Anwaltswahl: Zwingende Belehrung über Vorschlagsrecht auch bei amtlicher Verteidigung
Das Bundesgericht hält fest, dass das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung wirksam ausgeübt werden muss und dass dies voraussetzt, über das Vorschlagsrecht aufgeklärt zu werden (BGer 7B_743/2024 vom 26.02.2025):
Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet: Aus der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geht zwar hervor, dass er im Nachgang seiner Verhaftungen vom 13. März und 30. September 2023 mit der Bestellung von Rechtsanwalt Späti als sein amtlicher Verteidiger einverstanden war. Er wurde jedoch weder nach seiner ersten noch nach seiner zweiten Festnahme über sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO aufgeklärt. Zudem wiegen die am 30. September 2023 neu erhobenen Vorwürfe der vorsätzlich und versuchten vorsätzlichen Tötung viel schwerer als die dem Beschwerdeführer davor zur Last gelegten Delikte. Der vorliegende Fall kann daher nicht verglichen werden mit beispielsweise demjenigen einer Person, der mehrere Einbruchsdiebstähle vorgeworfen werden und die Strafuntersuchung im Laufe der Zeit um weitere, gleichartige Delikte erweitert wird und sich eine bereits bestellte amtliche Verteidigung ohne Weiteres auf die neuen Delikte erweitern kann. Angesichts der Schwere der neuen Vorwürfe hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall spätestens nach seiner zweiten Verhaftung (erneut) umfassend über seine Rechte betreffend Bestellung der amtlichen Verteidigung aufgeklärt werden müssen. Indem die Strafbehörden dies unterliessen, haben sie das Vorschlagsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Späti erheblich gestört ist, braucht bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft zu werden (E. 2.4).
Bemerkenswert ist, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich nicht gegen den ihm „zugeteilten“ Anwalt wehrte. Das änderte nichts daran, dass er bei der Befragung zu neuen, schwerwiegenden Vorwürfen erneut auf sein Vorschlagsrecht hinzuweisen gewesen wäre. Konsequenterweise setzt das Bundesgericht in dieser Konstellation auch kein gestörtes Vertrauensverhältnis zum bisherigen amtlichen Verteidiger voraus.
Lustig. Ich kenne RA Urs Späti persönlich. Seine Google-Bewertungen sind ja auch nicht gut.
Wieso wehrt sich ein RA eigentlich gegen den Entzug der amtlichen Verteidung? Soweit ich weiss, ist die sowieso nicht so attraktiv. Also einfach den Mandanten ziehen lassen und gut ist …
@Anonym: Wir sind doch alle mal gut und mal weniger gut. Aber wer sich gegen einen Wechsel wehrt, ist ausnahmslos immer unprofessionell. Wäre ich Richter, würde mir das als Grund für einen Wechsel reichen.