verordnungen, Gesetze etc pp haben immer ein Inkrafttretungsdatum
und da hängt in meinem Beruf, die Schweiz 8 -10 Jahre hinterher , man macht sich nicht einmal die Mühe, die Reihenfolge der Paragraphen oder deren Inhalt zu verändern. Fasse ich mal zusammen Anwälte werden wie Dreck behandelt, Umwelttechniker , Pflegekräfte , LkW Fahrer auch ein Freund ist Arzt der ist gleich nach 2 Monaten weitergezogen Richtung Dubai , hier könnte das Geld der Ausschlag geben Punkte gewesen sein, “zwinker Smily”. Wo ich den Hut ziehe ist, dass die Schweizer sehr gut Windschattenpiloten sind, leider mit extremen Verschleiss, mehr aber eben nicht. Das einzige Zugpferd ist das 2-5 höhrere Gehalt, welches wie ich meine nach den jetzigen Bedingungen, zukünftig nicht mehr zu halten ist. Die Zuwanderungszahlen bestätigen ja auch einen Trend nach unten ( Fachleute ). Die Schweiz ?????……. ein wenig erinnert es mich an den Film “Erik der Winkinger”…Atlantis kann nicht sinken. Naja ich habe das Land wieder verlassen, für die Entwicklung und Marktreife von Schlüsselprodukten ist das nicht der richtige Standort. Mein Dankschön ist die ungefilterte Weitergabe der Erlebnisse bei Seminaren damit man Weis welche Förmchen im Sandkasten Schweiz zu erwarten sind. Grüsse gehen raus Karl Otto
@ Karl Otto
Die DDR mit der Schweiz quasi gleichzusetzen finde ich nicht OK.
Das politische System der DDR war eine Diktatur ohne eine existierende Gewaltenteilung. Die politische Macht war nicht auf verschiedene Träger verteilt, sondern ging von dem umfassend und unkontrolliert herrschenden Gremium aus. Die Schweiz hat nach meinen Untersuchungen systemische Fehler zwischen der Beziehung Exekutive und Judikative, da kaum ein Bürger je gegen den Staat obsiegt sowie ein Problem mit der Diskriminierung von Fremden. “Deep State”.. würde hier besser passen…. https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/menschenrechts-anwalt-strassburg-hilft-uns-die-lecks-im-rechtsstaat-schweiz-zu-flicken-ld.1239310 “«Der Staat und die Verwaltung gewinnen fast immer», sagt Stolkin. «Es gibt keine Waffengleichheit.”
In der Schweiz kann man mit relativ bescheidenen Mitteln Änderungen durch ein Referendum stoppen oder zum Beispiel durch eine Volksabstimmung die Bundesrichterwahl verändern. Das konnte man in der DDR nicht. Man sollte das schon hier erwähnen, allenfalls man den Eindruck erhält die Schweiz sei eine Art von DDR. Trotzdem mache ich hier keine Werbung für den Gerichtsstand Schweiz, da gibt es deutlich bessere Plätze.
Sehr geehrter Herr Tades
Danke für den Hinweis, ich meinte damit nicht den direkten Vergleich beider Systeme. Um Gottes Willen, nein dies war nie mein Ansinn. Die Wirtschaftssysteme sind/ waren andere und auch die gewalten Trennung. Der Vergleich bezog sich auf Verflächtungen, die es aber sicherlich auch anderstwo gibt. Vergleichbar für mich ist es das bestimmte Kreise in der DDR tun und lassen konnten was sie wollen, weil sie das richtige Parteibuch hatten. In der Schweiz gewinnt der, der die meiste Kohle hat ! Wie sie schon geschrieben haben “die Waffengleichheit” ,die gab es in der DDR nicht und in der Schweiz ist diese auch nicht zu finden. Und in beiden hat/hatte der “Normalo” keine Chance. Z.b bei mir wurde versucht mit Fristenberechnungen, mich aus dem Verfahren zu Kegeln ohne Rechtsanwalt keine Chance und den hatte ich nur weil dieser ” Pro bono” gearbeitet hat. Bei der Richtigstellung der Fristen bekam der Herr Richter einen Hoch roten Kopf, vielleicht war es die Sonne ? Merci für den Zeitungsartikel sehr, sehr informativ. Beste Grüsse Karl Otto
Werter “Karl Otto”
Vielen Dank, dass Sie unser Land “verlassen” haben. Bitte tun Sie unserer guten Schweiz – und diesem Forum – nun auch den Gefallen, dass Sie uns mit Ihren kafkaesk anmutenden Beiträgen nicht weiter behelligen. Sie erinnern mich sehr an den Rechtsanwalt aus Bern. Wer es in unserer Schweiz nicht zu etwas gebracht hat, daf gerne wieder gehen.
Ich danke Ihnen “vielmols”
Hochachtungsvoll
R.K.
Herr Konrad R.
Höflichkeitshalber antwortet ich ihnen mal. Sind Sie der gewählte Sprecher, für dieses Forums ?
Mir wäre es auch neu, dass mein Beitrag sich an Sie gerichtet hätte ? Falls meine Schilderungen für Sie auf rätselhafte Weise unheimlich, bedrohlich wirken, fällt dies nicht in mein Fachgebiet. Die Humboldt Uni zu Berlin bietet z.b. den Studiengang Historische Linguistik an, ohne NC. Der restlichen Worthülsen, ist ja Fasnacht.
ha en trevlig dag
Karl Otto
Werter Herr “Karl Otto”
Sie erinnern in Ihrem Stil an einen Juristen aus der Hauptstadt, der hier des öfteren für Unterhaltung unter der Leserschaft gesorgt hat.
Kennen Sie sich Beide von der Universität, aus dem Studiengang “Geschwätzwissenschaften oder von der Bank am Busbahnhof? Unbestätigten Gerüchten zur Folge, soll das der Treffpunkt von Aluthutträgern sein, die so ihre privaten und finanziellen Probleme haben. Und sich nun ihrem Schwermut sowie der ein oder anderen Verschwörungstheorie hingeben.
Sehr geehrte Nutzer von strafprozess.ch
Am 16. April 2021 findet um 10:00 Uhr die Fortsetzungsverhandlung in meinem Verfahren (2E_4/2019) auf Schadenersatz beim Schweizerischen Bundesgericht statt.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@ Kollege Lücke
Ich wünsche Ihnen Kraft und hoffe dem neuen Verfahrensleiter in der Kammer fällt nicht noch in letzter Minute ein Ausstandsgrund ein.
Grüsse Herr Lücke
Ich drücke die Daumen .
Angebot zum 2ten Pizza Essen besteht immer noch.
Grüsse der Schwarze Mann
Sehr geehrte Nutzer von strafprozess.ch
Heute morgen wurde beim Schweizerischen Bundesgericht der Termin vom 16. April 2021 angekündigt und dieser Termin ist wohl schon nach ein paar Stunden “ausgebucht”. Ich bedanke mich zunächst für das rege Interesse und Teilnahme und kann alternativ zu diesem Termin noch eine zusätzliche Gelegenheit für ein illustres Treffen anbieten. Am 23. April 2021 findet um 08:45 Uhr im “Multifunktionsraum an der Dufourstrasse 40 in 4051 Basel” eine mündliche Verhandlung in Sachen Oliver Lücke gegen CH Regionalmedien AG statt. Gegenstand dieser Verhandlung ist ein Gesuchsverfahren auf Gegendarstellung.
Auch dieses Verfahren verspricht spannend zu werden. Eine Anmeldung kann bis zum 12. April 2021 direkt über die Kanzlei des Zivilgericht Basel-Stadt erfolgen.
https://www.zivilgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/kanzleien2.html
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lücke
Ich war sehr interessiert für Ihre mündliche Verhandlung vom 23.04.2021. Gibt es etwas, was Sie zu berichten hätten aber der Prozess nicht beeinflusst oder beschädigt wäre. Ich war sehr interessiert für die HV aber wollte nicht, dass die Instruktionsrichterin meine Anwesenheit behandelt, Die 2 Weibel haben mich zurückgewiesen, obwohl wie es scheint genug Platz bei der HV zur Verfügung war.
Freundliche Grüsse
Baslerinteressent
Salü Oliver
Jo leider ist Lausanne ausgebucht. Dafür sehen wir uns dann in Basel :-), dafür Fliege ich doch Glatt aus Island ein. Danke für diese Möglichkeit, Dir wünsche ich viel Kraft.
Beste Grüsse
Karl Otto
Salü Oliver
Aufgrund vom Contact Tracing des Bundes ist mir den Teilnahme am Verfahren nicht möglich.
Möge die Gerechtigkeit ihren Weg finden.
Beste Grüsse
Karl Otto
@Karl Otto
Ich glaube ich weiss, wer “Karl Otto” ist. Ich freue mich, von Dir zu hören bzw. zu lesen. Der Termin gestern war richtig “konfliktgeladen”, so wie man eben eine Gerichtsverhandlung aus dem Fernsehen mit Schauspielern kennt. Das wirkte alles so authentisch, wie man es sich bei einem Rechtstreit mit zwei Prozessparteien eben vorstellt. Das Bundesgericht wird nun neutral und unbefangen und rein objektiv die widerstreitenden Argumente und rechtlichen Ausführungen prüfen und beim Urteil das wechselseitige Vorbringen minutiös und akribisch erwägen.
Hierfür soll nun ein Referent bestimmt und danach soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, ob eine öffentliche Urteilsberatung durchgeführt wird. Das wird natürlich nicht nötig sein, denn die gewissenhafte und seriöse Urteilsfindung mittels Aktenzirkulation reicht zur Urteilsfindung vollumfänglich aus und die Öffentlichkeit braucht dafür nicht anwesend zu sein; so wie auch gestern anlässlich meiner Verhandlung, die zwar öffentlich angepriesen wurde, aber es im Vorfeld zu nachweisbaren Schwierigkeiten und Ungereimtheiten bei der Zulassung der Prozessbeobachter/Presse kam.
Daran kannst Du sehen, dass das Bundesgericht auch bei einem handverlesenen Publikum in der Lage ist, faire Gerichtsverfahren durchzuführen. Auch ist es nicht nötig, dass bei einer hohen Nachfrage von Prozessbeobachtern (die Möglichkeit, sich über die Website des Bundesgerichts anzumelden, war nach 45 Minuten nach Veröffentlichung des Termins schon nicht mehr möglich) und trotz coronabedingten ohnehin schon begrenzten Sitzplätzen, zumindest diese Plätze vollständig zu vergeben. Das Bundesgericht kommt auch ohne Prozessbeobachter zu einem Urteil.
Beste Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
herzliche Gratulation Oliver
ich würde mich sehr freuen wenn andere Anwälte endlich „ihren Hinter lüpfen würden und wie Erwachsene reden würden“, anstatt sich hinter Lügen aller Art auf Deine Kosten grossmaulig Raum verschafften wobei deren Argumentation gegen Dich reine Luftblasen sind und früher oder später sowieso platzen – einfach lächerlich wie unerwachsen sich die Anwaltschaft Dir gegenüber benimmt – wie im Kindergarten wo eifersüchtige Kinder mit Lügen andere Kinder gegen den fachlich besten oder einer der besten aufhetzen – mach weiter ! ich wünsch Dir viel Kraft Ausdauer etc.
Anbei ein weiteres aktuelles Urteil, in welchem RA Lücke unterliegt:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://15-03-2021-1B_27-2021&lang=de&zoom=&type=show_document
@ TheDon
Die Argumentation des Urteil ist für mich nicht vollständig nachvollziehbar und ohne die Akte hier zu haben hat es schon einen merkwürdigen Eigengeschmack. Zitat was eigenartig wirkt ” Immerhin ist es als unglücklich oder mit dem Obergericht als “suboptimal” zu werten, dass möglicherweise ein mutmassliches Beweismittel mit dem eventuellen Verlust der Nachverfolgung einer IP-Adresse verloren gegangen ist. Dass dies vorhersehbar gewesen wäre, macht jedoch auch der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar geltend. Insofern kann daher ebenfalls nicht von einer groben Fehlleistung ausgegangen werden.”
Ist es den Schweizer Juristen nicht lar das nach ihrer eigenen Gesetzgebung die IP Adressen nach 6 Monaten nicht mehr verfolgt werden können? In meinem Land ist es einer der ersten Ermittlungsarbeiten eine IP Adresse innert 6 Monaten festzustellen – wir haben die gleiche Verweilfrist-. Vermutlich ist diese “Digitalschulung” die Herr Jecker in seinen Rundschreibend wirbt tatsächlich auch für ihr Bundesgericht interessant. :-))))
“Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz selbst gerügt, es gebe ein “infantiles Kräftemessen” zwischen ihm und den Behörden, das der Kanton Bern nicht gewinnen könne.”
Besser lässt sich die Person Oliver Lücke nicht beschreiben.
Geehrter K.Bratschi wenn man die ganzen Beschlüsse des Obergerichts Bern zu Herrn Lücke ließt, sieht es tatsächlich nach einem infantilen Kräftemessen aussieht. Die Urteile des Bundesgerichts über den Fall Lücke welche die Beschlüsse des Obergerichts Bern schützen lesen sich für den ausländischen Leser “eigenartig”. Das habe ich auch von von Bundesdeutschen, Ösrtereichischen und Belgischen Juristen bestätigt bekommen. Und hier reden wir nicht über die Sprache. Wenn man dann noch das Interview des Bundesgerichtspräsidenten der Schweiz hört in dem er die Zuwanderung in der Schweiz mit der stark erhöhten Anzahl von Beschwerden in Verbindung bringt nebst Forderung die Verfassungsbeschwerde abzuschaffen ins Spiel bringt, kann man schon zu dem Eindruck kommen das (1) Fremde beim Bundesgericht in eine Ecke gestellt sind und (2) Einwanderer sich bitte nichts beschweren mögen sowie (3) das Bundesgericht pauschal den Erstinstanzen und Zweitinstanzen vertraut, einen Sachverhalt willkürfrei zu überprüfen. Was zbs. bei Gesuchen z.Hd. bei einer Stawa dann schon lustig wird, weiß doch jeder Anwalt in der Schweiz der damit befasst ist das kein Stawa ein Richter ist, was man schon dabei merkt das es noch nie vorgekommen ist das ein Stawa je eine höhere Forderung gemäss StPO 429 zugesprochen hat und die Amtliche Verteidigung -zbs. Aargau – stets irgendwie versucht wird zu verweigern. Es gibt sogar Richtlinien -zbs. Kanton Bern- die eine Stawa verpflichten beim Finanzdepartament das OK zu holen für die Zusprache einer höhreren Entschädigung. Kurz, ich bezweifele tatsächlich das es möglich ist in der Schweiz als Ausländer zu seinem Recht zu kommen, da ihr Justizsystem.. sagen wir es mal in der Wortwahl des Obergerichts Bern “subuptimal” ist. Ich empfehle deshalb jedem der Geld hat ein internationales Schiedsgericht, allenfalls bei geldlosigkeit den Gerichtsstand Bundesrepublik, Österreich oder sogar mein Land Litauen.
@Brasauskas: Vielen Dank, dass Sie sich für mich einsetzen, aber bei K. Bratschi (und auch Don) handelt es sich um eine so genannte Sockenpuppe. Wir wissen, wer in der (Stinke-)Sockenpuppe steckt und es lohnt sich nicht, sich mit dem auseinanderzusetzen, denn die Person fährt da ihren gedanklichen Film und kann nicht anders. Am besten ignorieren, denn dieser Blog ist für die Person die einzige Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit bemerkbar zu machen. So schrieb die gleiche Person als Sockenpuppe “Michael Staubli” hier unter dem Thema “Nicht verwertbares Geständnis” über Alexander Dorin: “Eine Stärke von diesem Blog: es kommen selbst eher durchschaubare Personen wie Herr Dorin (…) zu Wort.”
Tatsächlich liegt Stärke dieses Blogs für die Sockenpuppe “K. Bratschi/Don” bzw. “Michael Staubli” usw. usf wohl eher darin, hier überhaupt irgendwie zu Wort kommen zu können, denn woanders kann die Person es nämlich nicht. Erbärmlich, aber nunmal real und Teil unserer Gesellschaft.
Zu Ihrem Beitrag, Herr Kollege: Falls Sie dieses Interview mit dem ehemaligen Bundesgerichtspräsidenten Meyer meinen: https://www.nzz.ch/schweiz/bundesgericht-praesident-ulrich-meyer-im-interview-ld.1466112 dann haben Sie mit allem Recht.
Ich würde mich als Bundesgerichtspräsident allerdings fragen, ob die steigenden Beschwerdezahlen vielleicht eher damit zu tun haben könnten, dass sich immer mehr Menschen von der “Justiz” hier abgelinkt fühlen, bzw. das gesunde Gerechtigkeitsempfinden immer häufiger von den Gerichten in der Schweiz strapaziert wird. Aber es muss – wie immer – der Usländer herhalten, denn das macht die Sache einfach. Dies deckt sich auch mit unseren Beobachtungen, dass Ausländer in der Schweiz systematisch abgelinkt und abgezockt werden; deshalb wohl auch mehrheitlich Beschwerden von Ausländern, damit die nämlich auch noch über den Instanzenzug so richtig ausgepresst werden können! Über den ehemaligen Bundesgerichtspräsidenten Meyer gibt es übrigens noch einen sehr informativen Artikel zu seiner Person in der Weltwoche. Es ist ein Genuss diesen Artikel zu lesen und sich die Charaktere Ulrich Meyer ein wenig näher bringen zu lassen: https://www.weltwoche.ch/ausgaben/2020-26/kommentare-analysen/weiterwursteln-die-weltwoche-ausgabe-26-2020.html
Dass so jemand auch keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde braucht, liegt auf der Hand. Hinsichtlich der geplanten Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde gibt es aber etwas anzumerken. Derzeit ist das Schweizerische Bundesgericht (noch) Mitglied beim so genannten Sechsertreffen der deutschsprachigen Verfassungsgerichte: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-076.html#:~:text=Am%2021.,in%20Karlsruhe%20am%20Bundesverfassungsgericht%20statt.
Was das Bundesgericht dort zu suchen hat, erschliesst sich uns nicht und es ist dort bereits eine Presseanfrage hängig. In unserer kommenden Berichterstattung wird dann das alles neben dem Lugano Übereinkommen thematisiert werden. Ebenso werden wir unsere Presseaktivitäten hinsichtlich dem designierten Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Herrn Andreas Zünd, intensivieren, sobald Herr Zünd in Strassburg vereidigt wurde. So jemanden, der beim Bundesgericht besonders übel durch Manipulationen von Urteilserwägungen aufgefallen ist, möchten wir in Strassburg nicht sehen/haben. Alles weitere werde ich zu gegebener Zeit Ihnen mitteilen.
Sie machen auch das Richtige, wenn Sie Menschen davor warnen, hierher zu kommen. Wir machen das auch.
Mit besten und kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Lieber Herr Lücke
Sie haben sicherlich ausreichende Beweise für die “üblen Manipulationen von Urteilserwägungen” von Herrn Zünd? Ansonsten wäre ich vorsichtig mit solchen Aussagen, da sie nämlich sonst offensichtlich ehrverletzend und damit strafbar sind, was Ihnen als Anwalt aber natürlich klar sein dürfte.
Nebenbei: Das die Schweiz das Demokratieprinzip generell höher gewichtet als das Rechtsstaatsprinzip ist kein Geheimnis. In Deutschland ist dies klarerweise umgekehrt – wohl auch weil man mit der Legislative bzw. dem “Demokratieprinzip” in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen gemacht hat (30er/40er Jahre). Ob die Schweiz in Zukunft ggf. ein richtiges Verfassungsgericht oder auch nur ein stärkeres Bundesgericht braucht (das Sie aber ja ohnehin kategorisch ablehnen, da es immer nur in “ungerechter” Art und Weise gegen Sie urteilt) sei dahingestellt. Fakt ist, dass eine solche Änderung, wenn dann nur via Volksinitiative kommen kann, aus dem Parlament heraus wird sie wohl kaum je eine Chance haben.
Freundliche Grüsse
@Tades
Sehr geehrter Herr Kollege
Haben Sie schon von der Causa “Püntener” gehört? Gabriel Püntener ist ein Rechtsanwalt in der Schweiz, der beim Bundesverwaltungsgericht Unstimmigkeiten bei der Spruchkörperbildung festgestellt haben will. Herr Püntener hat dann wohl den Frevel begangen, diese Unstimmigkeiten im Namen seiner Klientschaft auch noch beim Gericht zu rügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat Herrn Püntener sodann als Belohung für sein beflissenes Engagement mit Kostenauflagen überzogen.
Das mit den Kostenauflagen habe ich jetzt ein wenig persönlich genommen, denn ich dachte immer, ich bin der einzige Exot hier in der Schweiz mit den Kostenauflagen gegen mich, aber da habe ich mich wohl geirrt. Nun stiehlt mir jemand die Show und ich kann nicht mehr alleine als Opfer jammern. Jedenfalls liest sich ein dazu ergangenes Urteil zu diesem Thema fast wie bei mir:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_84%2F2020&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-01-2021-5A_84-2020&number_of_ranks=1
Herr Püntener hat es mit seiner Geschichte sogar in das Schweizer Fernsehen geschafft, wobei sich der Eintrittspreis dafür nach seinen Aussagen auf inzwischen CHF 47’000,- an Kostenauflagen beläuft. Von mir ein kleiner Tipp: Die Kostenauflagen können steuerrechtlich als Betriebsausgaben vom Gewinn in Abzug gebracht und gegebenenfalls sogar ein Verlustvortrag auf das folgende Steuerjahr vorgenommen werden; von daher sind die Kostenauflagen betriebswirtschaftlich gar nicht so schlecht:
https://www.srf.ch/news/schweiz/bundesverwaltungsgericht-einseitige-richtergremien-sorgen-fuer-unmut
So schnell kann es gehen, dass man als Rechtsanwalt in der Schweiz selbst unter die Räder kommt. . . .
Mit kollegialen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@ Oliver
Merci für Deine Ausführungen damit Du auch richtig liegst :-). Ich sagt nur Arbeitgeber geht mit Anwalt ins Verfahren und dem Kläger (mir) wollte man dies verwehren, weil es ein “einfaches Verfahren ist” . Der Vorsitzende Richter stand kurz vor dem Ruhestand. Das mit Lausanne war mir fast klar aber für Basel schiebt man nun Corona vor . Schon komisch zum Arbeiten kein Problem aber an einem öffentlichen Verfahren Teilnehmen geht nicht wegen Corona, Trotz Schutzmassnahmen vom Bund ? Meiner Meinung nach hat / haben da einige die Hosen voll.
Beste Grüsse
Karl Otto
@ Oliver Lücke
vielen Dank für die Informationen. Seien Sie versichert,
2E_4/2019, Urteil vom 28.10.2021, heute publ. Für die Leute, die es interessiert, wie die Sache ausging.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Ach guck, Widerrechtliche Kündigung einer nicht befugten Person im Unternehmen und Widerrechtlicher Einbehaltung von 3 Monatslöhnen und nicht auszahlen vom Arbeitslosengeld. Da erhält man eine Absage für die unentgeltliche Rechtspflege beim Bundesgericht, zumal die Arbeitgeberseite mit einem Anwalt auftrat. All das reicht dem Bundesgericht nicht für eine unentgeltliche Rechtspflege ,wegen Erfolglosigkeit. Komisch das der Arbeitgeber den Prozess verloren hat und Zahlemann & Söhne kennlernen durfte . Und ein Rechtsanwalt bekommt eine unentgeltliche Rechtspflege beim selben Bundesgericht ? Denke die Angelegenheit wird noch am Europäischen Gerichtshof seine Runde machen . Grüsse von der Feuerinsel im Hohen Norden.
Danke…. am interessanten an dem Urteil ist doch die aus dem Text fließende Missachtung der Anwaltlichen Tätigkeit sowie offensichtliche Einschüchterung des Berufsstandes “5.4.9. Auszugehen ist und bleibt von der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe allfälliger erheblicher, dauerhafter anwaltlicher Fehlleistungen.”
Vielen Dank für diese Offenbarung und Gratulation Herr Kollege Lücke (oder wie das Bundesgericht ja pflegt, “Deutscher Anwalt”) das sie es geschafft haben diesem Gericht solch ein Urteil zu entlocken.
Es zeigt den doch sehr, sehr schwachen Stand des Berufsstandes der Anwälte in der Schweiz. In meinem Land vermute ich einmal, hätte die Anwaltskammer einen Shitstorm über solch freche Zeilen verfasst. Ich wünsche Ihnen Gesundheit, Glück, beruflichen Erfolg und schließen Sie bitte die Akte Schweiz ab.
Hallo @Tades und @Karl Otto
Vielen Dank für die beiden Nachrichten. Ich hoffe Ihnen beiden geht es gut? Bei mir läuft alles bestens. Wie Sie im vorgängigen Kommentar lesen können, folgen bald weitere Presseberichte, die ich aus persönlichen Gründen zunächst zurückstellen musste. Der Presseartikel in der Fachzeitschrift wird die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von diesem schweizerischen Zahlungsbefehl, von (provisorische) Rechtsöffnung und dieser komischen Verfahrensatz des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach dem Lugano Übereinkommen zum Thema haben. An der Grenze muss für die Schluss sein!
Trotz aller Widrigkeiten habe ich auch meinen LL.M. erreicht und plane im Anschluss an mein Buch/Presseberichte eine Promotion in Angriff zu nehmen.
Hinsichtlich meines Schadenersatzes hatten wir von diesem Bundesgericht ehrlich gesagt soger noch weniger erwartet. Das Urteil ist ein Genuss, wenn man weiss, was eigentlich alles vorgetragen war. Zeugen waren während der Verhandlung anwesend, die übrigens auch wie Sie, Herr Kollege, mit Verwunderung sehen konnten, wie die beiden Vertreter der schweizerischen Regierung während einer Verhandlungspause im Anschluss an mein Plädoyer sofort telefonierten. Vielleicht direkt mit dem Gericht telefoniert? Wir wissen es nicht. Jedenfalls kann nunmehr eindeutig bewiesen werden, dass die bei diesem “Gericht” lügen.
Das Netzwerk von diesen Leuten ist wirklich beeindruckend. Erinnern Sie sich noch an diesen Alexander Misic, der in Strassburg sein Unwesen getrieben hatte? Der ist nun Buchautor eines Kommentars zur EMRK, der – zufälligerweise – beim Engel Verlag in Kehl (D) verlegt wird. Dieser Verlag war mir schon 2017 aufgefallen und wurde bereits früher wegen einiger Ungereimtheiten angeschrieben, worauf keine Reaktion erfolgte.
https://www.eugrz.info/index.php/subskription-frowein-peukert-4-aufl-emrk-kommentar
Oder nehmen Sie die Vorsitzende aus meinen “Verfahren” Julia Franziska Hänni. Madame Hänni hat nicht nur beim Max-Planck-Institut für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht im Jahre 2009 in Heidelberg geforscht (da stört Deutsch dann doch nicht so sehr). Nein, Sie hat sogar ein Buch bei dem deutschen Verlag Duncker & Humblodt veröffentlicht. Interessant, wenn man um deren latente Xenophobie und Deutschfeindlichkeit weiss: https://www.duncker-humblot.de/person/julia-franziska-haenni-16518/?page_id=1 und um allem Anstand Hohn zu sprechen: Frau Hänni hat sogar ein Buch über Rechtsphilosophie/Gerechtigkeit verfasst. Amüsant, wenn man das “Urteil” in meiner Sache in den Händen halten darf:
https://www.dike.ch/js/pdfjs/web/viewer.html?file=https%3A%2F%2Fwww.dike.ch%2Fmedia%2Fproductattachment%2F0%2F1981%2FHaenni-Rechtsphilosophie_in_a_nutshell.pdf
Oder dann wäre da noch der Obermobber namens Christoph Hurni, der sich anschickt, über seine Website Preis zu geben, uns in gleich vier Vereinen in Deutschland zu belästigen. Auch die Vereine wurden schon kontaktiert und da gäbe es auch einiges zu berichten, was aber für das Buch vorbehalten ist, bzw. Herr Hurni noch rechtzeitig erfahren wird (wenn es ihm nicht sogar schon von einem der Vereine mitgeteilt wurde).
https://christophhurni.ch/cv/
Das Schöne an der Sache ist, dass die Schweiz ein kleines Land ist. Diese Leute müssen also notgedrungen aus der Schweiz herausgekrochen kommen, um in anderen Ländern Aufmerksamkeit zu erheischen und genau an der Stelle kommen wir ins Spiel. Wir werden jetzt Einen nach der Anderen in Deutschland bekannt machen, damit diese Leute mit der entsprechenden gesellschaftlichen Anerkennung als Ausländer- und Deutschenhasser begrüsst werden.
Ich halte Sie auf dem Laufenden
Oliver Lücke
@Oliver Lücke: Es ist Ihnen doch völlig egal mit welchem Richterinnen und Richter Sie es zu tun haben, selbst wenn es Gott selbst wäre (nicht dass ich Richterinnen und Richter mit Gott vergleichen möchte), hätten Sie etwas auszusetzen und würden eine Verschwörung wittern. Einmal abgesehen von den Beleidigungen und abschätzigen Bemerkungen, die potentiell strafbar sind (“Obermobber” usw.). Aber bitte, bringen Sie den Fall vor den EGMR und wenn Sie dort verlieren sollten, dann sind ja sowieso alle Strassburger Richterinnen und Richter gekauft und haben sich mit der Schweiz gegen Sie verschworen. Ex-Bundesrichter Zünd hätte dann alle anderen Gerichtsmitglieder gegen Sie aufgehetzt, nicht wahr…
Hallo Herr Markus Omlin 🙂
Wo leben Sie im Moment? Verstecken Sie sich noch immer in der Schweiz, oder leben Sie schon in (Süd-)Deutschland? (Zwinkersmilie) In Luxemburg leben Sie gemäss Auskunft ja nicht mehr; lag es an der ungelenken Sprachbegabung, oder einfach nur an der Tatsache, jetzt auch für Premiumcola tätig zu sein? Wer sich mal ein Bild über den Markus machen will und seine amüsanten Sprachkenntnisse einmal selbst vernehmen möchte, hat hier im Video ab 01:19 h die Gelegenheit. Zwar wirkt Herr Omlin da etwas sprachlich dümmlich, aber mit ein wenig Konzentration kann man sich zusammenreimen, was er zu artikulieren versucht und man hört bei der Gelegenheit auch gleich, was er sonst noch so im Leben zustande gebracht hat:
https://www.youtube.com/watch?v=g-jQrcxQHgo
Über Herrn Omlin muss man aber noch mehr wissen: Herrn Omlin, bzw. “Baslerinteressent”, bzw. Anonym, oder auch “Windmühle”, usw. schreibt Kommentare unter falschen Namen und provoziert nur, Er kommt sich dabei besonders toll vor. Ist er aber nicht. Der Deutsche Omlin sollte sich lieber geschlossen halten, bevor dieser Omlin hier meint, provozieren zu müssen. So war der Kommentar hier:
An_nonym sagt:
21/11/2020 um 23:03 Uhr
Eine mündliche Verhandlung wegen einem “deutschen” Anwalt beim ehrwürdigen Bundesgericht.
Unglaublich, mit “wem” sich unsere Justiz abgeben muss….
von diesem Herrn Omlin, der gleichzeitig vorgab, ein Kollege (von mir) sein zu wollen. Haben Sie eigentlich schon wegen der anderen Sache die Vorladung zur Einvernahme als Beschuldiger von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen des Verdachts der üblen Nachrede und Widerhandlung gegen das URG erhalten und freuen sich da auch auf den Termin so sehr wie ich mich?
Herr Omlin verkauft auch LOLA COLA (Bern), aber er zahlt keine Steuern, bzw. begeht Steuerhinterziehung!
https://www.bernerzeitung.ch/region/bern/der-neue-berner-sommerdrink/story/26646623
Im Internet ist nämlich ersichtlich, dass der Markus irgendwie ziemlich wenig Steuern pro Jahr bezahlt. Wurde sogar schon bei twitter gepostet (daher weiss ich das), da hat der Markus aber ganz schnell den twitter-Account gelöscht. Ist ihm wohl unangnehm; muss es aber nicht, denn so ist er, der Markus! Markus hat(te) auch mal eine Firma in BL, die er aber einfach stehen liess. Betreibungen holt er grundsätzlich nicht ab, nicht weil er es nicht kann, sondern weil er sich der Zustellung entzieht, da er ganz mutig ist. Eben so wie hier, wo er mit Pseudonyme schreibt. Darunter befindet sich auch eine Betreibung wegen nicht bezahlter Miete. . . da war doch hier ein Pseudonym “U. Kaehlin”, der ein Urteil wegen einer Wohnungskündigung hier in Bezug auf meine Person (in Folge des widerwärtigen Mobbings) veröffentlichte. . . . na, wer wird das wohl gepostet haben? Der Markus jedenfalls zahlt vorsätzlich keine Mieten. Bei moneyhouse sieht man das unten in der Website bei SHAB-Mitteilungen:
https://www.moneyhouse.ch/de/company/mer-gmbh-18142650201
Aber zu seiner Enttäuschung: Dieses “Urteil” von diesem “Bundesgericht” war hier nicht anders erwartet worden und ist bereits Gegenstand beim Europäischen Gerichtshof der EU. Hier geht es überhaupt erst jetzt (endlich) los und Strasburg ist ja noch in der Pipeline. Beim EuGH jedenfalls herrschen rechtsstaatliche Grundsätze und es läuft alles bestens. Wer am Ende die Zeche für das dreckige Mobbing gegen mich bezahlt, ist mir eigentlich egal. Des Weiteren erscheint bald ein Artikel in einer Fachzeitschrift und das Sachbuch kann nun auch endlich fertig gestellt werden. Schon gewusst? Die ganzen Kostenauflagen sind nach dem Lugano Übereinkommen gar nicht vollstreckbar (zB Domej/Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Art. 32 N 16) und mich hat es schon all die Monate gewundert, was die da bei diesem “Gericht” in Lausanne, oder allem voran in diesem “Obergericht” in Bern mit den Kostenauflagen bezwecken wollten. Das gleiche gilt hinsichtlich der ganzen MWST-Betreibungen, AHV, usw; auch sowas ist nicht vollstreckbar und dürfte von der schweizerischen Volkswirtschaft zu tragen sein. Nimmt man das aus dem Betreibungsregister bei mir weg, dann bleibt da eigentlich gar nichts mehr übrig, was irgendwie gegen mich als “Schulden” bestehen sollen (Zwinkersmilie) Damit ist auch der Kommentar von U. Kählin wegen “zweifelhafter finanzieller Background” hier im Blog nur noch zu belächeln. Wer auch den Kommentar wohl blos sgeschrieben hat? War das vielleicht wieder der durchtriebene kleine Markus und hat uns allen gezeigt, wie schlau er ist? Der schweizerische Steuerzahler wird sich aber sicher über den Totalausfall freuen. Als Klappentext zu meinen Sachbuch schwebt mir das hier vor, was sehr passend die “Justiz” in der Schweiz beschreibt:
«Die Schweizer Justizindustrie – Das faule Geschäft mit dem Recht»
Die Schweizerische Eidgenossenschaft: Seit 1291 ein Bundesstaat in den Alpen und bekannt für ihre Natur und Landschaft, ihren Käse und das Fondue. Ein Staat mit direkter Demokratie, ein weltweit angesehener Bankenplatz und ein Steuerparadies inmitten von Europa. Ein Vorzeigerechtsstaat und Vorbild in Sachen Freiheit und Menschenrechte für alle Staaten dieser Welt. Das Mustermitglied in der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Genf befindet sich die UNO, in Nyon die UEFA und in Zürich hat die FIFA ihren Sitz. In Lausanne ist der Internationale Sportgerichtshof. Der WEF trifft sich einmal im Jahr in Davos. Die Schweiz ist ein Land mit hohem Lebensstandard, in dem es sich lohnt zu leben. So zeigt sich die Schweiz der Welt.
In diesem Buch wird die Schweiz jedoch anders betrachtet. Die Lektüre dieses Buches wird Ihnen ein anderes Bild von der Schweiz offenbaren. In diesem Buch zeigt der Autor schonungslos die Wahrheit über die Schweiz und ihrer «Justiz» aus Korruption und Intrigen, sowie das Netzwerk zwischen Richtern und Rechtsanwaltschaft auf. Korrupte Handlanger im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte damit die Schweiz ein Mustermitglied bleibt. Lügende Richter bis in diese politische Lenkungsbehörde mit der euphemistischen Tarnbezeichnung «Schweizerisches Bundesgericht», wo «Urteile» systematisch zum Nachteil von Ausländern gefällt werden und flankiert durch eine Anwaltsposse, welche nur eigene finanzielle Interessen verfolgt. Dieses Buch soll aufklären und eine Warnung zugleich sein, sich nicht in die Reichweite der schweizerischen «Gerichte» zu begeben, denn dies kann der vollständige wirtschaftliche Ruin bedeuten. Gesetze haben keine Gültigkeit. Es herrscht absolute Gesetzlosigkeit. Dieses Buch soll keine Brücken bauen. Dieses Buch möchte Grenzen ziehen. Grenzen für die verwahrloste schweizerische «Justiz», damit diese «Justiz» dort bleibt wo sie hingehört; nämlich in den “Vorzeigestaat” Schweiz.
“Die Schweiz ist ein einziger, aus allen möglichen Superlativen zusammengeschwindelter Mythos.”
– Martin R. Dean
Fällt was auf? Das heute veröffentliche “Urteil” ist für das kommende Buch ideal und wird selbstverständlich darin Verwendung finden.
So, Markus Omlin, nun denken Sie sich schnell ein weiteres Pseudonym aus (wie wäre es denn mal mit “unbedeutend”) und schreiben wieder ein paar einfach strukturierte Sätze, um Ihrer wirren Gedankenwelt freien Lauf zu lassen. Es liest sowieso keiner, weil sich keiner für Ihre Existenz interessiert. Und das mit “niemand” meine ich buchstäblich als Pseudonym so wie hier von mir. (Zwinkersmilie)
Wie Sie auch sehen, hatten wir Sie schon länger im Verdacht und haben Ihnen ein wenig die Möglichkeit gegeben, sich zu exponieren, damit wir Sie so richtig vorstellen können (erinnern Sie sich noch an das Interview, wo Sie sich selbst lächerlich machen? Da man Sie hierfür vorher überreden musste, könnte man fast meinen, wir hätten damals schon geahnt, was Sie darstellen, und wir waren damals schon um eine derartige Präsentation ihrer Person bemüht. (Zwinkersmilie)
an Niemand
Sie erscheinen hier nicht als Jemand, sondern als Niemand. Ich kann nicht so gut verstehen, wie ethisch ist, wenn ein anonymer Niemand kritisiert: “Über Herrn Omlin muss man aber noch mehr wissen: Herrn Omlin, bzw. “Baslerinteressent”, bzw. Anonym, oder auch “Windmühle”, usw. schreibt Kommentare unter falschen Namen und provoziert nur, … … …”, wann er selber als anonym erscheint.
Ein solcher anonymer Niemand wartet nur jemanden zu entlarven um seine Privatsphäre zu veröffentlichen, weil er sicherlich von der befangenen Justiz nicht betroffen ist oder von ihr sogar bestellt seien könnte.
Der Niemand darf von mir erfahren, dass Olivier Lücke sehr viele interessante Sachen erklärt aber die immer noch nicht meinen Erfahrungen entsprechen, die viel krasser und skandalöser sind.
Ich bleibe weiter sehr ungern als anonym, weil mein Deutsch und meine Rechtswissenschaftliche Kenntnisse eingeschränkt sind.
Sofern der Protagonist tatsächlich auf dem Rücken seiner Mandanten einen privaten Kreuzzug geführt hat, so wäre vielleicht einmal zu überprüfen ob er nicht mit seinen Vorbringen und gleichzeitiger Millionenklage in einem Interessenskonflikte zu Lasten seiner Mandantschaft agiert hat. Vorstellbar wäre, dass dieses haftungsrechtliche Folgen haben könnte. Auf der anderen Seite ist aufgrund der mutmasslichen Verlustscheine dieses schillernden Juristen aus Bern vermutlich kein Haftungssubstrat mehr vorhanden,- welcher Gläubiger wirft gutes Geld dem schlechten hinterher?
Vielleicht wirft die “Ameise” (wobei ich das Pseudonym in jeglicher Hinsicht treffend finde) das von ihr dem Staat vorenthaltene Geld in den Steuertopf? Das wäre dann zumindest nicht “gutes Geld schlechten hinterher werfen”. Ausländer in der Schweiz sein, alle Vorteile nutzen, aber dann keine Steuern zahlen. . .
Wie schrieb An_nonym am 21/11/2020 um 23:03 Uhr (alias Markus Omlin) in leicht abgewandelter Form bzgl. mir:
“Unglaublich, mit “wem” sich unsere Steuerbehörde abgeben muss…”
Sehr geehrter Herr “Ameise”
Gerne bestätige wir Ihnen, dass sich eine Vereinigung von ehemaligen Mandanten dieses “Rechtsanwaltes” bildet, die die von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Rahmen eines Vereins klären wird.
https://www.opferperspektive.de/aktuelles/online-podium-rechte-angriffe-im-netz
MIt freundlichen Grüssen
DJS
Hallo Herr Lücke
Bin nach wie vor beeindruckt über ihre trotz all den intriganten und “hintenrum” Gegenspieler erreichten Erfolge und ich bin überzeugt (wie in meinem Fall auch) dass die Wahrheit ans Licht kommt und Standhaftigkeit belohnt wird. Ganz nach Winston Churchill; Wenn sie durch die Hölle gehen, — machen sie weiter…
Freue mich auf einen Kontakt.
Gruss THG, Bern
Guten Abend Herr Grepper
Ich freue mich, von Ihnen zu lesen. Sie können mich über die bekannte Email erreichen.
Beste Grüsse
Oliver Lücke