Anwaltsgeheimnis im Wandel

Nach diversen Versuchen der Strafverfolger in den USA, das Anwaltsgeheimnis durch zweifelhafte Absprachen zu unterwandern (vgl. meine früheren Beiträge), hat der Gesetzgeber reagiert. “The Attorney-Client Privilege Protection Act of 2007” wurde im Repräsentatenhaus ohne namhaften Widerstand verabschiedet und muss noch vom Senat gebilligt werden (vgl. dazu die Pressemitteilung der NADCL).

Zur Bedeutung des Anwaltsgeheimnis sagt NACDL-Präsidentin:

The attorney-client privilege is our oldest privilege at common law. It has served the public interest well for hundreds of years by ensuring frank and confidential communications between persons and their lawyers in potential civil and criminal matters.

In Deutschland ist der Gesetzgeber in die gegenteilige Richtung aktiv, was die Anwaltsverbände zu ziemlich ungewöhnlichen Aktionen bewegt (vgl. dazu die entsprechende Meldung bei heise.de).

In der Schweiz ist es in erster Linie die Rechtsprechung, welche das Anwaltsgeheimnis enger und enger zieht. Eine Umkehr dieser Tendenz könnte durch die geplante Ausdehnung des Berufsgeheimnises auf die angestellten Unternehmensjuristen (vgl. einen früheren Beitrag) erreicht werden. Daran hat die Schweiz als Wirtschaftsstandort ein nicht unerhebliches (aber vielleicht auch nicht ganz koscheres) Interesse. Es geht darum zu verhindern, dass die Strafverfolger etwa bei kartellstrafrechtlichen Ermittlungen gegen international tätige Unternehmen vermehrt in der Schweiz zugreifen, weil hier das Berufsgeheimnis schwächer (bzw. für Unternehmensjuristen wohl gar nicht) geschützt ist als in der EU (vgl. einen früheren Beitrag) oder eben in den USA.