Anwaltshonorar aus beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Bundesgericht anerkennt, dass die Erfüllung des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung eigener Wahl davon abhängig sein kann, die entsprechenden Honorare auch leisten (und vorschiessen) zu können.

Im Falle beschlagnahmter Vermögenswerte einer Stiftung muss daher ein Kostenvorschuss aus den sichergestellten Vermögenswerten geleistet werden (BGer 1B_410/2015 vom 14.07.2016):

Nach den vorliegenden Akten wurden sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Aus dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Kontensperre insoweit teilweise aufzuheben ist, dass die von den Beschlagnahmen direkt betroffene Beschwerdeführerin den Rechtsweg wirksam beschreiten und (vorläufig) eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren kann. Die private Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im separaten Verfahren SW.2015.71) abgelöst wird (E. 4.6).

Die Vorinstanz hatte u.a. ausgeführt, die Vermögenswerte handle es sich um Deliktserlös, was das Bundesgericht jedoch überzeugend zurückweist:

Die Vorinstanz verkennt, dass es sich bei rechtmässig erworbenen Erbschaften nicht um “Deliktserlös” (im Sinne von Art. 70 StGB) handelt. Der Vergleich mit Diebesgut ist insofern unzulässig. Selbst wenn der Beschuldigte sein aus Erbschaften erworbenes Vermögen in strafbarer Weise vor seinen Gläubigern verheimlicht hätte, wie die kantonalen Instanzen verdachtsweise vorbringen, würde es sich dabei um rechtmässig erworbenes Vermögen handeln. Damit nicht zu verwechseln ist die (hier nicht zu prüfende) Frage, inwieweit die von Betreibungs- und Konkursdelikten mutmasslich Geschädigten auf rechtmässig erworbenes Vermögen des Beschuldigten oder von Dritten zwangsvollstreckungsrechtlich (oder gestützt auf Art. 71 bzw. Art. 73 StGB)  Zugriff nehmen könnten. Die Zulässigkeit der erfolgten Deckungs- bzw. Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahmen ist (laut Vorinstanz) im hängigen Verfahren SW.2015.71 zu prüfen. Dass auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin Deliktserlös liegen würde und das betreffende Vermögen zum Vornherein nicht für die Honorierung eines Rechtsvertreters verwendet werden dürfte, wird von den kantonalen Instanzen nicht nachvollziehbar dargetan (E. 4.3).