Appellationsgericht BS

Das Bundesgericht hat heute gleich drei Urteile zu erfolgreichen Beschwerden gegen Entscheidungen des Appellationsgericht BS publiziert,

Zwei davon betreffen die bereits bekannten Mängel bei der Spruchkörperbesetzung (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018, beide vom 15.11.2018).

In einem weiteren Entscheid hat das Appellationsgericht BS Verjährungsrecht im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten, die keine Dauerdelikte sind, unrichtig angewendet (BGer 6B_976/2018 vom 14.11.2018, Fünferbesetzung):

Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 S. 87 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2 S. 95, dem eine Ehrverletzung durch eine Strafanzeige zu Grunde lag). Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen ist (BGE 119 IV 199 E. 2 S. 201, bei diesem Entscheid erfolgten die Ehrverletzungen durch verschiedene Briefe an jeweils verschiedene Empfänger). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid auch hinsichtlich einer Ehrverletzung, die durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite erfolgte (BGE 142 IV 18 E. 2.3-2.6 S. 20 ff. mit Hinweisen; kritisch GIANNI CATTANEO, I delitti contro l’onore commessi online, in: Rivista Ticinese di diritto, II-2016, S. 402 f.). Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (BGE 142 IV 18 E. 2.7). Die qualifizierte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 2 StGB ist auch kein Dauerdelikt (BGE 93 IV 93) [E. 4.3].

Zur natürlichen Handlungseinheit:

Die Rüge erweist sich als begründet. Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis fällt hier bereits deshalb ausser Betracht, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Blogeinträgen des Beschwerdeführers besteht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94 mit Hinweis; Urteil 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4), denn zwischen den Einträgen liegt ein Zeitraum von mehreren Wochen bzw. mehreren Monaten (Urteil S. 15 ff. E. 5.2.2). Ehrverletzungsdelikte sind sodann gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Dauerdelikte. Jede Ehrverletzung stellt für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung keine Einheit anzunehmen ist. Dies gilt nach BGE 142 IV 18 E. 2.5 auch bei ehrverletzenden Texten, die im Internet veröffentlicht wurden, wo der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit fortdauern kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beginnt die Verfolgungsverjährung somit mit der jeweiligen Veröffentlichung. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4, Hervorhebungen durch mich).